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BGH Entscheidung vom 25.02.1955 – 2 StR 478/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Auf die Freiheitsentziehung in einem Konzentrationslager, das allein der Gestapo unterstand, ist § 20 a Abs 3 Satz 3 StGB nicht anzuwenden. Soweit der Se- . nat in BGHSt 2, 11 eine abweichende Ansicht vertre- : ten hat, wird sie aufgegeben. |

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Rechtssatz: Auf die Freiheitsentziehung in einem Konzentrationslager, das allein der Gestapo unterstand, ist § 20 a Abs 3 Satz 3 StGB nicht anzuwenden. Soweit der Se- . nat in BGHSt 2, 11 eine abweichende Ansicht vertre- : ten hat, wird sie aufgegeben. |

Aktenzeichen: 2 StR 478/54 ..

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Drogisten Hans P > aus BEER, geboren an m 1906 in Bow, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzten, teils vollendeten, teils versuchten Betruges i.R. u.a, )

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. IB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt BE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter WB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 4, Juni 1954 im Strafausspruch einschliesslich der Anordnung der Sicherungsverwahrung und des Berufsverbots mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Rückfall,

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittlels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen forigesetzten, teils vollendeten, teils versuchten Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen gegen §§ 1 und 5 des Heilpraktikergesetzes und in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach § 4 UniW6 als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt, ausserdem die Sicherungsverwahrung angeordnet und ein Berufsverbot verhängt.

Die Revision richtet sich ausdrücklieh nur gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Da sie aber diese Anordnung mit der Begründung anficht, dass die Voraussetzungen des § 20a StGB nicht vorlägen, berührt die Revision den gesamten Strafausspruch (RGSt 68, 385; BGH 3 StR 257/51 vom 14. Juni 1951;

5 StR 501/53 vom 1. Oktober 1953). Unberührt bleibt dagegen die von der Revision nicht angefochtene Feststellung der Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls im Sinne des § 264 StGB; sie lässt sich von den übrigen Gründen des Strafausspruchs trennen (BGH NJW 1954, 441 Nr 16).

In dem so bezeichneten Umfange hat die Revision Erfolg, da das Landgericht die Voraussetzungen des § 20 a Abs 2 StB nicht einwandfrei festgestellt hat. Zu diesen gehört, dass der Täter mindestens drei vorsätzliche Straftaten begangen hat. Sind diese bereits abgeurteilt,. so dürfen nach Abs 3 Satz 1 der Vorschrift zwischen der Rechtskraft des jeweils früheren Urteils und der folgenden Tat nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sein. Die im vorliegenden Verfahren von der Strafkammer als eine fortgesetzte Handlung bewerteten Straftaten hat der Angeklagte in der Zeit vom 6. März 1950 bis zum

14, November 1952 begangen. Als zweite Tat durfte das Landge. richt den im Dezember 1949 begangenen Rückfallbetrug berück. sichtigen, für den der Angeklagte vom Amtsgericht Nordenham am 26. Juli 1951 mit vier Monaten Gefängnis bestraft worden ist. Die dritte, weiter zurückliegende Tat durfte also nicht vor Dezember 1944 rechtskräftig abgeurteilt worden sein, Als’ zeitlich nächste Verurteilung berücksichtigt aber die Strafkammer die vom Landgericht Magdeburg am 7. Juli 1941 wegen Rückfallbetrugs ausgesprochene Bestrafung des Angeklagten mit vier Jahren Zuchthaus und 200 RM Geldstrafe bei gleichzeitiger Anordnung der Sicherungsverwahrung. Da das Landgericht (UA 67) zugunsten des Angeklagten unterstellt, dass es sich dabei um das Urteil eines Sondergerichts handelt, gegen das nach § 26 der Zuständigkeitsverordnung vom 21. Februar 1940 (RGB1 I, 405) ein Rechtsmittel nicht zulässig war, ist davon auszugehen, dass die Rechtskraft am 7. Juli 1941 eingetreten ist. Nur wenn der Angeklagte von diesem Zeitpunkt bis zu dem Tage im Dezember 1944, der fünf Jahre vor dem Tage der Tat vom Dezember 1949 lag, eine Freiheitsstrafe verbüsst hat oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist (§ 20 a Abs 3 Satz 3 StGB), darf jene frühere Tat für die Anwendung des § 20 a Abs 2 StGB noch berücksichtigt werden. Die Feststellungen hierzu reichen nicht aus. Nach ihnen hat der Angeklagte "die Zuchthausstrafe sowie anschliessend die angeordnete Sicherungsverwahrung im Konzentrationslager Neuengamme verbüsst"; dort wurde er im Februar 1945 entlassen. War ‚Neuengamme ein Konzentrationslager, das allein der Gestapo unterstand, so könnte diese Freiheitsentziehung weder als Strafverbüssung noch als behördlich angeordnete Anstaltsverwahrung im Sinne des § 20 a Abs 3 Satz 3 StGB angesehen wer- ! den; der Anwendung des § 20 a Abs 2 würde die sogenannte Rück fallverjährung nach Abs 3 Satz 1 entgegenstehen, Führte jedo“ die Justizverwaltung in diesem Lager unter eigener VerantwoT”

tung und Aufsicht den Strafvollzug und die Sicherungsverwahrung durch, so würde § 20 a Abs 3 Satz 3 StGB eingreifen

(BGH 1 StR 4/51 vom 2. März 1951 = IM 2 zu § 20 a StGB; 1 StR 23/52 vom 27. Mai 1952; 2 StR 218/54 vom 10: August 1954;

5 StR 496/54 vom 2. November 1954; 5 StR 146/54 vom 25. Januar 1955, zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt). Soweit der Senat in BGHSt 2, 11 eine abweichende Ansicht vertreten hat, wird diese nicht mehr aufrechterhalten,

Welcher. