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BGH Entscheidung vom 26.01.1951 – 1 StR 179/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache gegen

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den Bürstenmacher Karı ,. EEEEEEEEEED zu: CE geboren dort am NEE 1902, Z.2t. in Untersuchungsheft in der Landesstrafanstalt

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wegen Betrugs iR.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgserichtshofs in der Sitzung vom 18. :iui 1951, an der teilgenommen haben:

Senetspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichtcr Ir. Peetz Bundesrichter „antel Bundesrichter Tr. Geier Bundesrichter Glanzmann els beisitzende Richter, Bundesenwalt als Vertreter der Sundesanwaltscheft,

Justiz:.scistent in

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für echt erkannt:

Auf die Revision"des Angeklagten wird das Urteil des Lanägerichts in Heilbronn vom 26. Januar 1951 sent den ihm zugrunde liegenden Feststellungen eufgehoben und lie Szeche zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, on das Landgericht zurückvervwiesen.

Von kechts wegen

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B. Le

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Er ae:

Die Verfahrensrüfe ist nicht zulässig, weil sie die Tatsachen nicht zngegeben hut, durch die das Verfahrensrecht verletzt sein soll (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).

Dagegen het die Sachrüge. Erfolg.

« Das angefochtene Urteil stellt die sierlmcle des fortgesetzten Betruges nicht cusreichend fest,

Ar __ Zur Täuschunsshendlung. i

a} Eine Täuschungshundiung des Angeklc.öten ist zwar einwandfrei

Gergetan in dem Felle 7 (REM, in dem er bei Aufgabe der Vzrenbestellung der \ichrheit zuwider behcuptete, er hiübe den Naufpreis bereits überriesen, Dasceelbe zilt im Fulle 6 CH) Hinsichtlich der zweiten Bestellung, bei deren Aufgabe der Angekicgte unvahrerweise angeb, der Preis der vorhergehenden Lieferung sei »bgesandt.

db) Im Falle 20 (IWW) Augegen ist dem Urteil eine Täuschungshandlung des Angeklagten nicht zu entnekmen. Die Firme Ju hat ihm eine Schreibmaschine mietweise Übergeben gegen eine liletvoreuszahlung von 20 IH und das Versprechen, am Neachnmit-

tag weitere 20 DH in Waren oder in Geld zu bringen. Der Angeklegte ist nicht wieder erschienen, Das Iendgericht stellt aber menrfest, d«ess er bereits veim Empfang der üchreibnmaschine .-

bringen. ..

ec) Bei den übrigen Fällen handelt es sich um Treditkäufe

des Angeklagten. Seine Täuschungshandlung liegt nach der Ansicht des Landgerichts derin, dass er sich den Verkäufern ge-

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nicht den illen hatte, die versprochenen weiteren 20 IH u "; ii !

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genüber als kredit..ürdig cucgegeben habe, obwohl er weder zehlungsfühig noch zahlungswillig gewesen sei.

Richtig ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe, indem er die ücren euf Kredit bestellte, damit zugleich den Vorkäufern gegerüber die Dehsuntung aufgestellt, zahlungswillig za sein. Das Urteil lässt jedoch nicht erkennen, dass diese Behauptung falsch war. Der Angeklagte habe, so . führt es aus, nicht bez:hit, weil er hierzu von vornherein nicht villens gewesen sei oder weil er zus langel un Geld nicht habe zehien können (S 15}. Damit lässt das Urteil dahingestellt. ob .dem Angekingten der Zahlungswille von Anfang en fchlte, und es verbleibt die Möglichkeit, dass er ihn zwar hatte, aber - später -_ vus .lengel. an .iltteln nicht bezshlen konnte.

