Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 11.11.1954 – 4 StR 293/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

2273 068 7,

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann Wilhelm aus DEE, zeboren a Te 2.) den re p aus DEE, geboren am

1 in ’

wegen Betruges u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. Ei: der Verhandlung, Staatsanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 21. Januar 1954 mit den

Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte weggmBvwegen Untreue in zwei Fällen und der Angeklagte

BB wegen Betrugs in den Fällen von Egg (I 1),

N u Wr or Hrtei Homme

21), CE OD una Ho (LI 1 His 3) sowie GI (11 5) verurteilt worden ist, und zwar hinsichtlich des Angeklagten Bgenur im Strafsusspruch: Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafen und die Untersagung der Gewerbeausübung werden aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

Die Angeklagten haben sich nach der Auffassung des Landgerichts Wohnungsbewerbern gegenüber ‚die Baukostenzuschüsse für zwei nicht fertiggestellte Bauvorhaben der Ehefrau des Angeklagten Westen, teils des Betrugs beim Vertragsschluß, teils der Untreue durch spätere vertragswidrige Verwendung der Baukostenzuschüsse schuldig gemacht. Die Strafkammer hat den Angeklagten wg» wegen Betruges in drei und wegen Untreue in zwei Fällen, den Angeklagten BED wegen Betruges in neun und wegen Untreue in zwei Fällen zu Gefängnis- und Geldstrafen verurteilt, außerdem auch ‚dem Angeklagten B@die Ausübung seines Maklergewerbes untersagt. Die Sachbeschwerden haben teilweise Erfolg.

1. Die Verurteilung des Angeklagten Wenig wegen Untreue im Falle von EM (I 1) sowie in den als eine fortgesetzte Handlung gewerteten Fällen ONE. EEE. aim, AED und BüB (I 7 bis 11) wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.

Zwar wendet sich die Revision zu Unrecht gegen die Annahme eines Treueverhältnisses zwischen WW und den Mietinteressenten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß zwischen dem Treugeber und dem Treuverpflichteten kein unmittelbares Vertragsverhältnis zu bestehen braucht (BGHSt 2, 324; 5 StR 952/52 vom 16. April 1953; 3 StR 787/53 vom 21. Januar 1954). Es genügt also, daß der Angeklagte We als Bevollmächtigter seiner Frau, der Grundstückseigentümerin, die Baukostenzuschüsse zur Errichtung der Bauten zu verwenden hatte und die Bewohnungsbewerber ihr Geld in Kenntnis dieser Umstände zur Verfügung stellten. Dadurch wurde auch für ihn selbst die Pflicht begründet, bei Verwendung der ihm anvertrauten Mittel die Vermögensbelange der Geldgeber wahrzunehmen. .

Erigegen dem Vorbringen der Verteidigung in der Revisionsverhandlung ist im Urteil ausdrücklich festgestellt, daß der Anzeklagte nicht erst seit dem 8. Januar 1952, der Erteilung der Generalvollmacht, sondern schon vorher durch "entsprechende Vollmacht" von seiner Frau ermächtigt war, das Bauvorhaben EEE Straße 196 unter ihrem Namen durchzuführen. Außerdem war die Ehefrau mit allem einverstanden und wurde nach der Überzeugung des Tatrichters von dem Angeklagten nur als "Strohmann" für die Durchführung seiner Pläne benutzt.

Dagegen ist die rechtliche Würdigung der Mietverträge nic frei von Rechtsirrtum. Die genanntenWohnungsbewerber hatten sich bei Abschluß dieser Verträge verpflichtet, einen bestimmten Geldbetrag "als Baukostenzuschuß" in der Form zinslcser Darlehn zu zahlen. Sie haben diese Zuschüsse auch entrichtet. Der mit dem Mieter von E(wgeschlossene Vertrag bestimmte ausdrücklich, daß der Baukostenzuschuß von . 6000 DM ausschließlich für den Bau ED Strase 196 zu verwenden sei. Wenig hat 3000 DM dieses Zuschusses an die Volksbank in Sp zezanıt, sie entließ als Gegenleistung das Baugrundstück CE Straße 196 aus der Mithaft für eine Grundschuld von 15 000 DM. Die für Rechnung der Mieter OD, TED, Ta, VE und Sie geleisteten Baukostenzuschüsse hat er zum mindesten teilweise zur Rückzahlung alter Baukostenzuschüsse verwendet, die von früheren, wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Baus vom Vertrage zurückgetretenen Mietbewerbern gefcordert wurde.

