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BGH Entscheidung vom 27.01.1955 – 3 StR 501/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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iv Namen des Vcelkes

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Waldemar r OB :.:5 I —— N) WB: Sort zeroren am EB 0910,

wegen gewerbsmässiger Hehlerei u.a.

hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1955, an der teilgenommen habens

SenatSpräsident Glanzmann is VorSitzender,

Bundesrichter Dr.Koeniger BundeSrichter Maaß Bundesrichter Dr.Wiefels

BundeSrichter Wirtzfeld ' alS beisitzende Richter,

Bundesanwalt WW in der Verhandlung,

OberStaatSanwalt WW vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

JuSstizangestellter BE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts = | . nn 2

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 5: Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, Soweit es ihn betrifft,

Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und EntScheidung, auch über die Kosten des RechtSmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von RechtS wegen

-

Der Angeklagte iSt wegen gewerbsmässiger Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe vcn acht Monaten und wegen Vergehens nach §§ 1. 16 Abs 1 Nr 1 des GeSetzes über den Verkehr mit unedien Metallen zu einer Geldstrafe ven 150,- DM, erSatzweise 15 Tagen Gefängnis verurteilt worden,

Er hat gegen dieses Urteil Revision einzelegt und die Verletzung des Sachlichen Rechts gerügt.

Seine Revision muss Erfolg haben,

l. Die Verurteilung deS BeSchwerdeführerS begegnet Schon insoweit rechtlichen Bedenken, als das Landgericht den Grundtatbestand des § 259 StGB für gegeben hält. |

Der äussere Tatbestand ist zwar von der Strafkanmer ohne Rechtsirrtum als erwiesen angesehen worden. Sie hat festgestellt, dass der Angeklagte im Dezember 1952 laufend von dem früheren Mitangeklagten Kr insgesamt etwa 700 kg Messing-, Aluminium-, Zink- und Kupferabfälle Sowie alte und neue Gas- und Wasserzählergehäuse aufgekauft und mit Gewinn weiterveräussert hat, die von KEED und dem weiteren früheren Mitangeklag-. ten Hufe bei dem Arbeitgeber des Hui sestohlen worden waren.

Unzulänglich Sind dagegen die Feststellungen des Landgericht zur inneren TatSeite. Die Strafkammer konnte

nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Beschwerdeführer äle diebiSche Herkunft des aufgekauften Metails beim Erwerb gekannt hat. Sie iSt jedcech der AnSicht, dass der Angeklagte den Umständen nach annehmen muSSte, dasS der

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Verkäufer KW das verkaufte Gut durch Strafbare Handlung erlangt; hatte. Sie will alSo den Vorsatz des Angeklagten über die geSetzliche Beweisregel des § 259 GB feStStellen, die besagt, dass derjenige, der den UmStänden nach annehmen muss, dass eine Sache mittels strafbarer Handlung erlangt ist, So behandelt werden soll, als Sei ihm tatSächlich nachgewiesen, dass er zur Zeit der Tat von der Strafbaren Herkunft überzeugt gewesen Sei (RGSt 55, 204 /206/2077). Diese Umstände sind gesetzliche Tatbestandsmerkmale des § 259 SteB" und müssen deshalb in den Urteilsgründen gemäss § 267 Abs ı Satz 1 StPO angegeben werden (RGSt 64, 4), ES kommen hier nur Solche von aussen her auf die Überzeugung des TäterS einwirkende "Umstände!" in Frage, die bei dem Erwerb vorlagen und dem Täter die Kenntnis von dem Strafbaren Vorerwerb aufdrängten,

Eindeutige Feststellungen in dieser Hinsicht sind hier nicht getroffen,

Das Landgericht hat zunächst die Einlassung des Be-Schwerdeführers widerlegt, er habe Be — N für den Inhaber einer Metallwarenfabrik gehalten, und dann die Ent-Schuldigung des Angeklagten, auch der frühere Mitange- . klagte Sg habe von KB zekauft, als bedeutungs-10S dargetan, Es kat weiter festgestellt, dem Angeklagten Sei es nur darauf angekommen, den Schrott zu bekommen, um daran zu verdienen; um die Herkunft der Ware habe er Sich überhaupt nicht gekümmert. Das Urteil fährt dann wörtlich forts "Allein die Tatsache, dass Ku meist in den frühen Morgenstunden, als es noch dunkel war, bei ihm anlieferte, muSSte bei ihm den Verdacht des unredlichen Erwerbs erregen, Er fragte nämlich nicht nach der Herkunft des Metalis, Sondern legte die neuen

Gehäuse inS Feuer, um damit beim Weiterverkauf keinen Argwohn herverzurufen. SpäteStenS in jenem Augenhli-rk wuSste er alSo, daSS es Sich nicht um rechtmässig erworbeneS Metall handelte, Sonst hätte er die GehäuSe in dem Zuü-Stand lassen können, wie Sie waren,"

