Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 15.02.1955 – 2 StR 473/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Bergmann Erwin A ER zus EEE, geboren am SEEEEEREREEER 1930 ir ME, Kreis Modi,
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Noericke als Vorsitzender, -
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Id in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. Ks bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 3. August 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,- an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Vergehens nach § 248 b StGB. wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Widerstandes in Tateinheit mit Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Dieser liegen Einzelstrafen von vier Wochen, sechs Wochen, drei Monaten und einer
Woche Gefängnis zugrunde.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
1.) Verfahrensrechtlich macht die Revision geltend, die Belehrung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, dass er
auch auf Grund eines anderen als des im Eröffnungsbeschluss angeführten Strafgesetzes verurteilt werden könne, habe der Bestimmung des § 265 StPO nicht genügt. Die Strafkammer hat dem Angeklagten nach der Sitzungsniederschrift eröffnet, dass er statt wegen räuberischen Diebstahls auch wegen missbräuchlicher Benutzung eines Kraftfahrzeugs bestraft werden könne. Dass die Sitzungsniederschrift § 248 a StGB statt § 248 b StGB angibt, beruht nach dem Inhalt des Hinweises offensichtlich
auf einem Versehen. Dies bestätigen auch die eingeholten Äusserungen der an der Verhandlung beteiligt gewesenen Richter. Das Versehen ist daher bedeutungslos. Das Gericht hat
den Angeklagten unterrichtet, welches andere Strafgesetz gemeint sei, nach dem er verurteilt werden könne. Damit war der Zweck des Gesetzes erreicht. Der Angeklagte erhielt Gelegenheit, sich gegenüber dem neuen Vorwurf zu verteidigen.
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Vor Überraschungen war er geschützt. Allerdings wäre der Hinweis unzureichend gewesen, wenn der Angeklagte ohne jede weitere Er. läuterung auf die etwa zur Anwendung kommende andere Strafvorschrift hingewiesen worden wäre. Das ist nach der Sitzungsniederschrift aber nicht der Fall gewesen. Deshalb ist diese Revisionsrüge unbegründet.
2,) Als Rüge der Verletzung sachlichen Rechts macht die Revision geltend, der Angeklagte habe das fremde Motorrad benutzt in der Hoffnung, den möglicherweise gestohlenen Lieferwagen schneller wieder erhalten zu können, Die Revision fügt hier an, dass eine Selbsthilfe in dieser Form nach § 229 BGB nicht widerrechtlich sei. Dies insbesondere dann nicht, wenn, wie offenbar im vorliegenden Falle, Eile geboten gewesen sei.
An den Voraussetzungen des § 229 BGB fehlt es. Denn der Angeklagte hatte keinen Anspruch gegen den Besitzer des Motorrades geltend zu machen. Bei dem Vorbringen der Revision kann es sich nur fragen, ob etwa die Voraussetzungen eines Notstandes im Sinne des § 904 BGB vorgelegen haben oder irrtümlich von dem Angeklagten angenommen worden sind. Denn dann hätte dieser bei der Einwirkung auf das Motorrad nicht widerrechtlich gehandelt oder wäre dadurch jedenfalls nicht strafrechtlich schuldhaft tätig geworden.
‚Nach den Feststellungen des Urteils befand sich der Angeklagte auf der Suche nach dem Dreiradlieferwagen, den er abgestellt hatte und. nicht wiederfinden konnte. Das Gericht
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geht deswegen davon aus, dass der Angeklagte das Motorrad nur deshalb wegnahm, um den Dreiradlieferwagen zu suchen.
Dieser Sachverhalt ergibt noch nicht, dass der Dreiradlieferwagen von Unbefugten in der Zwischenzeit weggeholt worden war oder dass der Angeklagte irgendwelche Anhaltspunkte hatte, die er irrtümlich dahin deutete, der Lieferwagen sei gestohlen worden. Die Voraussetzungen des § 904 BGB lagen also nach dem Urteil nicht vor. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Angeklagte irrtümlich der Auffassung gewesen ist, dass sie gegeben gewesen seien. Die Strafkammer hat daher mit Recht angenommen, dass der Angeklagte das Motorrad widerrechtlich in Gebrauch genommen hat»
Auf Grund der. Beweisaufnahme und des Gutachtens des Sachver-' ständigen folgert das Urteil, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat lediglich einen mittleren Rausch hatte, dass er nur angetrunken war, keinesfalls sinnlos betrunken. Nach der Überzeugung des Gerichts lag keine Volltrunkenheit vor. Seinem planmässigen und zielstrebigen Handeln und seinem sonstigen Verhalten entnimmt die Strafkammer, dass er wusste, was er tat. Wegen seiner erhöhten Erregbarkeit auch infolge des Rauschzustandes billigt ihm jedoch die Strafkammer verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs 2 SteB zu.
“ Diese Ausführungen lassen keinen äurchgreifenden Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen, weil das Gericht ersichtlich zusammenfassend abgewogen hat, inwieweit der Angeklagte in die Strafbarkeit. seines Tuns Einsicht hatte und fähig gewesen ist, nach dieser Einsicht zu handeln.
3,) Bei den Freiheitsstrafen von weniger als drei Monaten erörtert das Urteil nicht die Frage, ob der Strafzweck äurch
eine Geldstrafe erreicht werden kann. Es lässt sich nicht aus-
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schliessen, dass die Strafkammer bei dem nur gering vorbe ten Angeklagten die Vorschrift des § 27 b StGB übersehen har Daher kann das Urteil insoweit nicht bestehenbleiben.
Da die Möglichkeit besteht, dass der Tatrichter in den Fällen, für die § 27 b StGB in Betracht kommt, auf Geldstra. fen erkennt, deren Ersatzfreiheitsstrafen zusammen drei Monate Gefängnis nicht übersteigen, kann das Straffreiheitsgesetz 1954 auch hinsichtlich der Einzelstrafe von drei konaten Gefängnis Platz greifen (vel. BGH in. 2 StR 279/54 von 30. November 1954). Deshalb ist Aufhebung des Strafausspruds in vollem Umfang geboten.
Bei dem am 25. Februar 1930 geborenen Angeklagten hat das Gericht "in Anbetracht seines rücksichtslosen Verhaltens" Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt. Die Notwendigkeit der Strafvollstreckung im öffentlichen Interesse (8 23 Abs 1 Nr 1 StGB), falls sie damit bejaht werden sollte, ist im Urteil nicht näher begründet. Ob die Strafkamner mit diesen Worten die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung schon nach § 23 Abs 2 StGB verneinen wollte, steht dahin. Denn hierzu fehlt es an einer Erörterung des Vorlebens des Angeklagten in Verbindung mit seinem Verhalten nach der Tat, um die Entscheidung gerechtfertigt erscheinen zu lassen, dass er im Falle der Aussetzung in Zukunft kein gesetznässiges und geordnetes Leben führen wird.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge keinen durchgreifenden Rechtsmangel erkennen lassen.
Dr. Moericke Wemer Dr. Arndt
Dr. Schalscha Menges