Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 29.06.1954 – 5 StR 297/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2299 035 -
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Heinz P EEREEED aus Hab, dort geboren an U. EEE ww,
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juni 1954, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 1.März 1954
1.) in den Fällen MED, DEEP, HE und ER im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr 3 StGB, in den Fällen WE,
DEE und HEEB in Tateinheit mit je
einem vollendeten Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB, verurteilt ist,
2.) in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafen an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu
befinden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gr ü nde .
: Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach: .§ 175a Nr 3 StGB in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB, sowie wegen eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in Tateinheit mit versuchtem Verbrechen nach § 175a Nr 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die Untersuchungshaft angerechnet und die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten, die nur die allgemeine Sachbeschwerde erhebt, hat zum Teil Erfolg.
Der Angeklagte suchte jeweils mit einem, zwei oder _ drei Jungen im Alter von 1242 bis 14/2 Jahren Lichtspieltheater auf und näherte sich dort den Kindern in unzüchtiger Weise.
I.
1.) In den folgenden drei Fällen kann das Urteil im Schuldspruch bestehenbleiben.
a) Soweit der Angeklagte sich an dem damals 15 jährigen Klaus WEB (VA S 5) und dem 14Y2jährigen Eduard Wiggp (UA S 7) vergangen hat, tragen die Feststellungen des Landgerichts zur äußeren und inneren Tatseite (UA S 9) einwandfrei die Verurteilung wegen je eines. vollendeten Verbrechens nach § 175a Nr 3 StGB. Im Palle Klaus WED hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 5 StGB angenommen.
b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 in Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen nach § 175a Nr 3 StGB an.dem zur Tatzeit 13 3/4jährigen Karl BEP (VA S 6,7,9).
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2.) Zu diesem Teil des Urteils braucht der Senat nur
auf die Ausführungen einzugehen, die das Landgericht zu
§ 51 StGB. macht. Sie lautens "Der Angeklagte ist ferner für seine Taten voll verantwortlich. Denn nach dem Gutachten des Sachverständigen, des Reg.-Med.-Rate Dr.Kurz, dem sich die Strafkammer nur anzuschließen vermochte, liegen bei dem Angeklagten weder die Voraussetzungen
von Abs 1 (Unzurechnungsfähigkeit) noch von Abs 2 (ver minderte Zurechnungsfähigkeit) des § 51 StGB vor."
Diese Sätze entsprechen nicht der Stellung des Sachverständigen und des Gerichts. Es ist die Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, den Richtern medizinische Erkenntnisse zu vermitteln. Findet das Gericht sie übergeugend, so hat es aus ihnen die erforderlichen tatsächlichen Schlüsse und rechtlichen Folgerungen in eigener Verantwortung zu ziehen. Mit diesen beiderseitigen Aufgaben steht es nicht im Einklang, wenn der Sachverständige "die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 oder Abs 2" bejaht oder verneint und das Gericht sich "dem anschließt",
Trotzdem braucht das angefochtene Urteil nicht aus diesem Grunde aufgehoben zu werden. Wie das Landgericht bei der Strafzumessung auf Grund des Sachverständigengutachtens und eigener Eindrücke in der Hauptverhandlung feststellt, ist der Angeklagte "als ein antriebloser, temperamentloser und in seiner natürlichen Affektivität gehemmt erscheinender, farbloser Schwächling anzusehen, der sich passiv treiben läßt und der in seinen sexuellen Wunschbildern gang deutliche Merkmale trägt, die man als eine Reifehemmung aus der Zeit der Pubeszens werten muß". Dies sind, wie der Zusammenhang des Urteils erkennen läßt, die einzigen Abweichungen des Angeklagten vom Wesen eines normalen Menschen. Daraus ergibt sich für den Senat noch ausreichend, daß keiner der krankhaften Zu stände vorliegt, die § 51 StGB voraussetzt.
ln
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II.
