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BGH Entscheidung vom 23.09.1954 – 3 StR 424/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 StR 424.54 2285 046 Cs
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1 den Melker ge si K aus iD — „m geboren an W: > ‚ zur zer in erregt haft,
> den Autoschlosser Karl-Heinz Sch aus D geboren am @. ED ED ir ve (N ), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unterschlagung u.ä»
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann
als Vorsitzender, Bundesriegkter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Naaß , Bundesrichter Dr. Wiefels
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt REED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ED
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 26. April 1954 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts- N
mittels zu tragen.
Den Angeklagten wird die seit dem 27. April 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Die Angeklagten sind verurteilt worden: 1.) Ki als gefährlicher Gewöhnheitsverbrecher wegen Unterschlagung, Hehlerei, Betrugs, Besitzes von Diebeswerkzeugen, unbefugten waffenbesitzes gemäss Art 7 des Gesetzes Nr 24 der AHK vom 30. kärz 1950 in Verbindung mit art I des Gesetzes Nr 61 der AHK vom 19. Juli 1951, sowie wegen Bedrohung in drei Fällen zu einer Gessmtzuchthausstrafe von drei Jahren sechs Monaten, 2 ) Schroer wegen Unterschlagung, liehlerei, versuchten Betrugs und schweren Diebstahls zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren. 3eiden Angeklagten sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt, auch ist gegen beide Polizeiaufsicht für zulässig erklärt worden,
Beide ıngeklagte haben wegen Verletzung sachlichen Rechts Revision eingelegt. Beide wenden sich gegen die Verurteilung wegen Eehlerei, "ferner Sch» gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls und KM gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung und wegen Bedrohung in drei Fällen, sowie gegen die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher.
I. Hehlerei an Tabakwaren,
Nach den tatrichterlichen Feststellungen haben beide Angeklagten bei dem Erwerb der rund 15 000 Zigaretten und der ‚"srheblichen Menge" Stumpen von zwei Unbekannten in der Nähe von München zum Preise von drei Pfennigen je Stück aus den gesamten Umständen - der Unbekanntheit der Vorbesitzer, dem niedrigen Preis und der Menge - zwingend entnehmen müssen, dass die Vorbesitzer die Tabakwaren nur mittels einer strafbaren Handlung erlangt haben konnten. Diese Feststellung wird auf die Erwägung gestützt, es sei kein vernünftiger Grunä ersichtlich, warum die unbekannten Vorbesitzer eine solche Menge von Tabakwaren so weit unter Wert abgaben. Dies sei typisch für Menschen, die sich durch strafbare Handlungen in den Besitz der Waren gesetzt hätten.
Beide Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, Sie hätten die Tabakwaren am Vorabend des Tages erworben, an dem infolge Steuersenkung die Preise für Tabakwaren gesenkt worden seien. Die Tabaksteuersenkung habe es notwendig gemacht, die Tabakwaren anders zu verpacken. Zahlreiche Firmen hätten deshalb damals Tabakwaren unter Preis angeboten, um die Unkosten der Umpackung zu vermeiden, die ihnen teuerer “ zu stehen gekommen wären als ein Verkauf unter Preis. Da sie die Zigaretten und die Stumpen in den alten Packungen erhalten hätten, in denen sie nicht mehr hätten vertrieben werden dürfen, hätten sie diese zu dem geringeren Preise erhalten, Jedenfalls sei die köglichkeit nicht ausgeschlossen, dass die Vorbesitzer die Tabakwaren aus diesen Grunde auf
rechtmä:sigem Wege erlangt hätten.
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Mit diesen Ausführungen bringen die Beschwerdeführer neue Tatsachen vor. Dies ist in der Revisionsinstanz: unzulässig,; weil die revisionsgerichtliche Nachprüfung des erstinstanzlichen Urteils auf Rechtsverletzungen beschränkt ist (§ 337 StPO).
