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BGH Entscheidung vom 16.11.1954 – 2 StR 276/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

den Elektriker Günther Ce =. 1. | Ep reis. dort geboren am Mm 1929, |

wegen Beihilfe zum Meineid und falscher Anschuldigung

en

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, NMoericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Arndt Bundesrichter Dr, Menges

Bundesrichter Hoepner ais beisitzende Richter,

Oberregierungsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ie

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des n Landgerichts in Bonn vom 26. März 1954, soweit es ihn : betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver- : handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

a nn

Die Strafkamner hat den Angeklagten Günther Venus wegen Beihilfe zu einem Meineide des in demselben Verfahren rechtskräftig verurteilten Angeklagten Siegfried Vguuuuuup und wegen wissentlich falscher Anschuldigung, begangen durch eine Strafanzeige gegen die Arbeiterin SW. zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre Gefängnis verurteilt, ihm die bürgeriichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und seine dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, ausgesprochen.

Die Revision rügt nur die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat zwar nach Ablauf der Begründungsfrist des § 345 St2O in einem Schriftsatz vom 12. November 1954 noch versucht, die Revisionsbegründung durch Hinzufügen von Verfahrensrügen zu ergänzen. Dies ist aber unzulässig (BGHSt 1, 44).

I: Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat keine Gem Angeklagten nachteiligen Mängel des Schuldausspruchs ergeben. Allerdings ist es nicht unbedenklich, dass das Landgericht das Gesamtverhalten des Angeklagten unter dem Ge-

Sichtspunkt der Beihilfe zum Meineid rechtlich als strafbares Unterlassen würdigt, statt. darin eine fortgesetzte Beihilfe durch tätiges Handeln zu sehen (UA.S 26). Die Strafkamwer leitet die Rechtspflicht des Angeklagten zum Handeln aus der Gefahrenlage her, dieder Angeklagte geschaffen habe. Dies soll geschehen sein durch das Gespräch des Angeklagten mit Sieg-Trick MB -u Beginn des Unterhaltsprozesses, durch

die spätere Benennung des Siegfried Vi =1s Zeugen und durch die Unterrichtung des Siesfried Vu darüber, dass der Angeklagte selbst in seiner Rolle als Beklagter des Unterhalisprozesses einen Geschlechtsverkehr mit der Kindes-

mutter und ein längeres Zusammensein mit ihr abgestritten hatte Diese Handlungen bezeichnet das Landgericht - abgesehen von der Zeugenbenennung - selbst als psychische Unterstützung des Siegfried Vi, dem durch sie die Gelegenheit geboten worden sei, seinen Meineid zu schwören,ohne Furcht zu haben, der Angeklagte Günther Vi weräe den wahren Sachverhalt berichten. Diese Förderung hat der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer auch einberechnet und gewollt. Das dargestellte Verhalten ist als tätiges Handeln nach 88 154, 49 StGB strafbar, Es bedurfte dazu nicht noch einer Rechtspflicht, die weiteren Folgen dieses Handelns

rückgängig zu machen, um den Angeklagten wegen Beihilfe zum Meineid @urch Unterlassen zu bestrafen. Zs kann daher dahingestellt bleiben, ob eine solche Rechtspflicht aus vorangegangenem Tun überhaupt besteht oder strafrechtlich von Bedeutung ist, wenn das vorausgegangene Tun selbst bereits den selben Straftatbestand verwirklicht hat; denn Ger Rechtsirr- +um der Strafkammer wirkt sich nicht zu Ungunsten des Algeklagten aus. Dies trifft auch zu, wenn bei der Strafzumessunz berücksichtigt sein sollte, dass der Angeklagte in der ganzen Zeit von Beginn des Unterhaltsprozesses bis zur Eidesleistung des Siegfried Mi an 25. Februar 1951 nichts unternommen hat, um den Meineid zu verhindern. Denn dieser

Umstand durfte sehr wohl strafschärfend berücksichtigt wer- - den, auch wenn eine Rechtspflicht des Angeklagteh zur Verhin- |

derung des Meineides nicht festzustellen ist.

TI Der Strafausspruch beruht dagegen auf mehrfacher Verlet-

zung strafrechtlicher Normen.

