Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 26.08.1954 – 2 StR 646/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR 646/53 2310 072 nr
ImNanen des Volkes In der Strafsache gegen
die ehemalige Posthalterin Margot Gertrud Olge 5 EEE
geborene TGEEMEEDver". NEE aus EEE, getoren am GE '925 in veuiiinERD.
wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. August 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. -Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Zrauss Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Henges Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ED vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 30. September 1953 wird der Schuldspruch dahin geändert, daß ihre tateinheitliche Verurteilung nach § 133 StGB wegfällt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zu-
rückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
TE ie
m ne.
teen
Frau ... rn >». ne zur
!
t
n t un
Die Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenverrichtung, gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs, Untreue und Urkundenfälschung verurteilt worden.
Inre Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sächlichen Rechts.
1.) Unbegründet ist der Einwand der Revision, daß über die Vereidigung des Zeugen CE ausweisiich des Protokolls über die Hauptverhandlung kein Beschluss gefasst worden sei. Dabei kann auf sich beruhen, ob dieses Vorbringen, so wie es geltend gemacht wird, nicht als eine bloße Protokollrüge zu werten ist und deshalb schon aus diesem Grunde nicht geeignet ist, die Kkevision zu rechtfertigen. Denn durch den im Änschluß an die Vernehmung des Zeugen im Protokoll enthaltenen Vermerk, daß der Zeuge wegen seines Verwandtschaftsverhältnisses gemäß § 61 Ziff 2 StPO unbeeidigt bleibt, ist hinreichend dargetan, daß ordnungsgemäß verfahren worden ist (vgl BEHSt 1, 216).
2.) Die Sachrüge hält den § 267 StGB gegen die Angeklagte nicht für anwendbar, weil sich insoweit ihr Jun’ nur als eine straflose Nachtat zu der Amtsunterschlagung darstelle. 5
Das angefochtene Urteil erörtert nicht ausdrücklich, ob nicht die von der Angeklagten nachträglich ausgefüllte Zahlkarte ein unrichtiger Beleg im Sinne des § 351 StGB ist und sie die Zahlkarte als einen solchen Beleg vorgelegt hat. Indessen ergeben die Feststellungen, daß die
Br EL Er v
re
a ee u
en he
Angeklagte die Zablikarte mit der Schreibmaschine ihres Onkels ausgefüllt hat, um mit ihr den Anschein zu erwecken, der angegebene Absender habe sie ausgestellt
und erst jetzt das Geld eingezahlt, das sie schon vorher unterschlagen katte. Damit sind die Voraussetzungen gegeben, die von der Angeklagten fälschlich angefertigte und zur Poststelle gegebene Zahlkarte als einen von ihr vorgelegten unrichtigen Beleg gemäß § 351 StGB anzusehen.
Deswegen entfällt jedoch nicht die Verurteilung der Angeklagten wegen Urkundenfälschung. Denn die Vorlage unrichtiger Belege umfaßt nicht eine von dem Täter durch Herstellung einer neuen unechten Urkunde zum Zwecke der . Verwendung dieser als Beleg begangene Urkundenfälschung (BEHSt 4 _ 60);:. Eine derartige Urkundenfäischung ist keine straflose Nachtat, weil durch sie ein anderes Rechtsgut verletzt worden ist. Die Anwendung des § 267 StGB gegen die Angeklagte ist daher rechtlich nicht’ zu beanstanden. Denn nach den Feststellungen der Strafkammer hat sie, um die Post und den Empfänger zu täuschen, äurch die fälschliche Herstellung einer neuen Zahlkarte den Anschein erweckt, als stamme diese von dem angegebenen Absender, dessen Einzahlung bei der Post sie schon vor längerer Zeit unterschlagen und dessen Zaklkarte sie verrichtet hatte, Sie täuschte vor, diese von ihr neu ausgefüllte Zahlkarte sei eine echte von jenem Äbsender zur Post gegebene Zahlkarte. Zu diesem Zweck gab sie die Zahlkarte zur Post. Damit täuschte sie nach den Feststellungen der Strafkammer über die Person des Äusstel-
: Lers der von ihr fälschlich neue hergestellten Urkunde
und erfüllte auch im übrigen alle Tatbestandsmerkmale des § 267 StcB.