Beide anzeführten Tatsachen können die PestSsteilung der Schuld des Angeklagten nicht rechtfertigen. Der Umstand des ErwerbS in der Dunkelheit in den frühen Morgen-Stunden konnte möglicherweiSe zur Anwendung der geSetzlichen Beweisregel des § 259 StGB ausreichen, aber nur dann, wenn der Tatrichter der Ansicht war, dieSer Um-Stand Sei So Schwerwiezend, dasS der Angeklagte daraus die Überzeusung von der Strafbaren Herkunft der Sache

gewonnen habe. DaS hat die Strafkammer aber nickt festgestellt, Scndern aus diesem Umstand nur einen "Verdacht" des Beschwerdeführers hinsichtlich der Strafbaren Herkunft der angekauften Metalle gefolgert, Ein bloSser Verdacht kann jedoch nicht die Anwendung der gesetzli- u chen Beweisregel und die Verurteilung des Angeklagter . aus § 259 StGB rechtfertigen. Er würde allenfalls zu. einer Verurteilung wegen fahrlässiger Metallhehlerei nach § 18 UnedMetG ausreichend Sein,

Auch das Spätere Verhalten des Angeklagten nach dem Erwerb des Metalls - das Schwärzen der neuen ZählergehäuSe im Feuer — kann Seine Verurteilung wegen Hehlerei nicht Stützen. Das Spätere Verhalten des BeSchwerdeführers nach dem Erwerb der gestohlenen Metalle kann nicht als Umstand berücksichtigt werden, der dem Täter die Überzeugung von der Strafbaren Herkunft der Sache aufdrängen musSte, da alS Solcher UmStand eigene Handlungen des Täters ausscheiden (BGH NJW 1953, 552). Überhaupt können Solche Umstände nicht zur Anwendung der Beweisregel

des § 259 StGB führen, die nach der Tat liegen; denn solche Umstände können die Überzeugung des läters zur Zeit der Begehung nicht beeinflusst haben (R6St 64, 4 MIBE Wenn der Täter beim Erwerb der geStohlenen Metalle

nicht den UmStänden nach annehmen muSSte, daSsS es Sich um Diebesgut handelte, So kann er Sich, wenn er erSt später die Strafbare Herkunft der Sache erkannt hat, nur dann noch der Hehlerei Schuidig machen, wenn er die Sache verheimlicht (RsSt 33, 120 /1227; 172, 380). Der blcSSe Weiterverkauf der gestohlenen Sachen nach Erlansung dieSer Erkenntnis erfüllt dann nicht den Tatbestand des § 259 StGB, möglicherweise allerdings den des § 246

StGB»

Sollte das Landgericht Seine Ausführungen So ver-Standen wiSsen wollen, daSS es daS Spätere Verhalten des ' Angeklagten als BeweiSanzeichen dafür verwerten will, dass er beim Erwerb die Umstände erkannt nat, die auf "eine Strafbare Herkunft der. Sachen hindeuteten, so würde eine derartige Beweisführung zwar. rechtlich zulässig Sein (RESt. 64, 4 /57), hier aber auch. nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei rechtfertigen können, da - wie oben ausgeführt - diese Umstände selbst nicht Ausreichend dargetan Sind:

Schon aus diesem Srunde | muss daher das Urteil aufgehoben werden,

22 Weiter ist sedoch zu bemängeln, daSS das Urte ” keinerlei Begründung für die Annahme einer gewerbsmäs- . Sigen Hehlerei nach § 260 StGB enthält, Sodass es dem ReviSionSgericht insoweit unmöglich iSt, die richtige

Anwendung deS RechtS nachzuprüfen,

30 Unbedenklich ist die Annahme des Landgerichts, der Anzeklagte habe Sich durch die laufenden Ankäufe ven unediem Metall ohne die entSprechende Gewerbeerlaubnis eines VergehensS nach §§ 1, 16 Abs 1 Nr 1 des UnedMettG Schuldig gemacht,

A, Rechtsirrig iSt es jedoch, dass die Strafkammer zwi-Schen der gewerbSmäSssigen Hehlerei und dem Vergehen nach dem UnedMetG Tatmehrheit angenommen hat. Beide Strafge-Setze Sind durch dieSelben Handlungen verletzt, Scdass Tateinheit gemäss § 73 StGB gegeben ist (vgl BGHSt 6,

92 /947): |

Dr Eine ErStreckung der Aufhebung auf den Mitverurteilten CB zsemäss § 357 StPO kommt nicht in Frage. Ob Sich daS Urteil, Soweit es aufgehoben wird, auf andere Ange-

klagte "erstreckt", entscheidet Sich danach, ob diese

wegen derselben Tat (§ 264 StPO) verurteilt worden Sind. Dabei genügt ein Zusammenhang nach $.3 StPO. Bei der Be-

urteilung JieSer Frage ist jedoch von der Tat des Be-SchwerdeführerS auszugehen. ZwiSchen ihr und der Tai des CHE ist aber ein derartiger Zusammenhang nicht gegeben; er wird nicht Schon dadurch hergeStellt, dasS beide Abnehmer deSSelben DiebeS waren. |

Glanzmann Koeniger Meaß

Dr.Wiefels : Wirtzfeld