1. Der Angeklagte Günther VD is: ar,

1929 geboren, war also bis zum 26. Dezember 1950 !"Heranwachsender" im Sinne des § 1 Abs ? JGG, Nach § 105 dieses Gesetzes

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-16/2-str-276-54#rd_8

findet auf Heranwachsende auch § 32 JGG Anvendung. Nach dieser Yorschrift gilt für mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, einheitlich das Jugendstrafrecht, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären. § 32 ist auch auf eine Tortgesetzte Tat anzuwenden, deren Einzelhandlungen der Täter teils vor und teils nach der Vollendung seines 21. Lebens-Jahres begangen hat (BGIHSt 6, 6 ff). Auch in solchen Fällen

hat der Tatrichter zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 105 JGG erfüllt sind, und weiter, ob das Schwergewicht bei den Einzelhandlungen liegt, die - für sich allein betrachtet - nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist das Kind, in dessen Unterhaltsprozess slegsfried ou den leineia geleistet hat, am GEEEEEEEEEEER WB 19349 zenoren; am 6: Juli 1950 wurde Siegfried VD uneidlich vernommen, am 8. Februar 1951 auf seine zum Teil unwahre Aussage beeidigt; Aus den Daten der auf S 3 und 4 der Urbeilsabschrift angeführten Urkunden ergibt sich, dass die Klageschrift im fraglichen Unterhaltsprozess vom 29. Dezember 1949 stammte, am 10. Januar 1950 dem damaligen Beklagten und jetzisen Angeklagten zugestellt und am 16. Januar 1350 durch Schriftsatz des Gegenanwalts beantwortet worden ist; am 9, kKäarz 1950 erging bereits Beweisbeschluss, auf welchen hin dann Siegfried Ve 2 6. Juli 1950 ‚zunächst uneidlich vernommen wurde, Daraus ergibt sich, dass wesentliche Teile der Tätigkeit des Angeklagten, die vorstehend unter I als tätige Beihilfe gewertet worden sind, in die Zeit vor Vollendung seines 21. Lebensjehres fallen. Das Landgericht wird deshalb diesen Sachverhalt gemäss § 32 JG prüfen müssen. Ergikt sich dabei, dass auf die gesamten nach §§ 49, 154 StGB strafbaren Handlungen einheitlich das Jugendstrafrecht anzuwenden ist, so ist die nächste Frage,

ob das Schwergewicht im Sinne des § 32 JGG bei der Beihilfe zum 'Meineid oder bei der am 22, Juli 1952 begangenen wissentlich falschen Anschuldigung liegt:

2, Auch wenn - bei Feststellung einer vor dem 27. Dezember

1950 begonnenen fortgesetzten Handlung - die Strafkammer zu dem r

gt § 106 Abs 2 JGG von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte absehen. Der letzte Absatz der Urteilsgründe lässt es zwei-- felhaft erscheinen, ob die Strafkämner diese Möglichkeit bei

ihrer Entscheidung erwogen hat.

5, Rechtlich fehlerhaft ist auch der Ausspruch der dauernden Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernon- | men zu werden: Nach 8 49 Abs 2 StGB kann die Strafe für die Beihilfe nach den über die Bestrafung des Versuchs aufgestellten Grundsätzen ermässigt werden. In den Strafzumessungsgründen (S 32. VI Abs 2, letzter Satz der Urteilsausfertigung) sagt die Strafkammer, dass sie das Strafmass aus dem Gesichtpunkt | der Beihilfe gemildert habe. Wird aber von dieser Möglichkeit

Gebrauch gemacht, so ist der Richter an die in § 45 StGB gezogene Grenze gebunden. Insoweit treffen die Ausführungen des neichsgerichts in seinem Urteil vom 4. März 1937 (RGSt 71. 118) auch heute noch zu. Die Entscheidung des erkennenden Senats von 3. April 1951 (BGHSt 1, 156) steht dem nicht entgegen, da sie nur die Rechtslage behandelt, die entsteht, wenn das Gericht von der Möglichkeit der Strafermässigung nach § 49 Abs 2 StGB keinen Gebrauch gemacht hat. § 45 StGB sieht eine Aberkennung der Fähigkeit, als Zeuge und Sachverständiger eidlich vernom-

men zu werden, nicht vorz sie durfte daher nicht ausgesprochen werden (so auch das zum Abdruck in der amtlichen Sammlung be-Stimmte Urteil des Senats vom 19. Oktober 1954, 2 StR 241/54).

Dr. Moericke Werner Dr. Arndt Menges Hoepner