Gesetze / Lastenausgleichsgesetz

LAG

§ 236 Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz und nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Bei Schäden im Sinne der §§ 3 bis 5 des Feststellungsgesetzes und bei Schäden im Sinne des Zweiten Abschnitts des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes ist die Schadensfeststellung nach diesen Gesetzen Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch. Diese Schadensfeststellung ist bindend.

§ 235 § 237