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BGH Entscheidung vom 02.09.1954 – 3 StR 507/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3.518 201/53 2285 029 Kl

ImNanen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Schulrat i.R. Heinrich I EB aus Heim. geboren am @. NEED ED ir ca,

wegen „mtsunterschlagung u.a.

bat uer 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtskofs in der Sitzung vom 2. September 1954, an der teilgenonmnen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Werner Bundesrichter Haaß Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter il»

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 15. Mai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte bat als kommissariscker Leiter des xreissckulamtes in Lo (Hessen) von dem bei der dortigen <reissparkasse unter der Bezeichnung "Schulspeisung des kreises Lo" errichteten Konto ir. über das der "Schulrat" allein verfügungsberecktigt war, innerhalb der Zeit vom 9. Juli 1949 bis 25. Februar 1950 in zwanzig Einzelfällen zwischen 50 DM und 200 DH liegende Beträge, insgesamt 2.050,30 Di bis zur völligen Erschöpfung des nontos abgehoben und diese Gelder für seine privaten Zwecke verbraucht. Auf diesem Konto waren von den Gemeinden des areises, zeitweilig auch vom Lande Hessen, Zahlungen eingegangen.

Am 2. September 1949 hat der Angeklagte auf dieses Konto den Betrag von 611,50 Di einbezahlt, der als Überschuss der im Frühjahr 1949 zugunsten des Hessischen Theaters der Jugend veranstalteten Lotterie von den ihm unterstellten Schulen in das Schulamt in bar abgeliefert und dort zunächst in einer Kassette verwahrt worden war.

‚ Auf Grund dieser Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten unter Annahue einer fortgesetsten Handlung wegen einfacher Amtsunterschlagung, begangen in Tateinheit wit Untreue, zu sieben Monaten Gefängnis und 500 IM Geldstrafe verurteilt,

Seine Revision hat mit der allgemeinen Sachbeschwerde Erfolg.

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II,

1.) Die Ännabme einer fortgesetzten Handlung beruht auf recktsirrigen Erwägungen.

Zur Begründung seiner Annakme führt das bandgericht in den Gründen folgendes aus:

"Es ist möglich, dass der Angeklagte bei der ersten Abhebung vom 9. Juli 1949 von 200 UM nur diese im Auge und noch nicht den Vorsatz hatte, sich künftig bei Beaarf immer auf gleiche Weise wieder desselben Kontos zu gleichem Zwecke zu bedienen, Es ist sogar möglich, dass der Angeklagte erst nach mehreren, jeweils auf einem Einzelvorsatz beruhenden Abhebungen endgültig den einen Entschluss fasste, bis zur Erschöpfung des Kontos so zu handeln. Die Einlassung des Angeklagten bierzu liess keine Klarheit in dieser Hinsicht aufkonmen. Zu seinen Gunsten nimmt die Kammer deshalb an, dass alle Abhebungen . . . auf einen Gesamtvorsatz des ängeklagten zurückgehen. Natürliche Betrachtungsweise lässt die Annahme einer fortgesetsten Handlung zu."

Hiernach geht das Landgericht zwar von der richtigen .

Erkenntnis aus, dass die Zusammenfassung mehrerer Einzejakte }

zu einer Fortsetgungstat von der Feststellung eines Gesamt-

vorsatges. abhängt, Ein solcher muss aber auf stoseneiee Ver- j:

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sein. An dieser vom Keichsgericht (KGSt 44, 392, /3967; 66, 236 /2397) entwickelten und vom Bundesgerichtskof (BIESt 1,313) übernommenen Auslegung des Rechtsbegriffes der Fortsetzungstat hält der Senat unter Ablehnung der von der Wissenschaft teilweise vertretenen Lehre von dem sog. Fortsetzungsvorsatz, welche die rechtlichen Erwägungen

des Landgerichts möglicherweise beeinflusst hat, fest

(vgl BGH 1 StR 194/53 vom 5. Mai 1953 in Li Nr 8 Vorbem

zu StGB § 73 Fortsetzungszusammenhang = KJW 1953, 1112).