B e
3.) Die durch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 5, Mai 1952 abgeurteilte Amtsunterschlagung der Angeklagten soll nach der Auffassung der Revision mit den Straftaten, die Gegenstand des gegenwärtigen Strafverfabrens sind, in Fortsetzungszusammenbang gestanden haben. Jedoch ist die Amtsunterschlagung damals als eine selbständige Handlung angesehen und als eine solche rechtskräftig abgeurteilt worden. Diese Entscheidung bindet den jetzigen Fichter.Er muß daher jene selbständige Tat als eine solche bestehen lassen. Die vorhandenen weiteren Fälle darf er für sein Urteil jetzt heranziehen und muß es im Umfange der Anklage tun, denn bezüglich ihrer ist die Strafklage nicht verbraucht (vgl BGH in “DR 53, 273 und EG in IW 1928, 2247). Die gegenteilige Auffassung der Revision ist irrig.
4.) Soweit die Angeklagte nach und nach Geldbeträge aus der Kasse der Post genommen kat, liegt Amtsunterscklagung nach § 350 StGB vor. Die Verausgabung von Postwertzeichen, ohne den Gegenwert zu kassieren, erfüllt dagegen nicht diesen Tatbestand, weil sich die Angeklagte damit nicht die Postwertzeichen zugeeignet hat (vgl BGHSt 4, 238 :f). Jedoch ist dadurch der Tatbestand der Untreue gegeben, der mit dem sonstigen zugleich als Untreue gewerteten Verhalten der Angeklagten im Fortsetzungszusammenhang steht. | ‘
>
5.) Indem die Angeklagte neun Zahlkartenbeträge für sich zurückbekielt, die Zahlkarten vernichtete und es. unterließ, den Eingang der Zahlkarten in dem ännabmeregister zu verbuchen, ist sie der schweren Antsunterschlagung nach §§ 350, 351 StGB in Tateinheit mit Untreue schuldig geworden, wobei sie zugleich die Voraussetzungen ihrer Verurteilung aus § 348 Abs 2 StGB erfüllt hat. In diesen Beziehungen ist in dem angefochtenen Urteil kein Rechtsfehler erkennbar.
6.) Die tateinheitliche Verwirklichung des. gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs im Sinne des § 133 Abs 1 und ‚2. StGB durch die Angeklagte begegnet unter den festge-. stellten Umständen rechtlichen Bedenken. Die Verurteilung aus § 348 Abs 2 StGB schliesst die gleichzeitige Anwendung des § 133 Abs 1 StCB gegen die Angeklagte aus; insoweit liegt Gesetzeskonkurrenz vor. Ferner ist eine gewinnsüchtige Absicht nur gegeben, wenn die Handlung auf einer ungewöhnlichen, sittlich besonders verwerflichen Steigerung des Erwerbssinnes beruht (vgl
BGHSt 1, 388). Nun erstreckten sich alleräings die straf-
baren Handlungen der Angeklagten auf einen längeren Zeitraum von mehr als einem halben Jahr und abgesehen von
den neun durch sie vernichteten Zahlkarten, schaffte
sie die auf diese Zahlkarten eingezahlten Geldbeträge
von mehr als 650 DM beiseite. Jedoch nahm sie nach ihrer Einlassung, die ihr nicht zu widerlegen war, ihre Hand- _ lungen nur vor, um den rücksichtslosen Anforderungen ihres Onkels zu genrügen, der überdies ihr Stellvertreter in dem Amt als Postkalterin war. Sie beging also öie Straftat, ohne selbst einen Vermögensvorteil zu erstreben oder zu erlangen. Bei dieser Sachlage konnten unter den gegebenen Umständen die Voraussetzungen des gewinnsüchtigen Verwabrungsbruchs nach § 133 Abs 2 StGB bei ihr nicht bejaht werden. Die Verurteilung der Angeklagten aus § 133 Abs 1 und 2 StGB entfällt daher. .
Der Schuldspruch konnte von hier entsprechend berichtigt werden. Dadurch wird der Strafausspruch nicht berührt. Denn die Strafkammer hat gegen die Angeklagte auf die in § 351 Abs 2 StGB angedrohte Mindeststrafe erkannt.
De ..
7.) Im übrigen ergab die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen durchgreifenden Rechtsmangel. Im Hinblick auf die inzwischen in Kraft getretene Regelung der Strafaussetzung zur Bewährung in den §§ 23 ff StGB ist bei der Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis jetzt noch Prüfung und Entscheidung der Frage gebaten, ob eine solche bei der Angeklagten angeordnet werden kann (vgl Urt des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953 in NJW 1954/39). Dieserhalb muß die Sache an das Landgericht zurückverwie-
sen werden.
Dr. Moericke Krauss Dr. Arndt
Menges Bundesrichter Dr. Wiefels, ist beurlaubt und daher an der Unterschrift verhindert.
Dr. Hoericke