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BGH Entscheidung vom 18.02.1955 – 1 StR 711/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Tilgung einer Vorstrafe verpflichtet die Ge- . richte nicht schlechthin, den Verurteilten inso- weit als unbestraft zu behandeln. Auch im Strafregister getilgte Vorstrafen bleiben für den Strafrichter - abgesehen vom Fall des § 5 Abs 2 - nach pflichtmäßigem Ermessen in späteren Urteilen verwertbar. Dabei ist jedoch größte Zurückhaltung geboten und darauf Bedacht zu nehnen, daß nicht Verurteilungen zur Erörterung gestellt werden, die zu einer gerechten Beurteilung des gegebenen Falles nichts beizutragen vermögen und zu dessen Bedeutung in keinem Verhältnis stehen.

ß. Für das Nachschlagewerk ! 2 2 5 4 0 1 4 ' Nicht für die Amtliche Sammlung ! 47

Gesetz: StraftilgG § 4 Abs 4

Rechtssatz: Die Tilgung einer Vorstrafe verpflichtet die Ge- . richte nicht schlechthin, den Verurteilten inso-

weit als unbestraft zu behandeln. Auch im Strafregister getilgte Vorstrafen bleiben für den Strafrichter - abgesehen vom Fall des § 5 Abs 2 - nach pflichtmäßigem Ermessen in späteren Urteilen verwertbar. Dabei ist jedoch größte Zurückhaltung geboten und darauf Bedacht zu nehnen, daß nicht Verurteilungen zur Erörterung gestellt werden, die zu einer gerechten Beurteilung des gegebenen Falles nichts beizutragen vermögen und zu dessen Bedeutung in keinem Verhältnis stehen.

Aktenzeichen: 1 StR 711/54 Urteil des BGH vom 19. Februar 1955 LG Regensburg

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Run:

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen.

äen Handelsvertreter Wilhelm H EEE aus StB: geboren an @. EEE ED ir Ta

wegen versuchter Notzucht u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Februar 1955, auf Grund der Verhandlung vom 15. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Eörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als, beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. und Amtsgerichtsrat

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ı für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

. des Landgerichts in Regensburg vom 31. August 1954 wird verworfen, Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

(4,

Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gefängnisetrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts,

Die Revision ist’unbegründet.

I, Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens sind nicht verletzt. Kurz-nach Beginn der Vernehmung der Zeugin R@&WBwurde die Öffentlichkeit durch Beschluß des Gerichts wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen. Gegen Ende der Beweisaufnahme erging, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, ein Gerichtsbeschluß auf Wiederherstellung der Öffentlichkeit. Die weitere Verhandlung - die Anträge zur Frage der Beeidigung der Zeugin REED die Entscheidung hierüber, die Beeidigung selbst, die Schlußvorträge und die Urteilsverkündung - erfolgte sodann ausweislich der Sitzungsniederschrift in öffentlicher Sitzung: Dieses Verfahren war einwandfrei,

II. Die Bestimmung des § 265 StPO ist allerdings ver-Letzt. Sowohl in der Anklageschrift wie im Eröffnungsbe-Schluß erscheinen die beiden dem Angeklagten zur Last gelegten Tatbestände der Freiheitsberaubung und der versuchten Notzucht als im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehend, während im Urteil Tateinheit angenommen wird. Ein Hinweis auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtespunktes ist nach der Sitzungsniederschrift nicht erfolgt. Zur Aufhebung Ges Urteils führt dieser Verfahrensmangel jedoch nicht, da das Urteil nicht hierauf beruht. Nach Iage des Falles ist Gle Möglichkeit. daß der unterlassene Hinweis die Entschei-

