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BGH Entscheidung vom 01.12.1956 – 2 StR 445/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 445/56 2248 074
ın Nanmee des TVTnlkes Ta der Strafsache gegen
den Kaufmann Ludvwi GER zus _Y e geboren am 1888 inN wegen Untreue UW.ä:
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtehofs auf Grund der Verhandlung vom 28, November in der Sitzung vom 1. Dezember 1956, an der teilgenommen habens
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Senatspräsident Dr. Baldus - als Vorsitzender,
Bundesriehter Dr.öotterweick Bundesriehter Dr,Schalsche Bundesrichter Dr.Menges
Bundesrichter Hoepner als bei.sitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. am als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter rast als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 22.Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt worden ist, außerdem im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismi.ttels, an das Landgericht zurückverwie. SeNo ® j ..
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Untreue und wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei. Monaten Gefängnis sowie einer Geldstrafe von 500.-- IM verurteilt worden.
Mit seiner Revision erhebt er die Sachrüge, Sie hat teilweise Erfolg. '
E. Die Untreue des Angeklagten wird in seinem Verhalten
bei der Durchführung des Bauvorhabens in Tem. ven
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bei um zwei Grundstücke, die der Angeklagte und seine Ehefrau, je zur ideellen Hälfte, im Sommer 1953 erwarben; sie wurden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und beabsichtigten, auf den Grundstücken ein Doppelwohnhaus mit Eigentumswohnungen zu errichten.
Der erste Entwurf des Architekten sah ein Gebäude mit insgesamt fünf. Etagen zu je-zwei Wohnungen vor. Durch Zeitungsinserate warben der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte MB Interessenten für die Wohnungen, Mit diesen schlossen der Angeklagte und seine Ehefrau notarielle Verträge. Sie gingen dahin, daß die Eheleute KB sich ver--
‚pflichteten, das bezeichnete Doppelwohnhaus mit Eigentums-
wohnungen für die Interessenten herzustellen und diesen auch ein ideelles Zehntel des Grundeigentums zu verschaffen,
Die Interessenten als die zukünftigen Inhaber der Eigentumg- . ' wohnungen verpflichteten sich ihrerseits zur Zahlung eines Barbetrags, zur Beschaffung einer Hypothek zu lIasten ihres -.: Wohnungseigentums sowie zur Überlassung der ihnen zustehen-
den Lastenausgleichsdarlehen, Hiernach war die vertragliche Verpflichtung der Eheleute KB vegründet, das Gebäude mit den Eigentumswohnungen für ihre Vertragsgegner herzustellen und diesen auch den bezeichneten Bruchteil des
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-Natur der Sache waren die Leistungen der Wohnungsinteressen-
"finanziell noch sonst gesichert war"; es wäre die Pflicht ' des Angeklagten gewesen, die vereinnahmten Gelder zunächst "so lange sicher" zu-verwahren, kis. die Endfinanzierung durck
‘daß der Angeklagte dann eben von den Interessenten jeweils, f :
Grundeigentums zu verschaffen.
Die Vertragspartner zahlten alsbald bare Zuschüsse in Höhe von insgesamt 53 000 DM. Die versprochenen Hypotheken und die in Aussicht gestellten Ausgleichsdarlehen konnten sie nicht beibringen. Nach dem Inhalt des Vertrags und der
ten notwendige Voraussetzung für die Durchführung des Bauvorhabens. Denn der Angeklagte und seine Ehefrau hatten, wie sie wußten, keine ausreichenden Mittel.eur-Errichtung des Gebäudes. Per Angeklagte wartete aber die"’weitere Entwicklung der Dinge nicht ab, sondern begann-alsbald mit den Bauarbeiten.-Diese blieben nach kurzer Zeit stecken, weil weitere Zahlungen der Wohnungsinteressenten, ausblieben,
Das Urteil sieht die Untreue des Angeklagten darin, daß ter, ohne auf den Rat von Fachleuten zu hören,- den Bau beginnen ließ, obwohl die Durchführung des Bauvorhabens weder i
Beschaffung der Hypotheken und verbindliche Zusagen der Kreditinstitute gesichert war. Die Strafkanmer hält es für ohne Einfluß auf die Entscheidung, daß durch die notariellen Verträge die Wohnungsinteressenten selbst verpflichtet _ waren, die Hypotheken zu beschaffen, Sie ‘ist der Auffassung, .
"die verbindlichen Hypothekenzusagen hätte fordern müssen und erst nach deren Erhalt und nach gesicherter Gesamtdurch- . führung mit dem Bau hätte beginnen dürfen". Diese Pflicht
war nach dem Urteil bei dem Angeklagten in verstärkten
Maße ‘gegeben, weil er keine nennenswerten Eigenmittel hatte,
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und diese schon durch den Ankauf der Grundstücke verbraucht waren, Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte durch diese Pflichtverletzung den Aufbauinteressenten auch einen Schaden zugefügt hat, weil er deren bares Geld verbrauchte, ohne in der lage zu sein, die vertraglich vereinbarte Gegenleistung, nämlich die Beschaffung der Eigentumswohnungen,
zu erbringen.
