Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 30.09.1954 – 4 StR 811/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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StR 811/52 2323 0.6

57 ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Treibriemensattler Albert T EEE aus ScEp-VEB, geboren an WE. END EEE in nm 7

wegen fortgesetzter Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1954, an der teilgenommen haben: "Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEE in der Verhandlung Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ip als Urkundsbeämter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: i Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 7. Dezember 1951 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen. fi

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte erwarb vom April bis November 1950 von dem Sattlerlehrling SB Sohlenleder, das dieser seiner Arbeitgeberin entwendet hatte.

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage des Einbruchdiebstahls und der Anstiftung zu den Diebstänlen des Sauer freigesprochen, ihn jedoch wegen fortgesetzter Hehlerei zu acht Monaten Gefängnis "abzüglich Vorhaft" verurteilt; unter dieser ungewöhnlichen Fassung des Urteilsspruches versteht die Strafkammer die Untersuchungshaft im Sinne des § 60 StGB, wie die Gründe der Entscheidung ergeben.

Die Revision des Angeklagten, die sich nur gegen die Verurteilung richtet, macht geltend, das Landgericht habe gegen den Grundsatz verstoßen, daß Zweifel am Beweise zugunsten des Angeklagten ausschlagen müßB- ten. Dabei bemängelt sie jedoch lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters.

Die Sachbeschwerde ist gleichfalls unbegründet.

Die Strafkammer 1äßt es dahinstehen, ob der Beschwerdeführer "positive Kenntnis" davon hatte, daß Sauer das Leder durch eine Straftat erlangt hatte, Das Urteil führt dann einige Beweisanzeichen an, dhe in ihrer Gesamtpeit diese Beweisannahme zwar "sehr. nahelegen", aber dennoch die Feststellung "nicht! erlauben mögen". Es entscheidet sich dann "nach den gesamten Umständen" - womit es offensichtlich auf die vorausgegangenen Erwägungen Bezug nimmt — mit Hilfe der Beweisvermutung des § 259, StGB für das Wissen des Angeklagten von der strafbaren Herkunft der Sachen. Als Umstände, die. auf einen solchen Ma-

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kel hinwiesen, von außen auf die Vorstellung des Täters einwirkten und ihm die Überzeugung geradezu aufdrängten, hat das Landgericht nach dem Zusammenhang der Gründe gewertet: der Beschwerdeführer wußte, daß SGB nur Lehrling bei der Firma war, bei der der Angeklagt& früher selbst als Treibriemensattler gearbeitet hatte, und daß dort ein Lehrling Sohlenleder für 30 bis 40 Paar Schuhe nicht auf ehrliche Weise, insbesondere nicht durch Kauf erwerben konnte, Wenn sich der Tatrichter unter, diesen verdächtigen Umständen, die er als "erdrückende Beweise" gewertet hat, der Vermutung des § 259 StGB bedient hat, so kann darin kein Rechtsfehler gefunden werden (§ 261 StPO).

Die Voräussetzungen des § 260 StGB hat das Landgericht zu Unrecht verneint. Die Strafvorschrift setzt kein kriminelles Gewerbe voraus (BEHSt 1, 383).’Jedoch ist der Angeklagte durch diesen Rechtsfehler nicht beschwert,

Die Angriffe der Revision auf die Strafzunessung verkennen, daß das Landgericht das Leugnen des Angeklagten nicht schlechthin als strafschärfend bewertet hat; vielmehr hat es die Überzeugung gewonnen, daß "dieser Angeklagte" seine Unschuld wider besseres Wissen behauptet (BGHSt 1, 105), weil auch für ihn die Unhaltbarkeit seiner Verteidigung bei dem Ergebnis der Beweisaufnahme offen zutage liegt. Das Landgericht hat nicht lediglich aus dem Bestreiten auf einen Mangel an Einsicht und Reue geschlossen. Eine Uneinsichtigkeit des Angeklagten, die auf einem bösen Willen be-

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ruht, kann der Tatrichter strafschärfend verwer-

ten.

Nach der Rechtsprechung des Senats nötigt ihn die Neufassung der §§ 2, 23 StGB nicht zur „ufhebung des Strafausspruchs (NJW 1954, 39 Nr 15).

Krumme Engels Hülle Dr. Augustin Seibert

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