Die Bestellung Ger “aren auf Kredit enthielt schlüssig such die Behauptung, die gegenwärtige Geschäftslege Ges Ange-Birgten stehe dcr versprochercn Trivtgemässen Zaliuig zicht entgegen, Das Landgericht hält auch diese Behauptung Zür unvehr. Seine Begründung ist jeäoch nicht vedenkenfrei. An sich zutref-- fend weist es auf die gerichtliche Gewerbeuntersagung hin,

die segen den Angeklagten im Jshre 1943 verhängt und noch

wirksem war. Zwar hatte des Ant für Öffentliche Ordnung am 1. April

1949 dem cm 27. Februar 1949 aus der Sicherungsverwahrung entlassenen Angeklcgten trotz des Berufsverbots eine "Geschäftsgenehmigung" erteilt; doch iect gegen die Erwägung nichts einzuwenden, der Angekiaste hube jederzeit damit rechnen müssen, dass ihm die leiterführung scines Gewerbes verboten werde. Das Landgericnt sagt aber nicht, dass der Angeklagte mit diesem Verbot auch

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tatsächlich gerzchret da es villensmässig in dem Sinne hingenommen habe, dass er die ürrenbestellungen auch für den Fall vornehn, dass das verbot eintrete. Dies wäre aber zur Annahme eines Täuschungsvorsatzes notwendig. Es bestehen Bedenken, die fehlenden Feststellungen zus den Zusemmenhang der Urteilsgründe

zu entnehmen, einmal weil des Gericht eine Aufhebung dcs Berufsverbots erst am 7. Septenber 1949 c.bgelehnt und die Polizeibehörde ihre Geschäftsgenehmigung sogar erst am 1. November 1949, also nach den im Urteil behandelten Kreditgeschäften widerrufen hat, Sodenn eber stellt das Landgericht zur weiteren Stütze seiner Ansicht, der Angeklagte habe Falsches vorgeepiegelt, Erwägungen en, die rechtlich nicht gebilligt werden können, So nimmt es an, schon des Fehlen eines Betriebskepitals hätte der Inanspruchnahme von Kredit entgegengestanden. Wer aber “cren auf üredit bezieht, kann in vielen Fällen erst bezehlen, venn er die „uere wugesctst hai, und zuch dem Verkäufer wird das häufig erkennbar sein. Deshalb enthält die Bestellung von Weren auf Xredit nicht ohne weiteres die Behruptung gejenwärtiger Zahlungsfühigieit. Die Zahlungsfristen des Angeklagten waren nicht so bemessen, dass während ihres Leufes ein Unsatz der \iare von vornherein unmöglich war. \enn das Lonägericht

in den Tällen 4 (Ro) und 6 (HE) von einer Zehlungsfrist von 10 Tagen eusgeht, so liegt dem möglicherweise ein Irrtum zugrunde: denn die Zahlungsbedingung lautete nach dem

Urteil dahin, dass die Lieferung binnen 10 Tagen mit 4 bezw. 2 % Skonto zchlbar sei. Demit ist die Möglichkeit einer längeren

Zahlungsfrist für den Fell nicht ausgeschlossen, "dass der Angeklegte von dem Skonto keinen Gebrauch mechte. Weiter lässt

das Urteil auch einen Nachweis vermissen, weshalb die Angcbe des Angeklagten auf seinen gedruckten Postkurten und Bria?.. unschlägen "Bürstenfabrikation und Kurzwaren en gros" unrichtig wor; er hat immerhin bis zu 16 Heimarbeiterinnen beschäf-- tigt und ncch seiner im Urteil nicht wideriegten Behauptung innerhalb eines halben Jehres einen Umsatz von 12 bis 14 000 ii gehcbt. j Im alle 1 (SW), teilweise auch im Telle 6 (ip) ist die “eststellung, die Verkäufer seien durch einen vom Angeklagten erregten Irrtum zu ihren Lieferungen verenlasst worden, nicht bedenkenfrei. SB soll jeweils durch des Versprechen sofortiger Barzahlung nc.ch Wareneingung bewogen worden sein, ı:m 6., 13. und 21. April 1949 Wure zu liefern. Allein bei der zweiten und dritten Lieferung wer dem SCREEN bekennt, dass die vorhergehenden Lieferungen nicht bezehlt waren; es hätte daher näherer Darlegung bedurft, inwiefern N] bei diesen peiden Lieferungen noch von irrigen Vorstellungen zusging. Ähnlich liegt der Fall der Tirme u, die nach der Annahme des Landgerichts am 20. Juni 1949 durch das Versprechen kurzfristiger Zahlung zu - einer Lieferunz veranlasst wurde; jedoch war der Firme bekannt, dass der Angeklagte schon bei den früheren Lieferungen vom 7. April und 25° Mai 1949 die Zahlungsfrist weit überschritten hatte.

