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BGH Entscheidung vom 08.01.1952 – 2 StR 595/51

2. Strafsenat

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In Namen. des Volkes a Fi

In der Strafsache

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gegen

den Rohproduktenhändler Reinhold Ludwig Karl

KGB gevoren an EEE 1305 in SCHE,

in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Pinneberg,

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wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei u.3.

aat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 8. Januar 1952 an der teilgenommen haben : (OtnsneIRERREERETENSTEEEEAERITRERENERE. ‘

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner . Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Mn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter u als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Br

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für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten Reinhold o“ ) gegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 6. . Dre Juli 1951 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechts-. nn mittels zu tragen. Dem Angeklagten wird die Unter - suchungshaft seit dem 6.7.1951, soweit sie 5 Konate

übersteigt, auf die Strafe angerechnet, . Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei in Tateinheit mit

fortgesetztem gewerbsmässigem Ankauf von Altmetall 4 ohne Erlaubnis zu einem Jahr 4 Monaten Zuchthaus ver- ni "

urteilt und ihm die Ausübung des Gewerbebetribes eines ‚3 Alt.’arenhändlers auf die Dauer von 3 Jahren untersagt. 3 Seine Revision rügt die Verletzung verfahrens- wi;

und sachlichrechtlicher Vorschriften. Sie hat keinen .? Erfolg. " . 3 I. 1) Die Revision behauptet, in der Hauptverhandlung 3 habe nach dem Ende der Beweisaufnahme weder der 4

Staatsanwalt noch der Verteidiger einen Schlussan - trag gestellt. Von der Richtigkeit dieser Behauptung muss allerdings ausgegangen werden. Denn in der Niederschrift über die Yauptverhandlung, die allein beweisen kann, dass und welche Anträge die Parteien gestellt haben (§ 8 273, 274 StPO), ist der Abschnitt, der die Schlussamträge wiedergab, gestrichen. Da die Nieder - schrift niciıt berichtigt worden ist, genügen die dienstlichen Erklärungen des Staatsanwalts und des

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Strafkammervorsitzenden, in Wirklichkeit hätten % beide Parteien ihre Anträge gestellt, nicht zum u Beweise hierfür, ug Trotzdem geht der Revisionsangriff fehl. Denn =z die Strafprozessordnung schreibt nirgends vor, dass’ „di die Parteien Schlussamträge stellen müssen. § 258 Abs 1 z verlangt lediglich, dass der Staatsanwalt und der An - * geklagte nach dem Schluss der Beweisaufnahme zu ihren u Ausführungen und ‘Anträgen das Wort. erhalten müssen. e Dass dies nicht geschehen sei, behauptet die Revision u, nicht, würde übrigens durch den Inhalt der Niederschrift * widerlegt werden. Ob die Parteien von der ihnen gebotenen ”

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7.

Möglichkeit zu Schlussamträgen Gebrauch machen, bleibt ihnen überlassen,

.2.) Der weiteren Behauptung der Revision, die im

Hauptverhandlungsprotokoll beurkundete Urteilsformel sei nicht verkündet worden, kann keine Beachtung ge - schenkt werden. Denn nach § 274 StPO beweisst des Pro - tokoll, das u.a. auch die Urteilsformel enthalten muss (8 273 Abs 1), dass die in ihm beurkundete Formel auch verkündet worden ist. Gegen diesen Inhalt der Nieder - schrift ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig

(§ 274 Satz 2). Deshalb könnte die Revision auch dann keinen Erfolg haben, wenn es zutreffen sollte, dass, wie sie vorbringt, die Niederschrift in ihrer endgül - ti,en Gestalt einige Wochen nach der Hauptverhandlung gefertigt und unterschrieben worden” sein sollte. Denn

das Gesetz hat für die Herstellung des Protokolls keine Frist vorgeschrieben. II. 1) Die Revisionsausführungen zur Begründung der

sachlichrechtlichen Angriffe wenden sich grösstenteils unzulässigerweise gegen die Feststellungen der Straf-

kammer zum äusseren und inneren Tatbestand der Hehlerei,

Die Beweiswürdigung ist nach beiden Richtungen fehler-

frei. Insbesondere ergibt sie in allen Einzelfällen der

Fortsetzungstat, dass die Strafkammer die Angaben der Zeugen für glaubwürdig, die des Angeklagten aber für unwahr hält. Das Urteil legt, was es übrigens nicht brauchte, auch dar, warum es den Angaben der Zeugen anders als denen des Angeklagten glaubt.