Diese Ausführungen des Urteils zeigen, daß der Ange-
klagte, der gegemüber den Aufbauinteressenten eine Treupflicht
hatte (vgl BGH MDR 1954, 495; BGHSt 8, 271), unter ganz un-. sicheren und nahezu aussichtslosen finanziellen Verhältnissen mit dem Bau begonnen hat. Damit hat er pflichtwidrig die ihm von den Bauinteressenten durch Barzahlungen bereitgestellten Mittel von vornherein erheblich gefährdet. Denn
er war nicht imstande, seine Gegenleistung in Gestalt von Eigentumswohnungen zu bewirken. Nur der in diesem Zeitpunkt noch nicht abzusehenden späteren Umstellung des Bauvorhabens von Eigentumswohnungen auf Mietwohnungen und den hierbei neu hereingenommenen Geldern ist es zu danken gewesen, daß die Beuinteressenten der Eigentumswohnungen nicht in voller Höhe ihrer baren Einzahlungen geschädigt worden sind. Diese so dureh den Angeklagten von vornherein durch sein Verhal-- ten herbeigeführte erhebliche Gefährdung der durch Barzahlungen aufgebrachten 53 000 DM bedeutete bereits eine nachteilige Veränderung des Vermögensstandes der Aufbauinteres.: senten und damit deren Schädigung im Sinne des § 266 StGB; Zum Nachweis des Vorsatzes des Angeklagten hebt die Strafkammer überzeugend hervor, daß der Architekt Sg ihn eindeutig darauf hingewiesen hatte, es könne mit dem Bau
erst dann begonnen werden, wenn die Durchführung des Bau-
vorhabens finanziell gesichert sei, daß der Angeklagte aber daraufhin einen anderen Architekten veranlaßt hat, mit dem
Bau anzufangen, indem er diesem der Wahrheit zuwider mitteil.-
te, daß ihm schon 120 000 IM für das Bauvorhaben zur Verfügung stünden. Das Urteil stellt auch ausdrücklich fest,
daß der Angeklagte mit der Möglichkeit gerechnet hat, durch sein Verhalten den Interessenten Schaden zuzufügen.und daß er dies billigend in Kauf genommen hat.
Die Merkmale der Straftat der Untreue sind damit sowohl nach der äußeren als auch nach der inneren Tatseite rechtlich fehlerfrei dargetan. Insoweit kann daher die Revision nicht durehäringen. Ihr Vorbringen, das von einem Sachverhalt ausgeht, der den Fostutellungen des Urteils widerspricht, ist unbeachtlich. ° :
IL, Die Strafkammer hat den Angeklagten ferner der fortgesetzten Beihilfe zu dem Betrug des Mitangeklagten wg» schuldig befunden. Seine Hilfeleistung sieht das Urteil insbesondere darin, daß er in gemeinschaftlichen Besprechungen den Entschluß des Maaß, die von ihm eingenommenen Baukostenzuschüsse zweckentfremdet zu verwenden, durch sein wiederholtes und dringendes Verlangen nach solchen Geldern gestärkt habe, Das Urteil sagt weiter, daß sich der Tatbeitrag des Angeklagten jedoeh nicht auf die Doppelvermietungen erstreckte, die der Mitangeklagte Mg vetrügerisch vorgenommen hat, weil nicht festzustellen war, daß er von solchen Doppelvermietungen gewußt hat. j \
Dieser Sachverhalt erweckt Zweifel, ob der Angeklagte die betrügerischen Handlungen des Maaß jeweils vorher erkannt hat, Denn diese können dem "wiederholten und dringenden Verlangen" des Angeklagten nach den Geldern aus den Bau-- kostenzuschüssen zeitlich vorangegangen sein. Dies ist tatsächlich klarzustellen. Denn der Gehilfe ist nur für das verantwortlich, was er von der Haupttat bei seiner Hilfelei.- stung erwartet und sich vorgestellt hat (vgl RGSt 11, 118, 1193 59, 245, 2465 BGHSt 1, 131, 133). Er muß die wesentlichen Merkmale der Haupttat erkannt und diese unterstützt
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haben (vgl R6St 67, 343). Dabei kann hier auch die Frage Bedeutung gewinnen, ob die als Baukostenzuschüsse gezahlten Gelder nach dem Vertrag nur unmittelbar für die Herstellung gerade der erwarteten Wohnung verwendet werden durften oder ob sie auch mittelbar dem vereinbarten Vertragszweck zugeführt werden konnten (vgl äazu BGH Urteil 4 StR 293/54 vom 11. November 1954). Jedenfalls ist bisher der rechtliche Inhalt der hier in Rede stehenden Baukostenverträge nicht klar erkennbar.
‚ Der Sachverhalt 1ä8t somit bei dem Angeklagten die innsre Tatseite der ihm zur Last gelegten Beihilfe zum Betrug nicht einwandfrei ersehen, Über die Tatsachen, auf die das Urteil seine Überzeugung gründet, daß der Angeklagte sich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewußt gewesen sei und mit Gehilfenvorsatz tätig geworden sei, gibt das Urteil kein zureichendes Bild. Eine mur formel- “ hafte Wendung, daß Vorsatz vorliege, ist keine dem Erfor.. dernis der Nachprüfbarkeit genügende Feststellung.
Wegen der hiernach unzureichenden Feststellungen zur inneren Tatseite der Beihilfe des Angeklagten zum Bevrug des früheren Mitangeklagten MB ist daher das Urteil insoweit aufzuheben, Damit kommt zugleich die Gesamtstrafe in Wegfall, Sie ist gegebenenfalls demnächst neu zu bilden.
Baldus Dr.Dotterweieh Dr,Schalscha „ Menges Hoepner