3. _._.. Zum Vermögensscheden,

Die Feststellungen des Landgerichts über den Vermögensschaden der Verkäufer und den hierauf sich beziehenden Vorsatz des Angekla,

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ten reichen nicht hin. Der Vermögensschaden ist nicht demit dargeten, dass die Lieferanten keine oder nur verspätete

- Zehlung oder statt Geldes nur \aren an Zahlungsstatt erhalten hätten. Vielmehr hütte festgestellt werden müssen, dıss

die Vermögensverfügung der Verkäufer, also die Überlessung von V'are cn den Angeklegten, ihnen zugleich einen Vermögensschrden zugefügt hat. dess zelso schon zu diesem Zeitpunkt ihre Vermögenslage ungünstiger war als vorher. Es

hätte zl1so der Vermögensstend der Verkäufer vor der Lieferung mit dem Vermögensstand nach der Lieferung verglichen werden müssen. Line Vermögensschädigung wäre dann feststellbar gewesen, wenn die Kaufpreisforderungen, die die Verkäufer für Gie hingegebene are erwarben, von vornherein wertlos

oder wenigstens erkeblich gefährdet und aus diesem Grunde

der hingegebenen \iare nicht gleichwertig weren (RGSt 74, 129). Des Urteil 1Fest nicht erkennen, ob des Landgericht von diesem Gesichtepunkt eusgegangen ist. Es führt aus, die Lieferung der Ware habe £ür die Lieferenten unmittelbar einen Vermögensschaden nach sich gezogen, "ncchdenm" der Angeklcgte innerhalb der Zchlungsfrist nicht gezahlt, auch spätere Hahnungen unbeschtet gelassen habe. Das ist nicht schlüssig. Zwer kann aus den teststellungen des Landgerichts über die Täuschungshendlungen, nementlich aus der Tatsache des Berufsverbots, geechloesen werden, dass die Zahlungsaneprüche der Lieferanten von vornherein gefährdet vcren; darin würde ein Vermögensschedcen liegen. Der Angeklagte iot aber wegen Betrugs nur dann strafbar, wenn sich auch sein Vorsatz mindestens in bedingter Form euf den Schaden bezogen hat. Dies kann den Urteil nicht

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7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-26/1-str-179-51#rd_17

sicher entnommen werden. Der Angeklagte hatte sich damit verteidist, dess die unter Anklage gestellten Fälle nur einen Bruchteil seiner gesimten Geschäftstätigkeit durgestellt hätten, dass er die siehrzehi seiner Lieferenten fristgemäss befriedigt habe, und dass er durch besondere Umstände gehinäcrt worden sei, dies in ellen, nementlich auch in den unter Anklage gestellten Fällen zu tun. Das Lendgericht Zührt dazu aus, dem Angeklagten habe nicht widerlegt werden- können, dass er in vnderen Fällen mitunter fristgemäss Zahlung geleistet habe; andererseits sei aber die Zahl der angeklagten File nicht erschöpfend, denn die Stantsanweltschaft höbe in einer ilehrzahl von gleichliegenden Fällen von der Anklagcerhebung abgesehen. Dies reicht für eine Feststellung nicht hin, dass der Angeklawte üle Zaufpreisforderung der Liefer:.nten von vornherein für unsicher gehelten oder wenigstens mit ihrer Unsicherheit gerechnet und . sie in Xauf genorrer het. vie fehlende Feststellung wird auch nicht ersetzt durck die Ausführungen, des betrügerische Verhalten des Angeklagten ergebe sich geus seiner Persönlichkeit in Verbindung mit den Verhältnissen, unter denen er sein Geschäft betrieben habe, Dns Verteidigungsvorbringen des Angelilagten hätte des Landgericht dazu veranlassen müssen, sich über die innere Enselhzg des Angehlegtenzu dem Vermögensechaden der Lieferenten deutlich euszusprechen. Ganz besonders gilt das von den Füllen, in denen der Angeklagte verhältnismässig unbedeutende Lieferungen oder Leistungen entcegengenommen hat (Fälle 2, 5, 8, 12, 13, 15).