Zum Tatbestand der Hehlerei gehört es, dass die Sache, die der Täter an sich bringt, von einem Vormann durch eine solche strafbare Handlung erworben worden ist, durch die in irgend einer Weise auch ein fremdes Vermögensrecht verleigk, worden ist. Zwar braucht der Täter weder zu wissen, mittels” welcher strafbaren Handlung die Sache erlangt wurde, noch die näheren Einzelheiten und Umstände der Vortat zu kennen. Erforderlich ist jedoch das Wissen, dass die Sache zur Zeit des Ansichbringens mit dem Makel des Erwerbs durch strafbaren Eingriff in fremdes Eigentum behaftet ist (RGSt 55, ‚Hpteil ist nicht unmittelbar gesagt, dass die un- $ Verkäufer die Tabakwaren durch strafbare Ver-
die Angeklagten dies den Umständen nach hätten erkennen können, Es wird nur schlicht von der Erlangung durch eine strafbare Handlung gesprochen Dass damit jedoch nur eine solche strafbare Handlung gemeint ist, durch die in frendes Eigentum eingegriffen wird. ist dem Zusammenhang der Ausführungen zu entnehmen und unter anderem auch daraus zu erkennen, dass von dem "durch die Vortat Verletzten"
gesprochen wird.
Die Verurteilung beider Beschwerdeführer wegen Hehlerei begegnet demnach keinen rechtlichen Bedenken,
II. Schwerer Diebstahl des Angeklagten Sch.
Die Revision macht geltend, es sei ein Verstoss gegen die Denkgesetze darin zu finden, dass das Landgericht festgestellt habe, der Beschwerdeführer Sch@@P habe den Personenkraftwagen gestohlen, indem er das Schloss der Wagentür mit einem Nachschlüssel oder durch ein anderes Werkzeug geöffnet habe. Nach den Feststellungen sei das Schloss bei Rückgabe des Wagens an den Nigentümer nicht beschädigt gevesen. E5 widerspreche allen technischen Erfahrungen, anzunehmen, ein Schloss sei auf diese Weise geöffnet worden, wenn der Sperrmechanismus völlig unbeschädigt sei.
Ohne Beschädigung könne die Tür nur mit einem Spezialschlüssel geöffnet werden. Dass der Angeklagte einen solchen besessen habe, liege ausserhalb des Bereiches der Wahrscheinlichkeit, Denn jedes Schloss habe einen eigenen Schlüssel, der vom Werk durch eine Nummer gekennzeichnet
sei und den nur der Halter des Fahrzeuges bekomme. Es sei weder festgestellt, dass der Eigentümer seinen Schlüssel Pu: verloren, noeh.dass der Angeklagte vom Werk einen solchen 2
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erhalten haf a Bezu komme, dass der Eigentümer von vi@>- |: EB sich nigky mit völliger Gewissheit habe daran er- Si innern können, ob er an dem Tage des Diebstahls den Wagen .;
abgeschlossen habe. Bu:
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Das Landgericht hat aus den Bekundungen von Winterfelds, dass er den Wagen regelmässig abschliesse und sich noch niemals dabei ertappt habe, dies unterlassen zu haben, ohne Rechtsirrtum gefolgert, dass er auch am Tattage den Wagen abgeschlossen hat. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass das Sicherheitsschloss eines Kraftwagens mit falschen Schlüsseln oder anderen zur ordnungsmässigen Öffnung nicht bestimmten Werkzeugen nicht geöffnet werden kann, ohne den Schloss- oder Sperrmechanismus zu beschädigen, besteht nicht, Die Folgerungen des Tarichters würden nur dann rechtlich fehlerHaft sein, wenn sie mit den Denkgesetzen oder mit den zwingenden, keine Ausnahme duldenden Erfahrungssätzen schlechthin unvereinbar wären Da dies hier nicht zutrifft, verfehlt der Revisionsangriff sein Ziel.
III. Unterschlagung des Volkswagens durch KB
Der Beschwerdeführer KB wendet sich gegen seine Verurteilung ‚mit der ‚Behauptung, er habe den Wagen nur mitbenutzt, aber nicht zum Verkauf angeboten und sei nur nicht zur festgesetzten Zeit zum Vermieter des Fahrzeuges zurück- . gekehrt. Er habe sich also hinsichtlich des Wagens völlig untätig verhalten.
