Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 16.12.1954 – 4 StR 179/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
OL 4_StR 179/54 2273 063
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Drogisten Heinz Humup =: "EEE : geboren am EEE 1915 in S@B,
wegen aktiver Bestechung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr .Engels Bundesrichter Dr.Hülle Bundesrichter Dr.Seibert
Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 8. Januar 1954 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründes3z3
Der Angeklagte ist wegen Bestechung nach § 333 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten und zwei \iochen verurteilt worden. Der Wert der Bestechungssumme in Höhe von 1.300 DU ist für dem Staat verfallen erklärt worden.
Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte betrieb in der Zeit vom Herbst 1947 bis 1951 eine Grosshandlung in Drogen und Arzneimitteln und seit 1949 auch in Spirituosen. Er stand bis Anfang 1949 mit der Rheinisch-Westfälischen Bank in Soest in Geschäftsverbindung. Nachdem diese Bank ihm die Diskontierung eines \echsels abgelehnt hatte, nahn er Geschäftsbeziehungen mit der "Sparkasse der ländlichen Gemeinden der Soester Börde" in Soest auf. Bereits nach kurzer Zeit kam es zu erheblichen Kontoüberziehungen durch den Angeklagten, die der Sparkassendirektor BEE, nit dem er allein verhandelte, ohne Genehmigung des Sparkassenvorstandes zuliess. Der Angeklagte geriet in der Folgezeit in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten, die BEE üurch weitere Kreditgenehmigungen ständig zu überbrücken suchte, Als dieser im Frühjahr 1950 weitere Kontoüberziehungen verweigerte, versprach ihm der Angeklagte, falls er ihm weiteren Kredit gewähre, eine Gewinnbeteiligung von 5 Pf je 1 an seinen Umsatz von Spirituosen, die er von der Firma SD -S: Ei in Ellewiek bei Vreden bezog. Dieses Angebot nahm Fu an und liess in der Folgezeit weitere Überziehungen auf dem Konto des Angeklagten zu, so dass dieses zeitweise einen Debetsaldo bis zu 50.000 DM aufwies, obwohl der Vorstand der Sparkasse die Kreditsumme von anfänglich 3.000 IM im November 1950 auf einen Höchstbetrag von 10.000 DIF fest-
gesetzt hatte. In der Zeit vom Juni bis Ende Dezember 1950 zahlte der Angeklagte auf Grund der Vereinbarung über die Gewinnbeteiligung an den Direktor DB rer- 'sönlich mindestens 1.300 DM. Die Zahlungen liefen nicht durch den Geschäftsgang der Sparkasse, wurden nicht verbucht und von dem Angeklagten stets in dem Dienstzimmer des BEE in bar geleistet.
Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und Verletzung des Verfahrens- und sachlichen Strafrechts gerügt.
I: Die Voraussetzungen des § 2 StFG 1954 sind für die hier abgeurteilte Straftat an sich gegeben. Die vor der
Tat vom Angeklagten erlittenen Strafen sind lediglich Geldstrafen, so dass sie der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes nicht entgegenstehen (§ 2 Abs 3 StFG).