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dung zuungunsten des Angeklagten beeinflußt haben könne ausgeschlossen Es ist nicht zu ersehen, inwiefern die Verteidigung des Angeklagten bei Annahme rechtlichen Zusammentreffens der ihm zur Last gelegten Tatbestände anders hätte gestaltet werden können als bei der Annahme von Tatmehrheit; insbesondere ist nicht ersichtlich, welche weiteren Gesichts. punkte er bei einem rechtzeitig erfolgten Hinweis hätte geltend machen und welche für das Ergebnis erheblichen Anträge er aus diesem Grunde hätte stellen können. Daß Tateinheit zwi ‘ schen der Freiheitsberaubung und dem Notzuchtsversuch vorliegt, hat das Gericht zutreffend angenommen (vgl unter III), so daß das Urteil hinsichtlich des Verhältnisses der heiden Tatbestände zueinander nicht anders ausfallen konnte, als es tatsächlich geschah (RGSt 56, 58, 60; vgl auch RESt- 23, IE 77; BGH MDR 1951, 464 zu § 265 StPO):

III. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils sind klar und bestimmt; sie rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Notzucht nach den $$ ı77 und 43 StGB sowie wegen Freiheitsberaubung nach § 239 StGB, und zwar, wie bereits hervorgehoben, nach der besonderen Gestaltung des Falles in rechtlichem Zusammentreffen (§ 73 StGB).

IV, Auch die Strafzumessung des Landgerichts begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Unbegründet ist zunächst die hierzu erhobene Verfahrensrüge der mangelnden Sachaufklärung, womit ein Verstoß gegen § 244 Abs 2 StPO geltend gemacht wird; der von der Regision angeführte § 245 StPO trifft nicht zu. Aus dem Zusammenhang des Urteils‘ ergibt sich, daß das Gericht von der Richtigkeit der Angabe des Angeklagten, er sei im Jahre 1935 wegen eines Sittlichkeitsverbrechens mit 6 Monaten Gefängnis bestraft worden. überzeugt ist. Demnach hatte es keine Veranlassung, zu diesem Punkt weitere Nachforschungen anzustellen. Weäer

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sind dazu von irgendeiner Seite Anträge gestellt worden noch drängten sich solche weiteren Erhebungen dem Gericht in irgendeiner Hinsicht auf, So brauchte es einen solchen Anlaß insbesondere auch nicht daraus zu entnehmen, daß der Angeklagte durch die Angabe, mit !"!ca.!! 6 Monaten Gefängnis bestraft zu sein, eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich

der genauen Dauer der Strafe erkennen ließ. Es lag nach

den Umständen des Falles auch keinerlei Anlaß vor, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, der gereifte und lebenserfahrene Angeklagte könne ein gegen ihn anhängig gewesenes Ermittlungsverfahren mit einer rechtskräftigen Verurteilung verwechselt haben. Auch die Tatsache, daß die Tilgungsfrist des Straftilgungsgesetzes bei Zugrundelegung einer Verurteilung im Jahre 1955 zur Zeit der Hauptverhandlung noch

nicht verstrichen war, stand einer Verwertung der Angabe

des Angeklagten nicht entgegen, da das Gesetz die Anordnung einer vorzeitigen Tilgung vorsieht (§ 8 aa0):

Das Landgericht war auch nicht gehindert, die von ihm festgestellte Tatsache dieser früheren Verurteilung bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Die Tilgung einer Strafe ist eine Maßnahme, die sich in erster Reihe auf das Strafregister bezieht. Ihr darüber hinausgehende sachlichrechtliche Wirkungen zuzusprechen, ist dem Gesetz vorbehalten, und nur, soweit diese gesetzlich festgelegt sind, Können sie zugunsten des’ Verurteilten in Betracht kommen. Eine etwaige weiterreichende Absicht der "für die Gesetzgebung zuständigen Reichsstellen", wie sie für den durch die Verordnung vom 17. November 1939 (RGBl I, 2254) eingefügten Abs 4 des § 4 StraftilgG aus einer Rede des damali« gen'Reichsjustizministers (DI 1939, 816) hergeleitet werden könnte (vgl Wachinger DJ 1940, 863; Hartung JR 1952, 42; ders. in der Festschrift für Mezger S 503; Kohlhaas NJW 1953, 851; Fränkel IM Nr 2 zum Straftilgungsgesetz). hat

