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BGH Entscheidung vom 26.02.1955 – 2 StR 234/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2_StR 234/55 nn 2246 03£ 4
ImNanen des Volkes In der Strafsache gegen
den Kaufmann Karı CB zus DEM. geboren am I De 3 — —P
wegen fortgesetzten Betruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vou 4. Okbober 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanuter der Geschäftsstelle ,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 26. Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsuittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Tortgesetzten Betrugs veruiT- teilt worden. „lit seiner Revision rıgt er die Verletzung sachlichen Rechts, Damit hat er Erfolge.
Als eine Einzelhandlung des fortgesetzten Betrugs ist festgestellt, dass der Angeklagte in dem Rohbau seines Hauses am 15. Septeuber 1952 mit dem Zeugen KEMB die von diesem dort gemietete Wohnung besichtigte, jedoch eine Woche später dieselbe Wohnung durch Vermittlung eines Maklers an einen Dr. KeiB zegen Mietvorauszahlung erneut vermietete,
1.) Der Angeklagte hatte den Makler im Frühjahr 1952 mit der Vermietung der geplanten Wohnungen beauftragt. Am 15. September 1952 veruietete er selbst eine der Wohnungen an xD. Das Urteil ergibt aber nicht, ob er den „lakler absichtlich nicht davon unterrichtete, dass er diese iWohnung an KW veruietet hatte. Unterliess er dies nur versehentlich, so bedarf es besonderer Feststellung darüber, ob und wie er mit eigenen Handlungen an der erneuten Vermietung der Wohnung an Dr. KeilB beteiligt war, um zu erkennen, ob er dadurch den Tatbestand des Betrugs die sem neuen Mieter gegenüber verwirklichte, Hieran fehlt es bisher. Daher kann wegen dieses Mangels, der den Schuldspruch berührt, das Urteil nicht bestehenbleiben.
2.) Auf das sonstige Vorbringen der Revision braucht unter diesen Umständen nicht näher eingegangen zu werden. Soweit es tatsächlicher Art ist, kann es im Revisionsverfahren nicht beachtet werden. Soweit dabei auch fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt wird, hat die Strafkammer Gelegenheit, auf Grund des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung ihm gegebenenfalls Rechnung zu tragen. Dies gilt insbeson-
dere von der Rüge einer nangelhaften Feststellung des Vorsatzes des Angeklagten Tür die ikn zur Last gelegten Einzelfälle des Betrugs.
a) In dieser Hinsicht können sich schon Bedenken daraus ergeben, dass die Strafkammer in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber den Hiet_rn, die er zu kietvorauszahlungen verpflichtete, auch nach der inneren Tatseite die Merkwale des Betrugs bejaht. In seinem Angebot, zu einem nahe bevorstehenden Zeitpunkt dem jeweiligen Mieter eine Wohnung zu erstellen, erblickt dabei das angefochtene Urteil die Zusicherung, dass der Bau des Hauses mit Hilfe der erhobenen Baukostenzuschüsse fristgemäss so gefördert werden könne, dass die Wohnung rechtzeitig zur Verfügung stehe. Nach den Feststellungen der Strafkamner hat der Angexlagte auch gewusst, dass er die zugesicherte Frist von 3 bis 4 Monaten jedenfalls nicht einhalten könne, Das Urteil erörtert aber nicht die Frage, ob nicht die Johnungssuchenden mit einer längeren Zeit bis zur Fertigstellung der Wohnung einverstanden gewesen wären, und ob nicht jedenfalls der Angeklagte bei den unsicheren Verhältnissen auf dem dauwaligen Baumarkt ein solches Einverständnis annehmen konnte und angenomuen hat.
'b) Auch kann der Angeklagte, der vonder Strafkammer als Optimist und Fantast bezeichnet wird, an die Durchführbarkeit und den Erfolg der Geschäfte, die er zum Zwecke der Geläbeschaffung angebahnt hatte, insbesondere soweit diese die Lieferung von Panzerplatten und die Vermittlung der Anlegung von Sperrmarkguthaben betrafen, ernsthaft geglaubt haben. Dies wird daher nochmals eingenend untersucht werden müssen, um zweifelsfrei entscheiden zu können, ob das Verhalten des Angeklagten nicht nur für den bei den “dietern eingetr.tenen Schaden ursächlich geworden ist, sondern ins-
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besondere auch dem Angeklagten bewusst gewesen ist, mit seinem Tun einen solchen Schaden zuzufügen.
c) Beider Hereinnahme von Baukostenzuschüssen bleibt es nach den bisherigen Feststellungen noch ungewiss, ob der Vorsatz des Angeklagten, falls er zu bejahen ist, auf Schädigung des Wieters in der vollen Eöhe seiner dietvorauszahlung gerichtet war oder ob er mur mit bedingten Vorsatz den Mieter in seinen vertraglichen Ansprüchen sonst beeinträchtigte oder die Ansprüche gefährdete. Dies wird daher gegebenenfalls noch näher zu klären sein. Denn je nach dem Ergebnis einer Aufklärung hierüber wird die Strafzumessung in der einen oder anderen Weise beeinflusst sein künnen.
d) Die Folgerung der Strafkamner, die Zusicherung der zweckgebundenen Verwendung der Mietvorauszahlungen sei jedenfalls "konkludent" in der Bitte des Angeklagten um “ietvorauszahlung enthalten gewesen, bedarf ebenfalls einer nochmaligen Überprüfung. Denn den Vertrag kann der Angeklagte in Einzelfällen insoweit schon dadurch erfüllt haben, dass er die Mietvorauszahlungen so, wie die.Umstände es bei ihm zuliessen, irgendwie dazu verwandte, das Bauvorhaben mittelbar zu fördern. Eine solche mittelbare Förderung kann auch darin zu sehen sein, dass er nit den neuen KHietvorauszahluugen teilweise ältere Baukostenzuschüsse ablöste, dies jedenfalls dann, wenn diese früheren Gelder "bereits für den Bau des Hauses Verwendung gefunden hatten. Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, dass ihm eine nur nittelbare Verwendung der Mietvorauszahlungen für den Hausbau nach den getroffenen Abmachungen verboten war. Seine Verpflichtung, diese Gelder nur ummittelbar für Baukosten
zu verwenden, bedarf daher einer eindeutigen Feststellung (vgl BGH 4 StR 293/54 vom 11. November 1954),
Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges Hoepner
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