Diese Verwendungsweise der Baukostenzuschüsse hält das Landgericht für vertragswidrig. Es schliesst aus der Bezeichnung "Baukostenzuschuss", daß die Gelder nur zur Weiter-

u,

au

führung des Bauwerks hätten verwendet werden dürfen. Diese Auffassung ist rechtsirrig.

Der rechtliche Inhalt eines Baukostenzuschußvertreges

‚kann nicht allgemein festgestellt werden, ist vielmehr für

den einzelnen Fall durch Auslegung der zwischen den Vertragsohliessenden getroffenen Vereinbarung zu ermitteln (B$HZ

6, 202, 204). Wesentlich ist für den Vermieter nur die Ver-

pflichtung, dem Wohnungsbewerber mit Hilfe der empfangenen Gelämittel eine Wohnung zu erstellen (BGH 1 StR 565/53 vom

14. April 1954 = IM Nr 16 zu § 266 StGB). Das ist indessen mangels entgegenstehender besonderer Abreden nicht eng aufzufassen. So kann im allgemeinen nicht verlangt werden, daß der Zuschuß gerade für den Aufbau der dem Bewerber versprochenen Wohnung oder auch nur - bei mehreren gleichzeitigen Bauvorhaben - gerade für das Gebäude verwertet wird, in dem die Wohnung liegen soll (BGH 5 StR 226/53 vom 24, September 1953; 3 StR 787/53 vom 21. Januar 1954). Ebensowenig kann dem rechtlich verschwommenen Begriff des Baukostenzuschusses (vgl Pergande NJW 1951, 737) ohne weiteres entnommen werden, daß solche

Tr ee ah Ares

leistungen verwandt werden dürfen. Entscheidend ist vielmehr, daß sie überhaupt, sei es auch nur mittelbar, für die Beschaffung der versprochenen Wiohnung verbraucht werden. Demgemäss

muß es im allgemeinen genügen, daß der Baukostenzuschuss in irgendeiner Form zur Finanzierung des Bauvorhabens eingesetzt wird. Daß der Bauherr bei der Verwendung solcher Gelder Selbständigkeit, Spielraum und Bewegungsfreiheit haben muß, erkennt

auch die Strafkammer an.

Umstände, die in den dem Angeklagten WB als Untreue zur Last gelegten Fällen eine andere Auslegung der geschlossenen Verträge rechtfertigen könnten, hat das Landgericht bisher nicht festgestellt. Insbesondere ist es hierfür an sich bedeu-

tungslos, ob die Wohnungsbewerber sich vorgestellt haben, ihre Baukostenzuschüsse würden unmittelbar zur Bezahlung weiterer Bausteffe und Arbeitsleistungen verwandt werden, und ob sie die Verträge nicht eingegangen wären, wenn sie mit einer anderen Verwendung bei der Finanzierung des Bau- _ vorhabens gerechnet hätten. Denn diese Vorstellung oder die, Wille liesse allenfalls einen Rückschluss darauf zu, aus = welchen Beweggründen die Wohnungsuchenden die Verträge geschlossen und was sie sich als Vertragsinhalt vorgestellt haben. Zum Vertragsgegenstand hätte eine derartige Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Bauherrn indessen erst dadurch erhoben werden können, daß eine Willenseinigung der Vertragschliessenden hierüber - ausdrücklich oder stillschweigend - erklärt worden wäre. Solche übereinstimmenden Willenserklärungen aber sind den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen.

Diese ergeben anderseits, daß die Baukostenzuschüsse jedenfalls in den hier zur Erörterung stehenden Fällen tatsächlich zur Finanzierung des Neubaus ED strasse 196 verwendet worden sind.