im Gesetz jedenfalls nicht den erforderlichen Ausdruck gefunden. Wenn somit die Tilgung eines Strafvermerks die - nächstliegende - Wirkung hat, daß die betreffende Strafe den Gerichten, Staatsanwaltschaften und sonst auskunftsberechtigten Stellen auf Anfrage nicht mehr mitgeteilt wird, sowie daß - gemäß dem erwähnten Abs 4 des § 4 aaO - der Verurteilte das Recht hat, sich insoweit gegenüber privaten Personen und Stellen, Behörden und Gerichten - mit der im Satz 3 des Abs.4 enthaltenen Ausnahme - als nicht bestraft zu bezeichnen, so verpflichtet das Gesetz doch nicht die staatlichen Organe schlechthin, ihn els unbestraft zu behandeln. Das Gesetz macht die Tatsache der erfolgten Verurteilung nicht schlechthin ungeschehen; es regelt nur die Rechtsfolgen der Tilgung besonders, wie dies durch ausdrückliche Vorschrift im Straftilgungsgesetz insoweit geschehen ist, als dieses im § 5 Abs 2 bestimmt, daß eine getilgte Verurteilung in bestimmtem Umfang, insbesondere für die Frage des Rückfal nicht mehr als Bestrafung "gilt". Eine weitergehende Wirkung hat § 4 Abs 4 StraftilgG nicht (BEHSt 6, 243, 245; 7, 58, 60; 1 StR 179/51 vom 8. Mai 1951; RGSt 74, 177). Es bleiben somit auch die im Strafregister bereits getilgten Vorstrafen dem Strafrichter für eine pflichtmäßige Verwertung in späteren Urteilen zugänglich, ebenso wie einerseits frühere u Straftaten des Angeklagten, die überhaupt nicht zu einer VerB urteilung geführt haben, und andererseits getilgte Vorstrafe und nicht abgeurteilte Straftaten eines Belastungszeugen von Strafrichter gegebenenfalls zu berücksichtigen sind. Sicherlich ist dabei größte Zurückhaltung geboten (vgl auch L. Sc fer in Pfundtner-Neubert, Das neue deutsche Reicherecht II 12, Anm 22.zu § 4 StraftilgG) und stets darauf Bedacht zu nehmen, daß nicht dem offenkundigen Zweck des Gesetzes zuwider (vgl § 4 Abs 4 Satz 3 "aus besonderen Gründen") ohne

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zwingende Notwendigkeit getilgte Verurteilungen zur Erörterung gestellt werden, die zu einer gerechten Beurteilung des gegebenen Falles nichts beizutragen vermögen, zu seiner Bedeutung in keinem Verhältnis stehen und daher den Angeklagten unnötig und darum auch ungerechtfertigt bloßstellen. Im vorliegenden Fall sinä Bedenken in dieser kichtung jedoch nicht begründet, Denn es liegt auf der Hand, daß eine sechsmonatige Gefängnisstrafe wegen eines Sittlichkeitsverbrechens - mag des Urteil auch eo weit zurückliegen, daß die gesetzliche Tilgungsreife nahezu erreicht ist - für die Persönlichkeit des Täters in Beziehung auf den jetzt von ihm begangenen Notzuchtsversuch kennzeichnend und für dessen Beurteilung von besonderer Bedeutung war (BGHSt aaO S 245). Zu der Frage, ob und wieweit eine Anordnung des Gerichts nach § 4 Abs 4 Satz 3 StraftilgG dahingehend, daß der Angeklagte auch über bereits getilgte Strafen Auskunft zu geben habe, der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt (vgl Hartung JR 1952, 42, 44), braucht hier nicht Stellung genommen zu werden, da im vorliegenden Falle die Offenbarung der getilgten Strafe durch den Angeklagten nicht auf einem solchen Beschluß des Gerichts beruht.

Da auch sonst keine Verletzungen des Gesetzes ersichtlich sind, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

Dr. Börchner Dr. Peetz Mentel

Dr. Mannzen Dr. Hengsberger