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BGH Entscheidung vom 16.12.1954 – 4 StR 475/54

4. Strafsenat

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In der Strafsache gegen

1.) den Bergmann Günter H ‚aus (ED geboren am 1929 in. Ostpr.,

2.) die geschiedene Ehefrau Maria F geb. ED > geboren am "1920 in [

W Saargebiet,

wegen Meineides u:&.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels

Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 8. Juli 1954, soweit der Angeklagte HB wegen uneidlicher Falschaussage

und die Angeklagte Fi wegen Beihilfe dazu verurteilt sind, im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen werden die Revisionen verworfen,

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Die Angeklagte TED unterhielt während ihrer Ehe zum Angeklagten HERE chewiärige Beziehungen. Dieser wurde darüber in dem Ehescheidungsrechtsstreit der Eheleute FTÜEEEB zunächst uneidlich, dann eidlich vom Landgericht und schliesslich nochmals uneidlich vom Oberlandesgericht als Zeuge vernommen; dabei sagte er vorsätzlich falsch aus. Beide Angeklagten hatten sich über ihr Verhalten im Prozess verständigt. Ferner suchte die Angeklagte die Frau a auf, um sie in dem Scheidungsverfahren zu einer unrichtigen Aussage zu bestimmen. Die Zeugin blieb jedoch bei der Wahrheit.

Das Landgericht hat den Angeklagten HGEEED wegen Meineids (§ 154 StGB) und wegen (fortgesetzter) uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB), die Angeklagte TB wesen Beihilfe zu diesen Straftaten (§ 49 StGB) und wegen erfolgloser Anstiftung der Frau OD zur uneidlichen Falschaussage (§ 159 StGB) verurteilt.

Die Kevisionen beider Angeklagten erheben die Sachbeschwerde. Die Angeklagte TB rüst auch mangelnde Sachaufklärung (§ 244 Abs 2 StPO), ohne jedoch insoweit den Erfordernissen des § 344 Abs 2 StPO an die Begründung des Rechtsmittels zu genügen; dieses Vorbringen ist daher unbeachtlich.

Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass zwischen den Angeklagten ein Liebesverhältnis bestand, das zu Verabredungen ohne Beisein des Ehemennes und wiederholt zu gegenseitigen, aus Zuneigung gegebenen Küssen geführt hat, und zwar sowohl an heimlichen Orten wie in der Wohnung der Eheleute OB. Was die Revisionen gegen diese Feststellungen

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vorbringen, liegt ausschliesslich auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, die dem Revisionsrichter nicht zusteht (§ 337 StPo), Rechtsfehler lässt die tatrichterliche Würdigung insoweit nich“ erkennen, Wenn das Erinnerungsvermögen eines Zeugen in zeitlicher Hinsicht getrübt ist, so schliesst das denkgesetzlich nicht aus, dass er im übrigen noch eine zuverlässige Vorstellung von den Geschehnissen hat. Dass die Küsse Ausdruck einer Zärtlichkeit und nicht etwa nur durch eine ausgelassene, gesellige Stimmung bedingt waren, hat die Strafkammer ersicht- _ lich daraus gefolgert, dass die Angeklagte sich nicht wehrte, * vielmehr vertraut ihren Kopf an die Schulter ihres Freundes legte.

Der Beschwerdeführer Hl na: seine Beziehungen zur Angeklagten vor Gericht falsch dargestellt. Bei der ersten Vernehmung (14. Juli 1952) stritt er nach Belehrung über sein Recht, die Aussage zu verweigern, jede Zärtlichkeit ausser einem Bruderschaftskuss in Gegenwart des früheren Ehemannes ab. Bei der dritten Anhörung (23. Februar 1953) erklärte er nach erneuter Belehrung, nichts davon zu wissen, dass er Frau FEED in der Wohnung WilBzeküsst habe, während er mit ihr auf der Couch sass; auch bekundete er, mit der Angeklagten habe er sich nie verabredet, vielmehr nur zufällig getroffen. Der Unrichtigkeit dieser uneidlichen Darstellungen war sich der Angeklagte nach Überzeugung des Landgerichts auch bewusst.

