Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 05.01.1955 – 4 StR 567/54

4. Strafsenat

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2242 044

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Montagearbeiter Erich B EEEEEEEE> aus DEE, geboren am EM 1919 in Km zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1955, en der teilgenomuen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr, Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. Peak als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ZUM als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund. vom 28. Mail 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. ,

Die seit dem 29. Mai 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründes

Der Angeklagte sprach nach verfährener Schicht dem Alkohol erheblich zu. In der Nacht stieg er dann durch ein Fenster in die Bäckerei Di ein und nahm dort fremde Sachen weg, um sie sich zuzueignen. x

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall (§§ 242, 243 Nr 3, 244 StGB) verurteilt,

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren; insoweit ist sie unbeachtlich (§ 344 Abs 2 StPO), Die Sachbeschwerde ist unbegründet. “

Die Strafkammer ist auf Grund der Gutachten der beiden Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer an sich voll zurechnungsfähig ist und dass der Blutalkoholgehalt von 1,9 %0 sein Hemmungsvermögen nur erheblich vermindert, nicht jedoch völlig ausgeschlossen hat. Diese tatrichterliche Würdigung ist mit Rechtsgründen nicht anfechtbar.

Bedenklich ist nur die Wendung des Urteils, der Angeklegte habe den inneren Tatbestand "wenigstens in natürlichem Sinne" erfüllt. Davon spricht man im allgemeinen nur bei dem Verhalten eines Schuldunfähigen; es hat Bedeutung z: B. für die §§ 42 vb, 330 a StGB. Indessen liegt darin nur scheinbar ein Widerspruch. Das Landgericht hat an Aleser Urteilsstelle ersichtlich nur zum Ausdruck bringen ° wollen, dass es sich um eine bewusste Handlung des Angeklagten gehandelt hat, dass Vorstellung und Wille des Angetrunkenen dehin gingen zu stehlen. Die Strafkammer untersucht dann ausführlich die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers, bejaht sie mit der Einschränkung des § 51 Abs 2 StGB und kommt dann zu dem ürgebnis, dass der

Angeklagte die Voraussetzungen des schweren Diebstahl "in objektiver und subjektiver Hinsicht" erfüllt hat. versteht man aber die Ausführungen in dem Sinne, wie

er sich aus dem Aufbau der Gründe zweifelsfrei ergibt so erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

Die teilweise Anrechnung weiterer Untersuchungshaft entspricht der Billigkeit (§ 60 StGB).

Krumme ' Engels Hülle Dr. Augustin Seibert