Die Durchführbarkeit dieses Bauvorhabens hing von Anfang an von der Beschaffung einer ersten Hypothek ab, die nur zum ersten Rang zu erlangen war. Es diente daher der Finanzierung des Vorhakens, daß die der Beschaffung einer ersten Hypothek hinderliche Mithaft des Grundstücks für eine Grundschuld von 15 000 DM beseitigt und dazu ein Teil des Baukostenzuschusses von EBverwendet wurde. Dem kann nicht mit dem Landgericht entgegengehalten werden, daß die Bereitstellung des Grundstücks allgemein als Sache des Bauherrn angesehen werde; denn das Grundstück hat die Ehefrau des Angeklagte WB bereitgestellt, und daß der Bauherr ein lastenfreies Grundstück bereitstellt, wird im allgemeinen

I,

nicht erwartet und ist jedenfalls hier nicht ausbedungen worden.

Ebenso kamen auch die in den Fällen OD, ro RED, un: BU zezaniten Baukostenzuschüsse

der Finanzierung des Vorhabens zugute, Die von den zurückgetretenen Erstmietern der hier vermieteten Wohnungen gezahlten Baukostenzuschüsse waren, wie das Landgericht feststellt, zum Beginn des Baus bemutzt, also für unmittelbare Baukosten verbraucht worden. Diese Erstmieter waren zur Auf- &abe ihrer Vertragsansprüche auf die Wohnungen nur gegen Rückzahlung der von ihnen gezahlten Baukostenzuschüsse bereit; anderseits konnten die neuen Wohnungsbewerber einen Anspruch auf diese Wohnungen nur dadurch erlangen, daß sie entsprechende Baukostenzuschüsse leisteten. Durch die Rückzahlung der alten Baukostenzuschüsse wurde daher lediglich ein Austausch in der Person des Leistenden bewirkt und nichts an der Tatsache geändert, daß der für die einzelne Wohnung wirtschaftlich nur einmal in die Hand des Angeklagten Wi gelangte Baukostenzuschuss für das Bauvorhaben verwendet worden ist.

Die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen kann hiernach nicht bestehenbleiben,

2. Aus gleichem Rechtsgrunde muss die Verurteilung des Angeklagten Bewegen Betrugs im Falle von Egw(1T 1), in den als eine fortgesetzte Handlung gewerteten Fällen | Em, TED, Ta. VE unc Ei (1 7 bis 11), in den als eine weitere fortgesetzte Handlung beurteilten Fällen CS: OS und Hu (11 1 bis 3) sowie im Falle GIB (11 5) im Strafausspruch der Aufhebung unterliegen. Die Täuschungshandlung des Angeklagi;en Bee wird nämlich in diesen Fällen vom Landgericht auch darin er-

blickt, daß er die Absicht vertragswidriger Verwendung der zu leistenden Baukostenzuschüsse, nämlich im Falle von Bing die Absicht zur Beseitigung der Mithaft, in den übrigen Fällen die Absicht der Rückzahlung von Baukostenzuschüssen zurückgetretener Mieter, pflichtwidrig verschwiegen habe (zu den Fällen I 7 bis 11 vgl die zusätzlichen Ausführungen S 40 £ der Urteilsausfertigung). Ergibt eine auf zutreffender Rechtsgrundlage vorzunehmende Auslegung der Verträge nämlich, daß die Baukostenzuschüsse in solcher Weise verwendet werden durften, so würde insoweit schon der äussere Tatbestand des Betrugs entfallen.

Mit Recht ist der Angeklagte Bein allen diesen Fälle.

deshalb des Betrugs für schuldig befunden worden, weil er den Bewerbern Fertigstellungstermine vorgespiegelt hat, die nach den Finanzierungsaussichten zur Zeit der Vertragsabschlüsse unmöglich eingehalten werden konnten. Hierin tritt kein Rechtsfehler zutage, Da somit nur das Strafnaß eine Änderung erfahren kann, war der Schuldspruch in diesen Fällen aufrecht zu erhalten.