1.) In den folgenden Fällen beruht die Verurteilung jedoch auf einer unrichtigen Rechtsauffassung.
a) Der Angeklagte griff "dem Klaus-Dieter 00] über der Hose zwischen die Beine an den bedeckten Geschlechtsteil. Er faßte diesen an und rieb ihn heftig. "EEE stand auf und setzte sich einige Reihen entfernt hin. Daraufhin machte sich der Angeklagte an Volker DUB heran, griff ihm durch die kurze Hose an den nackten Oberschenkel, betätschelte diesen und näherte seine Hand dem nackten Geschlechtsteil des Jungen. Bevor er diesen ergreifen konnte, stand DEE auf und
setzte sich zu MED".
b) Ein andermal "legte der Angeklagte seine Hand auf die des Schülers H@P und dann auf dessen Knie. Schließlich griff er dem Jungen oberhalb der Hose an den bedeckten Geschlechtsteil. Er versuchte auch, den Hosenschlitz bei dem Jungen zu öffnen. Es gelang ihm aber nur, einen Knopf aufzumachen, Dann ließ der Junge sich von seinem Freunde DEEEEED die Aktentasche des Angeklagten geben, die dieser bis dahin hielt. Diese Tasche legte er sich auf den Schoß. Trotzdem griff der Angeklagte unter äer Tasche dem Jungen nochmals wiederholt zwischen die Beine, wobei es ihm zweimal gelang, den Geschlechtsteil des Kindes zu erfassen",
c) Bei einem späteren Kinobesuch "versuchte der Angeklagte, seine Hand in die rechte Hosentasche des Schülers EEEEED zu stecken. Dieser wehrte ihn aber ab und verhinderte weitere Versuche dadurch, daß er seine Hand in die Hosentasche steckte. Daraufhin faßte’ der Angeklagte mit seiner Hand auf den rechten Oberschenkel des MED und strich auf diesem immer rauf und runter. Hierbei faßte er den Jungen zwischen die Beine und an den Geschlechtsteil. Der Junge schob dann die Hand des Angeklagten weg und schlug scine Beine so übereinander, daß der Angeklagte bei weite-
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_ ren Versuchen nicht mehr an den Geschlechtsteil des Kindes herankommen konnte".
2.) In allen diesen Fällen verkennt die Strafkammer "den.rechtlichen Gehalt des § 175a Nr 3 StGB. Sein Tat- . ‚bestand erfordert, daß der Täter den Minderjährigen !werführt, mit ihm Unucht u treiben oder sich von ihm zur Unzucht ‘mißbrauchen gu lassen". Der Minderjährige muß also infolge Verführung, d.h. einer Beeinflussung seines Willens, unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer entweder selbst an einem Manne vornehmen oder solche Handlungen eines Mannes bei sich dulden. Er muß ferner in jedem Falle hierbei die eigene oder die fremde Sinnenlust erregen oder befriedigen wollen. Hierzu genügt, daß er in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen entweder bei sich oder bei dem anderen hervorrufen will. Ein vollendetes Verbrechen nach § 1758 Nr 3 StGB kommt daher nur dann in Betracht, wenn der Minderjährige den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite, sei es auch ohne strafrechtliche Schuld, erfüllt (vgl BGHSt 2,40). Hat sich ein Minderjähriger einmal in dieser Weise innerlich der gleichgeschlechtlichen Unzucht zugewendet, so ist seine sittliche Entwicklung in besonderem Maße gefährdet. Dem soll § 175a Nr 3 StGB entgegenwirken.
a) Klaus-Dieter NEED, Volker DEE (beide
oben 1 a), Gerd HE (oben 1 b) und Klaus EB (oben
1 c) haben sich nicht darauf eingelassen, vom Angeklagten zur Unzucht mißbraucht zu werden. Sie haben sich seinen Annäherungen, sobald diese für sie erkennbar unzüchtig wurden, entweder entzogen oder haben sich ihnen widersetzt und sie im wesentlichen erfolgreich abgewehrt. Das geht schon jetzt klar aus den offenbar. erschöpfenden Feststellungen des Landgerichts hervor. Der Angeklagte hat daher das Verbrechen nach § 175a Nr 3 StGB in diesen vier
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Fällen nur versucht. Den Verführungsvorsatz legt das Landgericht rechtlich fehlerfrei dar. Der Senat kann den Schuldspruch berichtigen. Der Angeklagte war geständig und hätte sich auch gegenüber dem Vorwurf des Versuchs nicht anders verteidigt. Bei Klaus-Dieter MB, Volker DEE und Gerhard H@&D nimmt das Landgericht mit Recht Tateinheit
mit einem vollendeten Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB an. Diese Jungen waren zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alt. Das Landgericht stellt den bedingten Vorsatz des Angeklagten rechtlich einwandfrei fest (UA S 9).
b) Die Berichtigung des Schuldspruchs nötigt dazu, den Strafausspruch in allen Fällen aufzuheben. Durch sie können insbesondere auch die Strafen in den Fällen va, Wi una EEE beeinflußt werden. Dies läßt sich jedenfalls nicht mit voller Sicherheit ausschließen.
Damit verlieren der Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ihre Grundlage.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker