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BGH Entscheidung vom 11.07.1952 – 2 StR 303/52

2. Strafsenat

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231] 03]

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen "

den Dreher Ielmut Amp zus SEHE. zeboren am GE 1925 in BB, in dieser Sache in Untersuchungsshaft, .

wegen Deamtennötigung u.a.

hat der 2. Strafsenet des Dundeszerichschofs in der Gitzung vom 11. Juli 1952, ar der teilgenomuen haben; Senetspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzender, Dundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Weıner Eundesrichter Dr. Sauer

bundesrichter Dr. Iudwig als beisitzende Lichter,

sreter Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

dustizangestellter . els Urkundcbeamter der Geschäftestelle,

für Eecht erkannt: FR

I. Auf die Kevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 3. November 1951

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist, durch dieselbe Henälung ein Vergehen der Beantennötigung, der Gefangenenbefreiung und des verbotenen \.affenbesitzes und vaffengebrauchs nach Art 1,7 des Gesetzes ür 2 der Alliierten ’Iohen Kommission vom 30.lärz 19€0 begangen zu haben,

2. im Strefausspruch aufgehoben; dagegen bleibt die Pi- eu

stole Hodell 08 eingezogen. - II. In dem sich aus TI. 2 ergebenden Unfan.e wird die Sache zur neucn Verhandlung und Entscheidung, auch über die "Kosten der levision, an das Landgericht zurückverwiesen, . III, Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Srände:

1.) Die Ausführungen der kevision, üije vermeintliche Verfahrensverstösse gegen die "} 267. 244 &t?O dartun vollen. bekämpfen in Wirklichkeit grösstenteils die Feststellun,en der Strafkaiwıer und sind daher in diesem Rechtszug unbeechtlich. Der in diesen Angriffen ausserdem enthaltene ? Vorwurf, die Beweiswürdigung der Strafkenmer sei in einem &.. Punkt denkgesetzwidrig, ist offensichtlich unbegründet. 5

2.) Die Verurteilung des ingelllegten wegen Leautennötigung (§ 114 St6D) und zugleich wegen Gefengenenbefreiung “ (§ 8 120, 73) entspricht dem sechlichen Recht. Dies braucht nicht näher dargelegt zu werden, zumal auch die llevision - von der allgemeinen $achrige abgesehen — keinen nüher ı erläuterten Einwand erhebt,

3.) iiit näherer Degründung wendet sie sich gegen die weitere Verurteilung nach Art 1 und 7 des Gesetzes ir 24 der AIK vom 30. iärz 1950 (A®1. AIK Ir 18 vom 9, 1ai 1950 S 251; vgl auch BAnz Nr 91 vom 12, Mai 1950). Doch auch diese ntscheidung ist zutreffend, ee

Den Sachverhalt zufolge gab der Angeklagte aus einer $: z2istole, die er schon längere Zeit besass, euf die zu „einer, ST Kontrolle erschienenen Polizeibeenten mehrere Schüsse ab, Be: um sich sclbst der vorläufigen Fectnahne zu entziehen und um den einen der Beamten, der den Lemeraden des An zeklagten bereits festgenommen hatte, zu zwingen, ihn wieder freizugeben. beider gelang dem Anzeklasten.

Der Senat ist, wie sich eus Art 1 b II des Gesctzes är 13 der ZiK vom 25. November 1949 (/B1 AiIK S 54) ergibt, nur denn befugt, sich mit der \ıslegung des Gesetzes Ür 24

zu befassen, wenn die deutschen Gerichte ermächti;t sind,

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e es auf die Tat des Angeklagten anzuwenden. Dies ist zu bejahen. Die Ermuchtiguns ist nümlich in der Anweisung fr 1

. des iiohen xoxnissars des Vereinigten Knigreichs gemüss Gesetz Ür 13 der AIX vom 22. Juni 1950 enthalten (51 AIR

£ 495).

, Durch den Besitz der Pistole hat sich der Angeklagte gegen die von der Strafiarx.ier engevandten Destimmungen des Gesetzes Ür 24 vergen;:n. Denn Art 1 veibietet inärl b

- von Füllen erteilter Zusnahrıegenehmigung ab;esehen — Us auch den vesitz "irgendeines in Verzeichnis A zu diesem Gesetz auf,,eführten Gegenstendes", Derunter Yallen sämtliche waffen (Gruppe I A des Verzeichnisses £). Die Revision meint, zus den einlcitenden orten des Cesetzes werde deutlich, dass es die bundesrepublik nur als eolche völkerrechtlichen Becchränkungen unterrrerfen, nicht eber strefbaren Mendlunsen der einzelnen Lundesangehörigen begegnen wolle. Deshelv wolle cs auch nicht den wafienbesitz des einzelnen treffen, Dieser könne wegen solchen Besitzes allen?alls nach der Verordnung Fr 187 der britischen -ilitärregierung bestraft werden, die ersichtlich der Sich.rheit gerade des einzelnen Besetzungsangehörigen diene,

Der Senat vermag diesen Ausführungen nicht zu folgen. Nafür, dass dem Gesctz Ir 24 nur die von der Levision gekennzeichnete eingeschränkte Bedeutung zulomie, ergibt weder der Wortlaut nocl: der Sinn seines Vorspruchs einen inhalt. Allerdings richtet sich nicht sckon der ortlaut des Vorspruchs euedrücklich gegen den \affenbesitz des einzelnen. ve.ge en lässt der wortlaut des Gesetzes selbst in Art i keinen Zwcifel darüber, dass auch solcher Linzelbesitz _ nr schlechthin verboten scin eoll. Dies ergibt sick Übrigens

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wei 1949 unter Ür 2 a eine Zuständigkeit vorbehalten, inner- n

auch aus der Durchführungssveroränung Zr 10 vom 7. Juni 1950 (:B1l AK ür 23 vom 10. Juni 1950 S 392; vgl auch 3Anz \r

115 vom 20. Juni 1950). fie unschreibt in Art 1 ihren Geltungsbereich und erwähnt, sie betreffe "die überwachung der !Ierstellung, Erzcusung, Zinfuhr, Zusfuhr, Beförderung, 5: Lagerung, des Besitzes und der Verwendunz bestimmter im Verzeichnis A zu den Gesetz aufgefüurter Gesenstände osoc"o In Art 2 bestimiıt sie, dass grundsätzlich keine rerson diese Gegenstände herstellen, erzeugen, befördırn, lagern, be- Be: sitzen, in Zigentum behalten oder verwenden darf, we

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Spricht somit der “ortlaut des Gesetzes \klar gegen die 3 kuslezung im £inne der Levision, so stelit das Verbot des Be ‚affenbesitzes euch mit dem vom Gesetz Ür 24 verfolgten Zweck durchaus im Lintleng.

Gezen die Gültigkeit dieses Verbote lassen sich auch be, aus dem Besatzungssstetut und den Grundgesetz keine stich- . “ haltigen Dedenken herleit‘n. Zwar weist das Grundgesetz in Art 74 Er 1 deu deutschen Geseisgeder die Sefuznis zu, Tesetze auf dem Gebiete des Strafrechts zu erlassen, :Doch haben sich die Desatzungemächte ih Besatzungsstatut vom 12, °

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halb deren sich das Gesetz 24 hält,

Lit Recht ist demnach der Angeklagte aus der Strafbestimmung dieses Gesetzes (rt 7) bestraft worden. Ober eußserdem zuch genüse der Verordnung Ar 187 der britischen air. tärregierung und nach den deutschen Veffengesetz vom 18, Hürz 1938 hätte für schuldig befunden werden können oder gar müsgen, kann auf sich beruhen. Denn dadurch, dass dies unterbiie-" F ven ist, ist er nicht beeschrert. >

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4.) Fehilerhaft ist dagesen - darauf weist die Revision

ER im Urzebnis zutreffend hin -— die „nnehme der Strefkcmer,

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heitliche Geschehen in allen seinen Teilen auch von ei- „nem einheitlichen j.illen geleitet ist, Dieses zusüätzli-

im Sinne einer allgemeinen Bereitscheft euf die Begeh RESt 59, 360): Von dieser Art war das Vorhaben. des Ange-

. gie Fistole im. Besitz "un ‚sie ‚bei strafbaren Aendlungen |

die Gtraftaten des Angeklagten nach 3} 114, 120, 73 ei-. ' nerseits und der verbotene .affenbesitz anderorseits tri- b. fen sachlich, nicht eber rechtlich zusammen, Um einen die M sämtlichen Straftaten des Angelilagten zu einer natürlichen Neandlungseinheit verbindenden Zusammenhang enzunehmen, genügt es allerdinss nicht schon, wie die Revision meint, dass der Angeklaste die Verstösse gegen 55 114, 120 mit einer ‘affe begangen hat. Freilich trafen mit der Dauerstraf- b9 tat des verbotenen ;affenbesitses noch vor deren rechtlicher deendigung die Abrigen strafbaren Nendlungen so zusaunen, dass mindestens ein Teil des die Tauerstraftat verwirklichenden Verhaltens auch der ärfüllung der anderen Tatbestände diente, Dies reicht jedoch für eine netürliche andlungscinheit nicht sus. Sie verlangt weiter, dass das nach scinem Kusseren Urscheinungsbild ein-

che innere Erfordernis bedeutet dann, wenn in den äuaseren Zulauf einer Dauerstraftat eine andere, zeitlich kürzer Jemessene striT ?bare Hendlung fällt, dass der Wille um des näters schon bei Bez Sinn der Daucrstraftat wenigstens nn Sur

der anderen späteren Strafteten‘ ‚gerichtet ist (vgl auch klagten. Denn er hatte, wie dic Strafkanzer feststellt,

zu gebrauchent,,. Er trug, sie, ‚noch bei sich, als er eini- ' ge Zeit nach der Tat verhaftet wurde, und euch ‘da in der Sr Absicht, "sic bei gegebener Golszenheit zu benützen";

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zn Die irrige Aünehne' von Tetnehrheit anstelle von ae einheit hat den Strofausspruch zuungunsten des Angeklag-

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