Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 243 Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Hauptentschädigung wird gewährt zur Abgeltung von
1.
Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, sowie an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind,
2.
Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichsmarkspareinlagen, an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Bewertungsgesetzes sowie an Anteilen an Kapitalgesellschaften und an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit es sich nicht um Reichsmarkspareinlagen handelt, aus denen Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener gewährt wird,
3.
Vertreibungsschaden an literarischen und künstlerischen Urheberrechten, an gewerblichen Schutzrechten und ungeschützten Erfindungen sowie an Lizenzen an solchen Rechten und Erfindungen,
4.
Zonenschäden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 243 LAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Niedersachsen, 28.05.2003 – 11 K 213/00
- BVerfG, 22.11.2000 – 1 BvR 2307/94Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz über die Wiedergutmachung von EnteigungsunrechtZitiert von 99
- BFH, 01.12.1982 – II R 139/78Zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 11.12.2025 – 11 K 288/25.FZitiert von 1
- VG Berlin, 18.02.2010 – 9 K 294.09
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