Soweit der Angeklagte Bpim übrigen wegen Betrugs und wegen Untreue verurteilt worden ist, hat die rechtliche Jberprüfung keine zum Nachteil dieses Angeklagten wirkenden Rechtsmängel ergeben, Die Revision hat solche auch nicht geltend gemacht. Insbesondere ist in den beiden Untreuefäl-: len die vertragswidrige Verwendung der Baukostenzuschüsse rechtsbedenkenfrei festgestellt; denn der Angeklagte hatte im Falle SCH (1 3) äie treuhänderische Behandlung des

Baukostenzuschusses bis zur Erlangung der Freigabebescheini- |

gung des Wohnungsamts und im Falle Bi (II 4) seine ausschließliche Verwendung zur Fertigstellung der versprochenen Wohnung ausdrücklich zugesagt. Daß die vertragswidrige Ver-

wendung zweckgebundener Baukostenzuschüsse den Treubruchtat-

bestand des § 266 StGB erfüllen kann, steht in der Recht-

5,

sprechung des Bundesgerichtshofs fest (5 StR 952/52 vom 16. April 1953; 3 StR 787/53 vom 21. Januar 1954; 1 StR 565/53 vom 14. April 1954).

Vergebens rügt die Revision des Angeklagten Bw, das Landgericht habe die in den Urteilsgründen festgestellte Tatsache, daß Bgg@seit langem kränklich ist und an Magengeschwüren leidet, bei der Strafzumessung nicht gewürdigt. Das gegenteil ergibt sich schon aus der Erwägung, daß dieser Umstand für den Schuldspruch belanglos gewesen wäre und seine urteilsmäßige Festhaltung daher nur den Sinn einer Strafzumessungserwägung haben kann. Wenn er auch in dem die Strafzumessung erörternden Urteilsabschnitt nicht erneut hervorgehoben wird, so läßt sich daraus dennoch nicht schließen, daß er unberücksichtigt geblieben ist.

Die Untersagung der Gewerbeausübung als Makler ist an sich rechtsirrtumsfrei bexräindet und wird auch von der Revision nicht angegriffen, Mit Rücksicht auf den Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist es jedoch angezeigt, dem neuen Richter insoweit freie Hand zu geben.

Die von dem Angeklagten Bi angekündigte Verfahrensbeschwerde ist nicht der Vorschrift des 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt worden und daher unbeachtlich.

3. Die Verurteilung des Angeklagten WB wegen Betrügs in den drei Fällen Gew, Pe und Hegw(I 12, II 7

und 8) ist frei von Rechtsirrtum.

Im Falle Ge@ilbhat der Angeklagte Wein dem Baukostenzuschußvertrage vom 9. Februar 1953 über eine in der baupolizeilichen Zeichnung nicht vorgesehene Wohnung im dritten Obergeschoß des Hauses ED strasse 196 er-

t

- 10 -

klärt, die Pertigstellung des Baues richte sich nach der Witterung der Wintermonate, erfolge aber voraussichtlich

im Juli 1953 (§ 4). Hierdurch, nicht bloß durch die Versicherung des Mitangeklagten Be - wie der Aufbau des ange. fochtenen Urteils eindeutig ergibt -, 1ieß Ge sich dbestimmen, 4 000 DM Baukostenzuschuß zu zahlen. Dabei war an dem Bau seit August 1952 wegen fehlenden Baukapitals nicht mehr gearbeitet worden, so daß nur das Erdgeschoß fertiggestellt wurde. Der Zwangsversteigerungsvermerk war schon eingetragen und der Angeklagte wußte seit Ende August 1952, daß die Finanzierung, an deren Gelingen er. selbst nicht mehr glaubte, nach dem Scheitern so vieler Versuche fast aussichtslos war. Mit- dem Vorbringen, daß diese Feststellung sie nicht mit dem tatsächlichen Sachverhalt decke, und mit der Behauptung neuer Tatsachen kann die Revision kein Gehör finden (§ 337 StPO). Auch ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der sinngemäßen Zusicherung WB, daß die Fertigstellung nur von der Witterung abhänge, und dem durch die Auszahlung des Zuschussss erwachsenen Schaden bedenkenfrei

dargetan.

