Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 904 Notstand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 58
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Karlsruhe, 04.01.2005 – 8 O 664/02
- BGH, 12.07.2002 – V ZR 441/00Zitiert von 4
- VGH Bayern, 23.05.2023 – 1 B 21.2139Erfolglose Berufung gegen Baugenehmigung für den Umbau eines Gebäudes in ein Wohnheim für unbegleitete jugendliche Flüchtlinge KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- VG München, 28.11.2022 – M 8 K 20.1555
- OLG Hamm, 03.03.2016 – 5 U 125/15Zitiert von 11
- LG Flensburg, 23.12.2008 – 1 S 7/08
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 27.06.2025 – 6 U 113/24
- LG Stralsund, 20.03.2025 – 2 O 154/24
- VGH Bayern, 04.02.2025 – 2 ZB 24.2050Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 904 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.