Wie jedoch das Urteil ergibt, waren zur Zeit seines Erlasses zwei weitere Strafverfahren gegen den Angeklagten anhängig. Im September 1949 hatte er sich eines Betruges gegenüber seiner Versicherungsgesellschaft schuldig gemacht. Das wegen dieser Tat ergangene Urteil war zur Zeit der Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht rechtskräftig (2 Ns 307/52 StA Arnsberg). Ausserdem schwebte ein Betrugsverfahren (2 lis 307/52 StA Arnsberg) wegen einer Ende 1950 oder Anfang 1951 erfolgten Sicherungsabtretung fingierter Forderungen an die Sparkasse in Soest. Sämtliche Taten waren hiernach vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1954 begangen. Im Hinblick hierauf konnte das Verfahren nicht eingestellt werden. Zur Zeit steht “nicht fest, ob die weiteren Verfahren mit einem Schuld-
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spruch enden und bejahendenfalls zu welchen Einzelstrafen sie führen werden. Hiervon hängt jedoch die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes ab, weil es nach § 11 Abs 1 auf die Höhe der Gesamtstrafe oder die Summe der Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen ankommt. Die Grundsätze des Absatz 3 sind bei der Bildung einer Gesamtstrafe für vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes begangene, nach ihrer Art sämtlich amnestiefähige Straftaten nach Absatz 1 nicht anzuwenden (BGH 6 StR 29/54 vom 8. September 1954; 4 StR 823,52 vom 25. November 1954). Der Tatrichter muss deshalb die weiter anhängigen, ihm bekannten Verfahren miteinander verbinden. Sofern das Hauptverfahren in einer Sache noch nicht eröffnet sein sollte, ist das bei Gericht anhängige Verfahren zwecks späterer Verbindung auszusetzen. Bei inzwischen bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren muss die . Vorschrift des § 79 StGB beachtet werden (BGHSt 4, 288 ff). ‘ Zur Nachholung dieser Prüfung musste das Urteil aufgeho- ‚ben werden. Sollte das Gericht in der neuen Verhandlung zur Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes gelangen,
so hätte es zu berücksichtigen, dass die in § 335 StGB vorgeschriebene Verfallserklärung des Empfangenen oder dessen Wertes hierdurch nach § 13 StFG nicht berührt wird.
Das Gericht wird jedoch berücksichtigen müssen, daß die gegenüber dem Beschwerdeführer auszusprechende Verfallserklärung sich nicht ohne weiteres auf die ganze Bestechungssumme beziehen muss. Nach dem Sinn und der Entstehungsgeschichte der Bestimmung ist das "Empfangene (oder dessen Wert)" von der Verfallserklärung dort zu erfassen, wo es sich befindet. Dagegen soll der Bestechende nicht schlechthin eine Vergütung leisten, die dem Wert des
von ihm hingegebenen Bestechungsmittels entspricht (RGSt 54, 216 f). Hiernach ist die Verfallserklärung gegen den zu erlassen, der das Bestechungsmittel in Händen hat. Gegenüber dem Bestechenden kann sie daher nur insoweit erfolgen, als das Empfangene oder dessen Wert an ihn zurückgegeben worden ist. Nach den Feststellungen des Urteils sind von dem bestochenen Sparkassenleiter nur 1.000 Di an den Angeklagten zurückgegeben worden. Nur in dieser Höhe kann daher die Verfallserklärung ausgesprochen ‚werden.
II. a) Die Rüge der Verletzung des § 136 StPO ist von der Revision nicht ausgeführt.und daher unbeachtlich.
b) Die weitere Rüge, das Gericht habe den Beweisamtrag der Verteidigung unberechtigterweise abgelehnt, ist unbegründet. Der Antrag ging dahin, "den Amtsgerichtsrat Dr.BeB unä den Anstaltsarzt Dr.Büfp darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte während der Untersuchungshaft körperlich und geistig in einer derart schlechten Ver-
.. fassung gewesen ist, dass die Möglichkeit besteht, dass
er seinerzeit in seiner geistigen Aufnahmefähigkeit gehemmt war." Das Gericht war nach § 244 Abs 2 StPO befugt, den Antrag abzulehnen, indem es die Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden sollte, als wahr unterstellte. Es-ist nicht zutreffend, dass es sich mit jener Unterstellung in Widerspruch gesetzt habe. Sie konnte entsprechend der im Beweisamtrag enthaltenen Behauptung nur den Sinn haben, es bestehe nach den allgemeinen Beobachtungen während der Untersuchungshaft die Möglichkeit , dass der Angeklagte auch am Tage seiner Vernehmung in seiner geistigen Aufnahmefähigkeit
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gehemmt war. Dem steht die auf Grund der Bekundung der Zeugen St und !igp getroffene bestimmte Feststellung, dass der Angeklagte während der Dauer der Vernehmıng tatsächlich in der lage gewesen ist,
ihr zu folgen, nicht entgegen. Auf ihrer Grundlage konnte das Gericht auch irrtumsfrei zu dem Schluss konrmen, daß
die Haftpsychose, unter der der Angeklagte nach den Bekundungen der gleichen Zeugen gelitten haben soll, nicht einen solchen Grad erreichte, dass er bei der Vernehmung geistig nicht aufnahmefähig war.
