Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 04.12.1951 – 2 StR 482/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
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den Maurermeister Friedrich \W EEE aus HeEmEm, geboren om GEBE 1899 in HEEEEE, zt. in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt | in Hnw; " ‘ |
wegen betrügerischen Bankrotts u.a.
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hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr.Kirchner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Dotterweich Bunäesrichter Werner Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Sarstedt
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als beisitzende Richter, x Oberstaatsanwelt iD .
als Vertreter der Bundesanwaltscheft, Justizengestellter j
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannte: 4
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 26.Juni 1951
1.) mit den Feststellungen insoweit, als der Angeklagte wegen fürtgesetzter Untreue verurteilt ist, 2.) im Gesamtstrafausspruch
aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
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Der Angeklagte ist u.a. des fortgesetzten betrügerischen Bankrotts und in sachlichen Zusammenhang damit der fortgesetzten Untreue für schuldig erkannt worden. Nur gegen die Verurteilung wegen dieser beiden Straftaten richtet sich seine Revision. Sie rügt die Verletzung des Strafrechts.
1.) Unbedenklich ist die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 239 Nr 1 EO. Das gilt zunächst für die Annahme, der Angeklagte habe im Sinne dieser Bestimmung "Vermögenstücke.....beiseite geschafft".
a) Dies tat er, als er für die Bezahlung eines ‚Lkw und eines Pkw, die zu Gunsten seines Sohnes: gekauft waren, eigene Geldmittel aufwandte und zusserdem dem Verkäufer Baumaterial in Anrechnung auf den Kaufpreis lieferte. Dadurch verfügte er rechtswirksam über eigene Vermögenswerte und entzog sie dem Zugriff seiner Gläubiger. Der Begriff des "Beiseiteschaffens" ist in § 239 Nr 1 KO:: weiter als in § 2§ 8 StGB. Diese Bestimmung erwähnt neben dem "Beiseiteschaffen" auch die "Veräusserung" von Vermögensbestandteilen. Sie hebt damit aus dem Kreis der Handlungen, durch die Vermögen dem Gläubigerzugriff entzogen werden kann, diejenigen besonders hervor, die rechtsgeschäftliche Verfügungen und damit Veräusserungen im Sinne des Gesetzes sind. Deshalb bleiben für den Begriff des Beiseiteschaffens in § 2§ 8 StGB nur diejenigen Handlungen übrig, die rein tatsächliche Vermögensverschiebungen enthalten. In.§ 239 Nr 1 KO aber umfasst der Begriff sowohl die rein tatsächlichen wie die. rechtlichen Verfigungen (vgl auch RGSt 62, 277, 278). Voraussetzung
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ist allerdings immer, dass diese Vermögensverschiebungen Rahmen einer ordnungsgemässen Wirtschaftsführung verlassen, während das einfache Bewirken einer geschuldeten Leistung straflos ist (RGSt 71, 227). Hierauf aber kann sich der "Angeklagte nicht berufen. Denn er übernahm durch den Abschluss der Kaufverträge iiber die Fahrzeuge Käuferpflichten, ohne gleichzeitig Rechte zu erwerben. Denn die Rechte aus den Verträgen flessen seinem Sohn zu. Deshalb fiel schon die Übernahme der Vertragsverpflichtungen ohne gleichzeitigen Erwerb von Vertragsrechten aus dem Rahmen eines ordnungsmässigen Geschäftsgebarens. "
b) Das gilt auch, soweit der Angeklagte seinen Schwieger-
sohn und seiner Tochter mehrere Möbelstiücke sicherheitshalber für eine angebliche Darlehensforderung übereignen wollte. Nach den Feststellungen der Strafkammer, die darin nur einen Versuch nach § 239 Nr 1 EO sieht, weil
eine rechtswirksame Eigentunsübertragung fraglich sei,
brachte der Angeklagte allerdings zu seiner Verteidi-
‚gung vor, er habe seiner Tochter noch Iohn für Dienste ‚in seinem Haushalt und Geschäft und als Aussteuer ge-
schuldet. Die Strafkammer hält dieses Vorbringen jedoch, wie dem Zusammenhang des Urteils zu entnehmen ist, für unwahr; es ist übrigens aueh. mit dem Inhalt des Vertrags, den das Urteil auf S 4 wiedergibt, nicht zu vereinigen.
ce) Schliesslich hat der Angeklagte auch dadurch Vermögensstäicke beiseite geschafft, dass er eigenes Bau-
material dazu verwendete, auf fremden Grundstücken 2 Gebäude zu errichten, deren Eigentümer er selbst weder
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werden konnte noch wollte. Das Eigentum an dem einen, einem Hiethaus, war seiner Frau zugedacht, fiel jedoch dem Eigentümer des Grundstücks, der es der Frau des Angeklagten nicht veräusserte, nach § 94 Abs 1 BGB zu.
Das Eigentum am andern, einem kleinen Häuschen, sollte sein Sohn erwerben, der den Baugrund gepachtet hatte.
Ob nach § 95 Abs 1 BGB er oder nach § 94 aaO der Eigentüner des Grundstiicks das Eigentum am Bauwerk erlangte, ist gleichgültig. Denn in jedem Fall het der ingeklagte Beustoffe, die ihm gehörten, beiseite geschrfft.,
Die Feststellungen des Landgerichtg. rechtfertigen auch die Annehnme. dass er immer in der Absicht gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Denn sein Streben ging schon bei der zeitlich ersten Handlung, die ein Beiseiteschaffen enthielt, dahin, Vermögenswerte an Verwandte zu übertragen, um sie so mittelbar für sich zu retten. Er wusste, dass er dadurch seine G1äubiger benach-
‚ teiligte, und wollte dies.
2.) Dagegen tragen die bisherigen Feststellungen des Urteils zum inneren Tatbestand der Untreuehandlungen nicht die Annahme, der -Angekl:gte habe vorsätzlich die Vermögensinteressen der Personen geschädigt, die ihm Bauzuschüsse gegeben hatten. Bedenken unterliegt nämlich der Schluss der Strafkammer, er habe bei Verwendung der Zu-
- schüsse für Zwecke, die nicht dem unmittelbaren Ausbau
der Wohnung der Geldgeber dienten, wenigstens damit gerechnet und es gewollt, dass es nicht zur Herstellung der Wohnungen kommen werde. Denn nach dem Sachverhalt verwendete er auch nicht unerhebliche eigene Gelder für die Herstellung des Rohbaues, obwohl ihm der Erwerb des Bau-
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grundstücks für seine Ehefrau nicht gelungen war und er deshalb wusste, dass auch seine eigenen Gelder zu einer Vermögensmehrung des Grundstückseigentümers führen mussten. Darnach ist es nicht ausgeschlossen, dass er doch hoffte und. wollte, es werde zur Fertigstellung des ganzen Baues und der Wohnungen kommen und. deshalb weder er noch die Wohnungsinteressenten geschädigt werden würden. Diesen Widerspruch im Urteil wird die Strafkammer aufzuklären haben. Nach dem Sachverhalt ist es übrigens nicht eusgeschlossen, dass sich der Angeklagte des Betruges zum Schaden der Bauinteressenten schuldig gemacht hat;
" auch insoweit wird die Strafkammer eine Prüfung vor- - “nehmen müssen. "
Dr.Kirchmer Dr.Dotterweich Werner Dr .Sauer ‘ Sarstedt
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