Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 28.10.1954 – 1 StR 126/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den Handelsvertreter Otto Karl B ‚ geboren am
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dort geboren am 1910,
3. den Arbeiter Emil P aus HE : geboren am 1922 in A 4. den Elektriker Han S aus H 9 geboren am da ın bei ,
- Sachbezeichnung BD -
wegen fortgesetzten Betruges
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 26, Oktober 1954 in der Sitzung vom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben;z
Bundesrichter Dr,Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr.Jagusch Bundesrichter Dr.Schalscha Bundesrichter Dr.Hübner
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, , Justizangestellter = als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
I, Auf die Revisionen der Angeklagten Zu. und Sch wird das Urteil des Landgerichts In Heidelberg vom 25. September 1953, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten dieser Rechtsmittel, an das Tandgericht zurück- .
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verwiesen. we: 2 “ ER ” ” Im übrigen werden die Revisionen 'verworfen.
II, Die Revision des Angeklagten N wird verworfen; er
hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Die Beschwerdeführer haben fortgesetzt von Anfang 1950 bis Mitte 1953 in den Spielclubs "u ' und It] «EEE sich beim Ecart&-Spiel als Falschspieler betätigt, indem sie teils sich durch optische oder akustische Zeichen über die Karten des Gegenspielers': werständigten teils durch Kartentricks sich oder ihren Komplicen Trumpfkarten verschafften, Sie sind deshalb wegen Betruges. zu Gefängnisstrafen verurteilt worden,
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Mit ihren Revisionen machen sie Verletzungen des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend,
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I. Straffreiheitsgesetz 1954.
Der Anwendung dieses Gesetzes zugunsten der Beschwerde- <ührer BB vr N) steht § 9 Abs 2/des Gesetzes entgesen, da diese Angeklagten aus Gewinnsucht gehandelt haben. u BER sich in grossem Umfang an dem jahrelang fortgesetzten Falschspiel beteiligt, er ist längere Zeit hindurch keiner geregelten Arbeit nachgegangen und ist bereits wegen verbotenen Glückspiels vorbestraft. Auch N hat sich seit Herbst 1950 um keine Arbeit bemüht und seinen Lebensunterhalt vorwiegend aus den grossenteils durch Betrug erzielten Spielgewinnen bestritten. Durch das Treiben der Beschwerdeführer und der rechtskräftig verurteilten Mittäter sind Gewinne von über 30 000 DM erzielt worden. Die Straftaten beruhen hiernach auf einem ungewöhnlichen, ungesunden und sittlich anstössigen Mass des Strebens nach Gewinn (BGHSt 1, 388 f).
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Anders kann es bei Sschg> liegen, der sich in geringerem Umfange an den Straftaten beteiligt hat. Bei ihm ist, wenn sein Verhalten auch anstössig und an sich strafwürdig
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ist, möglicherweise kein ungewöhnlicher Trieb nach Gewinn anzunehmen, Da auch seine Vorstrafe wegen Hausfriedensbruchs (zwei Wochen Gefängnis) nach § 2 Abs 3 StFG der Gewährung von Strafffeiheit nicht entgegensteht und die gegen ihn verhängte Strafe nur zwei Monate Gefängnis beträgt, ist die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes bei ihm nicht ausgeschlossen. Die bisherigen Feststellungen reichen aber nicht aus,
um dem Revisionsgericht eine abschliessende Entscheidung zu ermöglichen. BEE
Für TOD scheidet die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes wegen der.Höhe der erkannten Strafe aus,
II, Verfahrensrügen,
1. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des § 244 StPO durch Ablehnung ihrer Anträge auf Anhörung eines Sachverständigen über die Ungeeignetheit ihrer Mittel zur Beeinflussung des Spiels, auf Vornahme eines Augenscheins und Anordnung von Probespielen. Zuzugeben ist ihnen, dass die Ablennung des Sachverständigengutachtens mit der Begründung, die zu beweisende Tatsache sei bereits durch ihre Geständnisse erwiesen, nicht dem Gesetz entspricht. Die Strafkammer konnte durch die Geständnisse der Angeklagten nur das Gegenteil der Beweisbehauptung als erwiesen ansehen, also die Tatsache, dass @urch die Zeichen und die Kartentricks die Beeinflussbarkeit des Spiels erwiesen ist. Ein Beweisamtrag darf aber wegen bereits geführten Beweises nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweisbehauptung, nicht ihr Gegenteil bewiesen ist (§ 244 Abs 3 $ StPO).