„it diesen Grundsätzen ist es unvereinbar, unter einem erst für einen späteren Einzelakt festgestellten Gesamtvorsatz auch solche Einzelakte zu einer Fortsetzungstat zu vereinigen, die vorausgegangen waren, jedoch nöglicherweise noch nicht Ausführung eines Gesamtvorsatzes waren, wie dies das Landgericht in dem oben wiedergegebenen abschnitt der Begründung feststellt. Die Annahme der Tatmehrheit im Sinne des § 74 StGB ist die Regel.Kann der Tatrickter in tatsächlicher Beziehung "keine Klarheit" gewinnen, also nicht zu der vollen Überzeugung gelangen, dass der Täter bereits in den ersten Fällen einer längeren Kette mit dem Gesamtvorsatzg gehandelt hat, so müssen die Einzelfälle insoweit als selbständige Straftaten abgeurteilt und die hierfür festgesetzten Einzelstrafen nach § 74 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt werden. Sonst ist die zwingende Regel des § 74 StGB verletzt. Ein solcher Verstoss kann nicht über den Grundsatz "im Zweifel für den angeklagten" gerechtfertigt werden, wie dies bier das Landgericht versucht.

Tatsächlich wirkt hier die Zusammenfassung der säutlichen zwanzig Einzelfälle zu einer Jortsetzungstat gar nicht zugunsten des Angeklagten, wie das Landgericht meint.

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Er ist vielmehr hierdurch beschwert, da eine über eine längere Zeit sich hinziekende Fortsetzungstat erst mit dem letzten Einzelakt begangen ist und so die vor dem 15. September 1949, dem Stichtag des ersten Bundesstraffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949, liegenden Einzeltaten durch deren Zusammenfassung mit den späteren der Be. Amnestierung möglicherweise entzogen werden. Hier liegen tatsächlich die sechs ersten Einzeltaten vor dem 15. September 1949, und zwar mit Einzelbeträgen von 100 DM bis 200 Dil und einem Gesamtbetrag von 920 Diü, Es ist durchaus möglich, dass eine für diese sechs Einzeltaten a. : festzusetzende Gesamtstrafe, die nach § 4 Abs 4 in Verb Er x; mit Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 ..;M ; massgebend ist, unter der Straffreiheitsgrenze von sechs A sionaten Gefängnis des § 2 des genannten Gesetzes liegt, “2 nachdem das Landgericht für die zwanzig Einzelakte mit a einen Gesamtbetrag von 2.050 IM eine Strafe von sieben „onaten für angemessen gehalten hat.

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Nach allem muss wegen Verletzung des § 74 StGB das A angefochtene Urteil im ganzen aufgehoben werden. Da weitere:;g tatsächliche Feststellungen zum Besamtvorsatz erforderlich and möglich sind, ist die Sache zu diesem Zwecke an das Landgericht zurückzwverwesisen.

III.

Für die neue Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen;

1.) Die Annehme der äusseren Tatssite der. Straftatbestände von § 266 und § 350 StGB in den Einzelfällen "1a5sb5 keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.

a) Zu _) 266 ütGB

Der Beschweräeführer meint, Jas angefochtene Urteil lasse nicht klar erkennen, ob das Larägericht den Hissbrauchstatbestand oder den Treubruchtatbestand für verwirklicht erachtet Dieser Angriff geht fehl. Das Landgericht hat, wie sich aus seinen Darlegungen (UA S 7 unten und 8 oben) ergibt, jedenfalls den Treubruchtatbestand des § 266 StGB einwandfrei äls erfüllt angenommen. Dies genügt.

„ass das Bankguthaben und die jeweils davon abgehobenen Gelder dem Lande Hessen gehörten und dass auch diesem Vermögensträger und Treugeber die Verletzung der Fürsorgepflicht des Beamten und das Missbrauchen der ihm behörälich erteilten Bankvollmacht einen Vermögensnachteil in jedem Einzelfall verursacht hat, ist in den Urteilsgrünien ausreichend xlargestellt. Auch die gesetzlich erforderliche Personengleichheit ist nicht, wie der Besckwerdefihrer neint, zweifelhaft geblieben.