Dagegen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerde- - führer auch bei seiner zweiten Vernehmung (7. Oktober 1952) eine falsche Sachdarstellung gegeben hat, wie die Strafkammer annimnt. Er hat darin vielmehr seine erste Darstellung teilweise dahin berichtigt, als er nicht ausschliessen will, dass. er der Angeklagten (ausser dem Bruderschaftskuss) auch auf

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dem Nachhausewege von ihrer Arbeitsstätte in vorgerückter Stimmung einen Kuss gegeben habe, Er hat aber in diesem Beweistermin nach Belehrung über sein Eidesverweigerungs-

recht den Zeugeneid geleistet; dieser bezog sich ersichtlich auch auf die frühere Aussage, die ihm "noch einmal vorgelegt" wurde. Da die beiden Vernehmungen des ersten Rechtszuges erkennbar eine Einheit bilden, ging die vorsätzlich falsche Aussage im Meineid auf (BGHSt 4, 244, 215, 216; 5, 44,

269); es handelt sich demnach rechtlich um eine Tat, so

dass die falsche Aussage als solche kein selbständiges

Vergehen mehr bildet und demgemäss auch nicht mit der uneidlich erstatteten Aussage vor dem Oberlandesgericht in Fortsetzungszusammenhang stehen kann, wie das Landgericht annimmt (vgl BGHSt 5, 269). Diese bleibt vielmehr als eine selbständige Straftat im Berufungsrechtszug gegenüber dem Meineid vor dem Landgericht bestehen (BGHSt i, 380). Die unzutreffende Würdigung des Verhältnisses der. Stroftaten zueinander hat jedoch im Schuldspruch gegen TB keinen u Ausdruck gefunden, so dass er keiner Änderung bedarf:

Dieselben Erwägungen gelten für die Angeklagte Tg A; sie ist nur der Beihilfe zum Meineid im ersten und | der zur falschen uneidlichen Aussage im zweiten Rechtszuge \ schuldig (BGHSt 4, 248). Zwar wendet sich die Revision ; ausführlich gegen die Annahme einer Beihilfe Curch Unterlassen; ihre Einwände brauchen indessen nicht beschieden zu werden, soweit das nicht schon durch die Entscheidungen BGHSt 3, 185 2, 129 geschehen sein sollte. Die Frage, ob eine Beihilfe durch Unterlassen vorliegt, kann beim Mein- ; eid im allgemeinen erst dann auftauchen, wenn eine Förderung * der Tat durch ein Handeln ausscheidet (Bockelmann NIW 1954, 697, 699). Nun stellt aber die Strafkamner, für den Senat bindend, fest, dass die beiden Beschwerdeführer ihr Verhalten im Scheidungsverfahren abgesprochen haben: Die Ange- a

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klagte FEW ist also nicht untätig geblieben. Darüber hinaus hat sie den damaligen Zeugen HEEW in seinem unwahrhaften Verhalten dadurch tatkräftig bestärkt, dass sie bei ihren drei Vernehmungen als Prozesspartei in seiner Gegenwart ebenfalls abstritt, Zärtlichkeiten ausgetauscht

zu haben; denn diese wahrheitswidrigen Darstellungen eröffneten für HB überhaupt erst die Möglichkeit, falsch auszusagen oder bei der Unwahrheit zu verbleiben und falsch zu schwören. Nur wenn er keine Gefahr lief, sich zu der damaligen Klägerin in Widerspruch zu setzen, konnte er den Verbrechensplan ausführen (vgl BGHSt 2, 131, 132). Die Angeklagte TEE handelte auch mit dem Willen, die Taten

TOD: zu fördern.

Die irrige Annahme eines fortgesetzten Vergehens gegen 8 15% StGB unä einer Beihilfe dazu kann die Höhe der dafür verhängten Einzelstrafen beeinflusst haben; in diesem Umfang war daher der Strafaeusspruch aufzuheben mit der Folge; dass damit auch die Gesamtstrafe entfällt.

Die Verurteilung der Angeklagten Ti aus S 159 StGB lässt keinen Rechtsfehler erkennen; was die Revision dagegen vorbringt, liegt auf tatsächlichem Getiet und ist deshalb für den Revisionsrichter unbeachtlich.

Beide Rechtsmittel sind demnach im übrigen unbe-

gründet:

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Seibert Lang-Hinrichsen

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