Dies trifft jedoch nicht zu. Beide Angeklagte mieteten u den Wagen in TED für einen halben Tag. Beide beschlos-. B sen nach Ablauf der Wietzeit, den Wagen dem Vermieter nicht Be wieder zurückzugeben. In Ausführung dieses Entschlusses 23 fuhren sie zunächst nach Frankfurt am Main und sodenn nach ud München und von dort zurück nach Hanau, wobei sie sich in der Führung des Wagens abwechselten. Sie haben demnach gemeinschaftlich den Entschluss gefasst, den Wagen im eigenen Nutzen zu verwenden und dem Eigentümer dauernd zu’ent- * ziehen. Mit dem Antritt der Fahrt von DEEEEEEEN nach Frank- }: furt am Main haben sie den Vorsatz der rechtswidrigen Zu- 39
eignung in die Tat umgesetzt. Damit war die gemeinschaftliche Unterschlagung bereits vollendet, nicht erst dadurch,
dass Sch in Hanau auf Grund eines nunmehr gemeinschaftlich gefassten Entschlusses den Wagen einem Geschäftsinhaber zum Kaufe anbot.
Die Verurteilung des Angeklagten KW wegen Unterschlagung ist demnach frei von Rechtsirrtum,
IV. Die _ Bedrohungen.
Die Revision des Angeklagten Kracht geltend, die gesamten Umstände, die das Landgericht festgestellt hat, erweckten berechtigte Zweifel, ob er zurechnungsfähig gewesen sei, als er nacheinander: Ki, LCD uni Ei@- EB 1it der Mauserpistole, die er bei sich hatte, bedrohte. Die Anlässe, die zu den Drohungen führten, seien nichtig und seine Reaktion darauf sinnlos und töricht gewesen. Nach den -tatrichterlichen Feststellungen sei er nach der Verübung der zweiten Bedrohung auf einerBank, auf die er sich setzte, eingeschlafen. Seine Einlassung, dass er sich infolge Alkoholeinwirkung und Erschöpfung in einem Zustande der Bewusstlosigkeit befunden habe, sei demnach nicht widerlegt:
Diese Ausführungen richten sich gegen die tarichterliche Beweiswürdigung. Das Landgericht sieht diese Einlassung für widerlegt an, weil sämtliche Zeugen bekundet haben, der Angeklagte sei, wenn er auch einen etwas verschlafenen und . übermüdeten Eindruck gemacht habe, zeitlich und örtlich durchaus orientiert gewesen. Es hat ferner die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte die Drohungen mit der geladenen Pistole auch ernst gemeint hat. Im Urteil ist nicht gesagt; mit welchen Verbrechen der Angeklagte gedroht hat. Aus dem Umstand, dass er mit der geladenen Pistole gedroht hat, ist jedoch die Jberzeugung des Landgerichts zu entnehmen, dass er in allen drei Fällen mit der Begehung eines Totschlages gedroht hat.