Die zum Betrug getroffenen Feststellungen tragen somit den Schuldspruch nicht. Das VYrteil muss deher zufgehoben werden.

II,

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Auch der Ötrafausspruch unterliegt rechtlichen Bedenken.

l.o Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher angesehen und die Strafe nach § 20 a Kbs | 1 StGB geschärft. Die hierfür er?orderlichen Vorstrafen

sind nach Zahl und Höhe gegeben. Des Urteil lässt aber

die notwendige Gesamtrürdigung der Taten des Angeklagten vermissen. Unter ülesen Taten sind diejerigen zu verstehen, die dem gegenwärtigen Urteil sowie den mindestens zwei zur Begründung der Strafschärfung herangezogenen Vorstrafen des Angeklagten zugrunde liegen. Die Gesamtrürdigung ist insofern unterblieben, als das Gericht nur hinsichtlich einer , nämlich der letzten Vorstrafe aus dem Jahre 1943,den Sachverhalt mitteilt, der zur Bestrafung geführt hat. Die in § 20 a Abs 1 vorgeschriebene Gesamtwürdigun; musste sich jedoch euf mindestens noch eine der früheren Strafen des Angeklagten erstrecken, und dies konnte nicht ohne eine nähere Prüfung und Darlegung des Sachverhalts geschehen. Die Tatsache, dass der Angsilagte in Jehbre 1938 wegen Betrugs

im Rückfalle zu 1 Jekr 8 iionaten Zuchthaus und 300.— X Geidstrafe verurteilt vurde, ermöglicht allein noch kein

Urteil durüber, ob die zugrunde liegende Tet aus einem

Hang zum Verbrechen entstanden war und üeshalb den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ausweist. Auch dess das im Jahre 1943 erkennende Gericht den Angeklagten els gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt und Sicherungsverwehrung angeordnet hat, enthob das j Landgericht nicht einer eigenen selbständigen Prüfung.

9. .

2n küas dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dess die Anordnung der Sicherungsvervahrung nicht hinreichend begründet ist. Gegen diese Anordnung besteht aber auch noch folgendes Bedenken: Noch § 42 e StGB ist die Sicherungsvervahrung

nur stattheft, wenn die Öffentliche Sicherheit diese „essnahme erfordert. &s ist also Voraussetzung der Sicherungsverwahrung, dass die Yeftenr weiterer erheblicher: Stra.Ttiaten des Angerlagten nrch Verbüssung der »trafe auf endere Weise nicht beseitigt werden \enn. Des Lendgericht hat die Sicherungsverwehrung neben einer 5jährigen Untersegung der Ausübung eines !andels- und Gewerbebetriebes ausgesprochen. Erkennbar ist es ler Insicht, dess dicse Unter;agung Betrügereien

des Angeklagten nicht in susreichendem Lasse verhindern könne, Tiergegen bestehen Bedenken, wcil der Angeklagte die ihm

zur Lest gelegten Betrügereien eusschliesslich innerhelb seines Gewerbebetriebs begangen hat. Dasscibe trifft, ooweit

aus den Urteil ersichtlich, auch auf die Betrügereien zu,

die zu der letzten Vorstrefe aus dem Jehre 1945 geführt hıuben. Allerdings hat der Angeilrgte trotz des Serufsverbots - nach den bisherigen Feststellungen - erneut Betrügercien verübt. Aber des war doch nur möglich, weil die Verweltungsbehörde die zinhrltung des Serufsverbots nicht nur nicht überwacht, sondern dem Angelrlasten sogar die Eröffnung eines Nandelsbetriebs genehnigt hat. is hätte geprüft werden müssen, ob die Gefehr neuer Betrügereien des Angeklagten nicht durch eine nachädrückliche Überwachung des Berufsverbots zu beseitigen

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- 10 - ist. Dicse «range wird sich ohne eingehende Prüfung, euf vielchem Gebiet äle früherer Betrügereien des Angeklagten 1ngen, nicht beantworten lessen.

Richter Dr. Peetz Hantel

Dr. Geier Glanzmern