Die Ausführungen der Revision zum Falle Peg. : ': : in dem es sich um einen Baukostenzuschußvertrag vom 6. Oktober. 1952 über eine niemals fertiggestellte Wohnung im dritten Obergeschoß des Neubaus HiiWDstraße 167 handelt, lassen außer acht, daß für den inneren Tatbestand des Betrugs, abgesehen allein von der Absicht, einen Vermögensvorteil zu erlangen, "bedingter Vorsatz ausreicht. vom hat in dem Vertrage vom 6. Oktober 1952 erklärt, daß die Fertigstellung der Wohnung sich nach dem Auszahlungstermin der beantragten ersten Hypotlıek richte, voraussichtlich jedoch um die Jahres“ wende erfolge. Tatsächlich hatte die Weiterführung des Baus schon eingestellt werden müssen, und der Angeklagte glaubte damals selbst nicht mehr an die Beschaffung einer Hypothek,

- 11 -

wenn er vielleicht auch nocht nicht jede Hoffnung aufgegeben haben mag. Ging somit der Angeklagte selbst von der Wahrscheinlichkeit aus, daß die zum Weiterbau erforderliche Hypothek

in absehbarer Zeit nicht zu erlangen sein werde und es demgemäss auch völlig ungewiss war, ob das 3. Obergeschoß überhaupt, geschweige denn innerhalb eines Vierteljahres, würde erstellt werden können, so täuschte er den Wohnungsbewerber bewusst, wenn er die völlig ungewisse und fast aussichtslose Beschaffung der Hypothek und damit die Fertigstellung der Wohnung als in naher Zukunft so gut wie sicher hinstellte.

Die entfernte Hoffnung, daß eine Finanzierung trotz allem vielleicht doch noch gelingen könne, räumt den festgestellten

- bedingten - Vorsatz nicht aus, sich vermöge des Vertragsschlusses den ausbedungenen Baukostenzuschuß auch für den gegenteiligen Fall zu verschaffen. Da Pop wie das Landgericht feststellt, den Baukostenzuschuß nicht gezahlt haben würde, wenn der Angeklagte ihn nicht über die finanzielle Unsicherheit des Objekts get“uscht hätte, und da der Angeklagte, i wie gleichfalls festgesiellt ist, den durch die Auszahlung H des Baukostenzuschusses entstehenden Vermögensschaden des “ Wohnungsbewerbers "bewußt gebilligt" hat, so war der Betrugstatbestand nit der Entgegennahme des Zuschusses vollendet.

Daß Pe späterhin in dem fertiggestellten Teile des

Hauses eine andere als die ihm zugesagte Wohnung erhielt, stellt sich somit nur als teilweise Wiedergutmachung des angerichteten Vermögensschadens dar.

In dem im wesentlichen gleichgelagerten Falle He» er.ibt sich keine abweichende Beurteilung aus dem Umstand, daß hier der Baukostenzuschußvertrag vom 27. November 1952 ausnahmsweise nicht von dem - am 13. November 1952 kriminalpolizeilich vernommenen - Angeklagten Tg: sondern von seiner als Hauseigentümerin eingetragenen Ehefrau unterzeichnet worden ist. Denn äie Ehefrau hat dabei, wie die Strafkammer feststellt, in

nenne.

esear

rer,

seinem Einverständnis gehandelt und wurde nur als "Strohmann" für die Durchführung seiner Pläne benutzt. Der Tatrichter bringt hierdurch sowie durch die weitere Ausführung der vom Angeklagten verfolgten Absichten klar zum Ausdruck, daß nach seiner Überzeugung der Wille zur Tatherrschaft bein Angeklagten lag und die Ehefrau nur als dessen - mitschuldig oder schuldloses - Werkzeug tätig wurde. Damit ist die mittelbare Täterschaft des Angeklagten rechtsirrtumsfrei festgestellt.

Bei der Zumessung der Einzelstrafen für diese drei Betrugsfälle tritt ebenfalls kein Rechtsfehler hervor.

Die Aufhebung der Verurteilungen in einzelnen Fällen nötigt trotz der Annahme zweier Fortsetzungstaten in der Anklageschrift und im kEröffnungsbeschluß nach der Rechtsprechu des Senats nicht dazu, das Jrteil im vollen Umfang aufzuheben weil der Tatrichter einen Gesamtvorsatz der Beschwerdeführer wit rechtsirrtumsfreier Begründung verneint hat und ein alweichendes Ergebnis nach der gesamten Sachlage für die neue Verhandlung mit Sicherheit auszuschließen ist.

Krumme | Engels Dr. ‘Augustin Seibert Lang-Hinrichsen