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BGH Entscheidung vom 25.11.1954 – 4 StR 513/54

4. Strafsenat

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schlosser Erwin L@EBEB aus DO, geboren an GE 1915 in BED,

wegen versuchter Nötigung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumnme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Staatsanwalt (EEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Fecht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 14. Juli 1954 wird

verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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- 2.

Gründe§

Der Angeklagte rief fernmündlich sieben Frauen zum Teil mehrmals an. Er erklärte ihnen wahrheitswidrig, er habe unzüchtige Aufnahmen von ihnen oder, soweit sie verheiratet waren, von ihren Männern und bot den Frauen die Bilder an. ‘In der Regel verlangte er dafür Geld oder den Geschlechtsverkehr und drohte, er werde sonst die Bilder an andere weitergeben.

Das Landgericht hat den mehrfach vorbestraften Angeklagten wegen versuchter Nötigung (§§ 240, 43 StGB) insieben Fällen zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Dagegen wendet. er sich mit der Revision.

Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet; denn nach der Sitzungsniederschrift, die insoweit vollen Beweis erbringst (§ 274 StPO), haben die Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft auf die Anhörung der Zeugen WB und KO verzichtet. Einer Vernehmung bedurfte es dann nicht mehr (§ 245 Satz 3 StPO). Soweit die Verteidigung darin eine Verletzung des § 244 Abs 2 StPO erblicken sollte, entspricht ihr Vorbringen nicht den Erfordernissen des § 344 Abs 2 StPO und ist daher unbeachtlich.

Die Sachbeschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

Der Angeklagte hat sich dahin verteidigt, er habe die Frauen nur ärgern wollen;. es sei ihm nur "darauf angekonmen zu sehen, wie diese auf seine. Anrufe reagieren würden". Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer nicht wegen versuchter Erpressung, deren er gleichfalls angeklagt war, verurteilt, weil sie nicht nachweisen konnte, daß er in Bereicherungs- _ absicht gehandelt habe, und sie stellt auch nicht fest, daß

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er die geschlechtliche Hingabe erstrebt habe. Bei der recht. lichen Würdigung ist deshalb davon auszuäehen, daß der Angeklagte das nicht gewollt hat, was er von den Frauen am Fernsprecher verlangte,

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Der Revision ist zuzugeben, daß eine Verurteilung des Beschwerdeführers nur möglich war, wenn er den ernsthaften Willen hatte, durch den Einsatz. des verwendeten Mittels den Gesprächspartner zu einem Handeln zu zwingen; denn der bedingte Wille zum Handeln kann niemals zur Begehung einer strafbaren Handlung ausreichen (RGSt.71, 53). Den ernsten Vorsatz, die Frauen in eine Notlage zu versetzen, hat der Angeklagte aber nach der Überzeugung des Tatrichters gehabt. Das ergibt der Zusammenhang der Gründe. Der Beschwerdeführer hat sich bei vier Frauen (Ko, iD, T@Wp. Krb) nicht mit einem einmaligen Anruf begnügt, sondern an diese wiederholt sein Ansinnen gestellt. Ruth Koggbegab sich sogar mit dem Angeklagten zu einer Bank im Walde, als er das Gespräch auf die Bilder brachte, um diese zu sehen, und Frau Fggp legte einen Briefumschlag zur vereinbarten Zeit in einer Fensternische nieder. In diesen Fällen hätte der Beschwerdeführer sogar wegen vollendeter Nötigung verurteilt werden können; denn das Verhalten der Frauen lag im Rahmen seiner Vorstellung. Die "Handlung" im Sinne des § 240 StGB braucht keine vermögensrechtliche Einwirkung zu sein; es genügt jede Handlung; selbst eine an sich rechtlich gleichgültige Betätigung darf nicht durch die Mittel des § 240 StGB erzwungen werden (Olshausen 12.Aufl § 240 Anm 1 b). Auch Ingrid Wagner begab sich nach mehrmaligen Anrufen zu der bezeichneten Unterführung; allerdings geschah dies aus freien Stücken, da sie den Täter der Polizei in die Hände spielen wollte. Da der Angeklagte in den drei Fällen die Orte aufsuchte, so ergibt sich

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-25/4-str-513-54#rd_7

daraus, daß:er mehr erreichen wollte als ein Ärgernis über den Anruf. Dieser Schluß hat sich der Strafkammer auch in den Fällen aufgedrängt, in denen sich die Frauen darauf beschränkten, das Ansinnen abzulehnen.

Ein Versuch, der nach Abs 3 strafbar ist, liegt vor, sobald der Täter mit der Drohung beginnt, also das Nötigungs-

mittel gegen den anderen in Bewegung setzt. Das hat der Ange-

klagte in allen Fällen getan. Nicht erforderlich ist, daß der Täter das empfindliche Übel sogleich in vollem Umfange enthüllt. Das Drohen kann sich auch in einer gelinde einsetzenden und dann sich steigernden Einwirkung auf das Vorstellungs- und Gefühlsleben des Opfers vollziehen; die einzelnen Mitteilungen können zeitlich getrennt sein und doch wegen ihres Inhaltes und Zweckes eine Einheit bilden, Es ist daher rechtlich unerheblich, daß der Beschwerdeführer Inge Wogg noch nicht aufgefordert hatte, die Bilder zu bezahlen oder den Geschlechtsverkehr zu dulden, und daß er Frau Fuß gegenüber noch keine näheren Angaben über die Art der Bildverwertung gemacht hatte, wenn sie ihm nicht willfährig sei, Entscheidend ist allein, daß er stets auf dasselbe hinaus und daß er seine Ankündigung ausnahmslos als

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ernstlich gemeint aufgefaßt wissen wollte. Das stellt das Landgericht aber ausdrücklich fest.

Groß Krumme Engels

Hülle Dr. Augustin