Auf dem Verstoss kann das Urteil aber nicht beruhen; denn die Zuziehung eines Sachverständigen durfte jedenfalls wegen
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Offenkundigkeit des Gegenteils der Behauptung (RGSt 16, 331) oder wegen eigener Sachkunde des Gerichts abgelehnt werden
(§ 244 Abs 4 Satz 1 StPO). Dass ein Kartenspiel, das mit verdeckten Karten gespielt wird und dessen Wesen darin besteht, dass der Spieler Entscheidungen trifft, die von den vermuteten Karten des Gegenspielers abhängen, durch die Kenntnis der Karten eben dieses Gegenspielers beeinflusst werden
kann, ist so selbstverständlich, dass es der Zuziehung eines Sachverständigen nicht bedarf.
Die Einnahme des Augenscheins, worunter auch die Beobachtung von Probespielen fällt, kann nach pflichtmässigem Ermessen des Tatrichters abgelehnt werden (§ 244 Abs 5 StPO). Dass dieses verletzt worden ist, ist nicht erkennbar,
2, Die behaupteten Verletzungen des § 261 StPO stellen sich in Wahrheit als Angriffe gegen die dem Tatrichter zustehen-
de Beweiswürdigung dar; sie sind deshalb unzulässig (§ 337 StPO). :
3. Unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers 7 die Urteilsfeststellungen zur Strafzumessung seien ungenügend. Aus § 267 Abs 3 Satz 1 StPO ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht die Verpflichtung des landgerichts, im Urteil die Tatsachen anzuführen, auf die es den ungünstigen Eindruck, den es von dem Beschwerdeführer gewonnen hat, stützt.
III, Sachrüge,
1. Das Vorbringen der Revisionen zum Schuldspruch ist offensichtlich unbegründet. Die Angeklagten beschwerende Rechtsfehler sind nicht zu erkennen.
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2, Die Strafzumessungsgründe lassen einen Rechtsfehler nur hinsichtlich des Beschwerdeführers Sch insofern
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erkennen, als bei ihm unterlassen worden ist, die Anwendbarkeit des § 27 b StGB zu prüfen. Dies ist, wenn nicht etwa das Verfahren gemäss § 2 StPG 1954 eingestellt wird, nachzuholen,
3. Nach Verkündung des angefochtenen Urteils ist 8 23 n.F, StGB in Kraft getreten. Dieses mildere Gesetz ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gemäss §§ 2 StGB, 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953). Die äusseren Voraussetzungen des § 23 StGB sind bei den Angeklagten N un: Sch. denen bereits früher Strafaussetzung gewährt worden war, nicht gegeben (§ 23 Abs 3 Nr 2 StGB).
Der Angeklagte PB ist im Jahre 1949 von einem Besatzungsgericht zu einer Gefängnisstrafe von 90 Tagen verurteilt worden, die ihm erlassen worden ist; dieser von einer ausländischen Behörde gewährte Straferlass begründet aber _. nicht die Anwendung des § 23 Abs 3 StGB. Ebenso wie bei den Rückfallvoraussetzungen ist davon auszugehen, dass die verurteilung durch ein Besatzungsgericht, das insbesondere auch für die Strafzumessung andere Maßstäbe und Grundsätze hat als deutsche Gerichte, keine Sicherheit bietet, dass die Tat des Angeklagten dem deutschen Strafrecht entsprechend beurteilt worden ist (BGH NJW 1952, 151, Nr 27; NJW 1954, 1087, Nr 14). Die äusseren Voraussetzungen des § 23 StGB liegen hiernach bei PB vor. Dasselbe gilt für BB; der nur mit Geldstrafe vorbestraft ist,
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Da nach Iage der Sache die zur Entscheidung über die Anwendung des § 23 StGB zu treffenden Feststellungen eng mit dem Strafausspruch zusammenhängen, ist dieser hinsichtlich der Beschwerdeführer BB und rg aufzuheben.
Dr.Peetz Mantel Jagusch
Dr.Schalscha Hübner
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