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0b das Bankkonto Nr WW in der Zeit nach der Beendigung der Schulspeisungen noch zweckgebunden blieb, ist allerdings in den Urteilsgründen nicht erörtert. Dies war aber auch nicht erforderlich, da durch den Wegfall des Zwecks allein der vermögensrechtliche Charakter des Kontos sich nicht verändert hat, ungeachtet einer nach den Umständen etwa zwischen dem Land und den beisteuernden Ge- a meinden des Kreises bestehenden Verpflichtung zu angemessener Verteilung des verbliebenen Überschusses. Das Bankguthaben und die davon abgehobenen Gelder waren jedenfalls für den Angeklagten fremdes Vermögen. Jas genügt strafrechtlich. Im übrigen war der Angeklagte auch weiterhin gegenüber seiner vorgesetzten Dienststelle zur „abrechnung über dieses Konto und zur Beachtung etwaiger neuer Weisungen derselben bezliglich der ärt der Verwendung

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L Bankvollmacht die Gelder jeweils von der Kreissparkasse

verpflichtet. Über die objektive Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Angeklagten konnte nach dem festgestellten Sachverhalt beim Landgericht keinerlei Zweifel bestehen. Dies brauchte nicht weiter erörtert zu werden.

b) Zu_$_350_ StGB

Die Annahme, dass der Angeklagte als Beamter und in seiner amtlichen Eigenschaft als Seiter des Schulamtes des Kreises auf Grund der ihm in dieser EigenscLaft erteilten?

empfangen hat, wird vom Beschwerdeführer zu Unrecht angegriffen mit der Behauptung, er habe diese Gelder nur gelegentlich seiner Amtsführung erhalten. Ob hinsichtlich der 3 aus der Lotterie stammenden vom Angeklagten über das Konto ; WB geleiteten Gelder eine andere rechtliche Beurteilung

Platz greifen konnte, braucht nicht entschieden zu werden, E." nachdem das Landgericht aus tatsächlichen Gründen es abge- Mr lehnt hat, die Einzahlung des Lotterieüberschusses uf: Zu das Sonderkonto der Schulspeisung gesondert als Unter-

schlagung und. Untreue zu werten, wie dies in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss vorgeschlagen war.

c) Das Landgericht hat für alle - zur Fortsetzungstat zusammengefassten Einselakte Tateinheit zwischen Untreue und Amtsunterschlagung. angenommen. Es wird in. der neuen Verhandlung für jeden Einzelfall zu prüfen haben, ob der Angeklagte schon bei der Abhebung ( den Willen. tte, das Geld für sich zu verwenden. Irifft dies zu, so I% in der Aneignung des "Geldes eine straflose Nachtit, Be der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Entsohaddung er des Reichsgeriohts (RG6St 69, 58 „537) bereits entschieden ’

hat (BGH 5 StR 215/52 vom 12. Juni 1952 und 5 StR 319/52.

vom 25. september 1952). Im übrigen ist Tateinheit zwischen Untreue und „mtsunterscklagung rechtlich nicht ausgeschlossen.

2.) Zur inneren Tatseite der Untreue macht der BeschweruefüLrer zutreffend geltend, dass wegen der seit der Gesetzesänderung vom 26. Jai 1953 sehr weiten Fassung des Straftatbestandes an den Nachweis der inneren Tatseite strenge Anforderungen zu stellen sind, wie aijes in der Rechtsprechung anerkannt ist (RGSt 68, 374; 69, 175 71, 90).

Das Landgericht hat sich jedech mit der Einlassung des Angeklagten, er sei sich zur Tatzeit der Pflichtwidrigkeit seines Tuns nicht bewusst gewesen, in den Urteilsgründen sorgfältig auseinandergesetzt mit dem Ergebnis, dass ihm dieses Vorbringen nicht geglaubt werde, Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden.

3.) Führt die neue Verhandlung hinsichtlich selbständiger, vor dem 15. September 1949 begangener Taten auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 zar Einstöllmg des Verfahrens, so wird abschliessend

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zu prüfen sein, ob die Vollstreckung der für die übrigen Straftaten auszusprechenden Strafe oder Gesamtstrafe, wenn die Voraussetzungen des Straffreikeitsgesetzes 1954 nicht gegeben sind, nach § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann:

Glanzmann Krauss Werner Henges Maaß

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