Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 236 Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz und nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Düsseldorf, 19.03.2015 – 6 K 5695/13
- BVerfG, 05.04.1960 – 1 BvL 31/57Im Bereich der darreichenden Verwaltung ist der Gesetzgeber freier gestellt als im Bereich der Eingriffsverwaltung (GG Art. 6 Abs. 1 ; Hausratsentschädigung)Zitiert von 6
- BGH, 09.09.1954 – 3 StR 193/54
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei Schäden im Sinne der §§ 3 bis 5 des Feststellungsgesetzes und bei Schäden im Sinne des Zweiten Abschnitts des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes ist die Schadensfeststellung nach diesen Gesetzen Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch. Diese Schadensfeststellung ist bindend.