Widersprüche, wie die Revision sie behauptet, weist das Urteil nirgends auf. Obwohl im Falle DU die beiden Jugendlichen, die dem Angeklag - ten noch gebrauchsfähige gestohlene Messinghähne und Schraubverschlüsse verkauften, sich gegenseitig des Diebstahls bezichtigten, konnte die ”trafkammer ihnen

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‚ Kupferdiebstahl beging.

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aoch insoweit Glauben schenken, als sie übereinstimmend bekundeten, der Angeklagte habe ihnen die Waren ab - gekauft. Im Falle iii konnte das Urteil mit Recht für die Glaubwürdigkeit auch des Teils seiner Angaben, die den Angeklagten belasten, die Tatsache verwerten, dass er durch einen anderen Teil. seiner Aussage auch sicı belastete, nämlich Sich eines weiteren Diebstahls

. bezichtigte. Auch zum inneren Tatbestand trifft das Urteil in . jedem Einzelfall Feststellungen, die die Annahme des N Hehlervorsatzes beim Angeklagten rechtfertigen. In 5 u Fällen tragen schon die beiden Umstände, dass die Verkäufer Jugendliche oder Kinder und die angekauften re: Waren noch gebrauchsfähig waren, den Schluss, der An - re; geklagte habe darnach annehmen müssen, dass die Sa - ag chen gestohlen ‚aren. In den übrigen Fällen, in denen ER

die Verkäufer der Metallwaren erwachsen waren, reichen = für die Annahme des Hehlervorsatzes die Tatsachen aus; R dass dem Angeklagten das eine Mal zwei Arbeiter am frühen Morgen ganz erhebliche Mengen von Kupferdrahtabfällen lieferten, und er das andere Mal wertvollen Kupferdraht dem, wie er wusste, arbeitslosen Litangeklagten PB abkaufte. Dass dieser ihm den Kupfer - draht als "heisse Ware" bezeichnet habe, stellt übrigens entgegen der Revisionsbehauptung das Urteil nicht fest; es lässt vieTmehr die Richtigkeit der Aussage des

TEE insoweit ausdrücklich dahingestellt. Ebenso - ER wenig trifft die Behauptung der Revision zu, das Ur - Be teil schliesse aus den Angaben des Zeugen Sciiiiiiiie 2: SR auf 'einen Hehlervorsatz des Angeklagten im Falle TR Be

vielmehr verwertet es die Bekundungen des Zeugen nur zum Nachweis dafür, dass Pirsch auch einen zweiten

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2.) Gegen die Überzeugung der Strafkemmer, die Absicht des Angeklagten sei von Anfang an auf wiederholte und gewinnbringende Einkäufe von Altmetall, sei es auch von Ware zweifelhafter Herkunft,gerichtet gevesen, er aabe also gewerbsmässig gehandelt, lassen sich keine Rechtsgründe geltend machen. Für ihre Annahme konnte die Strafkammer auch den Eindruck verwerten, den sie in der Hauptverhandlung vom Charakter des Angeklagten gewann; ebenso die Tutsache, dass er anfangs gering - wertige und erst später wertvollere Waren ankaufte, ' und schliesslich,dass er 3 Tage vor der 1. Hauptver - handlung noch einmal Hehlerei beging. ,

Die Ausführungen der Revision, die sich gegen die Bejahung der Gewerbsmässigkeit richten, bekämpfen un - zulässigerweise das Ergebnis der Beweiswürdigung des Landgerichts, ohne selbst dartun zu können, inwiefern sie denkgesetzlich unmöglich oder widerspruchsvoll

wäre,

3.) Schliesslich unterliegt es auch keinen recht - lichen Bedenken, dass die Strafkammer dem Angeklag - ten die Ausübung des Gewerbes eines Altwarenhändlers untersagt hat. Denn er ist nicht nur gelegentlich seiner gewerblichen Tätigkeit, sondern durch miss - bräuchliche Ausnutzung der sich ihm als Altwaren - händler in besonderen Kasse bietenden Möglichkeiten, auch Altmetall anzukaufen, strafbar geworden, Wie sein Verhalten erkennen liess, hätte durch die Anordnung

von Polizeiaufsicht nach_§ 262 StGB die Gefahr weiteren

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„issbrauchs nicht abgewandt weri.en können; denn der Angcklagte war jeweils auf raschen Absatz der gehehl -

ten Ware bedacht. Durch eine Polizeiaufsicht könnte dies” .' nicht sicher verhütet werden.

Dr. Moerick : Dr. Kirchner 'Dr.Dotterweich Dr. Ludwig Dr. Sauer . Ri N € > %z N ; ı > , um ; , ‘ I $