II. a) Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer geltend, :. die \ierkmale des inneren Tatbestandes des § 333 StGB
seien nicht ausreichend festgestellt. Nach der Überzeugung des Landgerichts wusste er, dass der Direktor Be sich in einer Dienststellung befand, die ihm ein besonderes Verhalten zur Pflicht machte, er hielt ihn nicht
für eine Privatperson. Daraus konnte es rechtsirrtumsfrei den .Schluss ziehen, dass ihm die Beamteneigenschaft des
- DREED bekannt war. Die im Urteil enthaltene Wendung,
dem Angeklagten sei auf Grund seiner "langjährigen Geschäftsbeziehungen" mit der Sparkasse die Beamteneigenschaft des Direktors bekannt gewesen, ist allerdings nicht völlig zutreffend. Sie steht mit den Urteilsfeststellungen nicht in Einklang, nach welchen der Angeklagte diese Geschäftsbeziehungen erst Anfang 1949 aufgenommen hat und die Provisionszahlungen in die Zeit von Juni bis Dezember 1950 fielen. Offensichtlich hat das Gericht indes lediglich:einen unrichtigen Ausdruck gewählt, indem es statt von"längeren" Geschäftsbeziehungen von langjährigen Geschäftsbeziehungen gesprochen hat. Hierdurch hat es sich in seiner Beweiswürdigung jedoch ersichtlich nicht beein-
flussen lassen, da die Zeit, während welcher die Geschäftsbeziehungen bestanden, eindeutig aus dem Urteil hervorgeht.
b) Auch die weitere Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe im Bewusstsein gehandelt, dass die von DOEEED gewährten Kontoüberziehungen seinen Pflichten als Sparkassendirektor zuwiderliefen, geben zu Bedenken - keinen Anlass. Dass BED die Einräumung weiterer Kredite nicht unter Hinweis auf die darin liegende Pflichtwidrigkeit, sondern wegen der Abtretung fingierter Forderungen als Sicherheit verweigerte, steht dem nicht entgegen.
c) Die Begründung, mit welcher die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 27 b StGB abgelehnt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Landgericht kommt zu der ÜberzZeugung, dass der Strafzweck durch eine Geldstrafe nicht erreicht werden könne, weil der Angeklagte früher bereits - zu Geldstrafen verurteilt worden sei, sein Verhalten auch nicht mit einer wirtschaftlichen Notlage zu entschuldigen und besonders verantwortungslos sei. Hierin ist ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.
\ Die Urteilsfeststellungen mussten sonach bestehen : bleiben (BGHSt 4, 290).
III. Sollte das’ Gericht zu einer Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes nicht gelangen, so wird es auch zu der Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäss §§ 23 ff StGB Stellung zu nehmen haben. Seine Überzeugung, dass Geldstrafen auf den Angeklagten
keinen Eindruck mehr machen, enthebt es nicht einer selbständigen Prüfung, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zu gewähren sei. Es kann zu dem ürgebnis kommen, dass der Strafzweck durch Zahlung einer Geldstrafe nicht erreicht werde, die sofortige Vollstreckung der Freiheitsstrafe aber nicht für geboten erachten, sondern deren Verhängung, also den in der Möglichkeit der Vollstreckung während des Laufes der Bewährungsfrist liegenden Zwang, als ausreichend ansehen, um ein gesetzmässiges Verhalten des Täters herbeizuführen (RGSt 59, 52).
Krumme Engels Hülle
Seibert Lang-Hinrichsen