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, Vergenen der Bedrohung eine selbständige Straftat im Sinne “von § 74 StGB ist, unterliegt daher keinen durchgreifenden
"rechtlichen Bedenken (BGH 2 StR 303/52 vom 11. Juli 1952, 1 StR 700,753 vom 27. April 1954; R6St 59, 359 /3617). Die
Somit ist der Tatbestand der Bedrohung nach der äusseren 2 und der inneren Seite in allen drei Fällen rechtsirrtumsfrei ge
angenommen
Die Frage, ob sich der Angeklagte in Tateinheit mit den Bedrohungen einer ungenehmigten Verwendung von Waffen und kunition (Vergehen nach Art 1 lit a, Art 7 AtiKGes 24 vom 30. März 1950 in der Fassung des AHKGesetzes Nr 61 in Verbindung mit Gruppe I lit a und b des Verzeichnisses dazu und in Verbindung mit Art 2 Abs 1 lit a der 10. DVO zum AHKGes Nr ee. oder eines unbefugten Führens von Waffen nach ®: 26: aba 1 Nr 2 des Waffengesetzes vom 18. März 1938
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schuldig "genacht hat, kann unerörtert bleiben, weil er ze =
durch die: Ntehtanwendung dieser Vorschriften nicht beschwert ist. nsäse Züiwiderhandlungen würden, wenn sie vorlägen, auch Nicht mit dem unbefugten Waffenbesitz, dessentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, in Tateinheit stehen. Das Vergehen des unbefugten Waffenbesitzes steht auch nicht mit den drei Bedrohungen in Tateinheit. Denn als der Angeklagte die Bedrohungen beging, war das Vergehen des unbefugten WaffenbesitZes bereits vollendet. Dass die Bedrohungen mit der Dauerstraftat des unbefugten Waffenbesitzes
vor deren rechtlicher Beendigung zeitlich zusammentreffen, reicht für die Annahme der Tateinheit nicht aus. Dass der Angeklagte schon bei Beginn der Dauerstraftat den Vorsatz hatte, mit der in seinem Besitz befindlichen Waffe Bedrohungen im Sinne des § 241 StGB zu verüben, ist den tatrichterlichen Feststellungen nicht zu entnehmen. Die Annahme, dass der unbefugte Waffenbesitz gegenüber den drei
Verurteilung wegen dieser Straftat wird somit von dem Re- ! visionsangriff gegen die Verurteilung wegen der Bedrohungen hicht wit erfasst. Der Senat ist deshalb weder veranlasst noch in der Lage, die Frage zu entscheiden, ob der unbefugte Waffenbesitz statt nach den Vorschriften der Gesetze der Alliierten Eohen Kommission nach dem deutschen Waffengesetz vom 18. März 1958 hätte bestraft werden müssen (vgl BGHSt 5, 1).
V. Verurteilung KW nach § 20 a StGB.
Unbegründet sind auch die Angriffe der Revision des Angeklagten K@WMB gegen seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher.
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Sie meint, die zur Aburteilung stehenden Taten seien - keine besonders schwerwiegenden Vergehen und überdies Gelegenheitstaten. Die in den Jahren 1946 bis 1948 verübten Straftaten müssten zum Teil noch als unter dem Einfluss des Kriegsgeschehens und der verworrenen Nachkriegsverhältnisse begangen betrachtet werden. Der Angeklagte sei noch verhältniemägßig jung und noch nicht wegen Rückfalls bestraft. RS
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Das Lauäggficht nat § 20.a Abs 2 StGB angewendet. Es ist der Überzangipie, die Gesatbtwürdigung der jetzt abgeurteilten Straftaten ergebe, dass er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher' ‘sei. Der innere Hang zur Begehung von Straftaten sei sowohl in den jetzigen Straftaten wie in den, zum Teil schweren, Diebstählen, die er in den Jahren 1947 und 1948 begangen hat und derentwegen er im Jahre 1949 zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt wurde, zutage getreten. In wirtschaftlicher Not habe er sich nicht befunden. Seine bisherige Lebensführung und seine Straftaten machten es auch wahrscheinlich, dass er in Zukunft wieder Straftaten begehen und den Rechtsfrieden nicht
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unerheblich stören werde. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 a Abs 2 StGB ausreichend dargetan.:
V{ Das Landgericht hat es zwar unterlassen, die Zuchthausstrafen in den Urteilsgründen anzugeben, in die die gegen Kg» wegen der drei Bedrohungen erkannten Gefängnisstrafen von je vier Monaten vor Festsetzung der Gesamtzuchthausstrafe unter Anwendung von’$&'21 StGB umgewandelt worden sind (vgl § 74 Abs 3 StGB). Dadurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert. Denn die ausdrückliche Erwähnung des § 21 StGB lässt hinreichend erkennen, dass as Landgericht vor Bildung der Gesamtzuchthausstrafe die Gefähgnisstrafen in der vorgeschriebenen Weise in Zuchthausstrafen umgewandelt hat.
Entsprechendes gilt von den Gefängnisstrafen, die das landgericht - neben einer Zuchthausstrafe - gegen Sch® festgesetzt hat.
VII, Nach allem sind die Revisionen beider Angeklagter unbegründet.
Glanzmann Koeniger Busch Maaß Dr. Wiefels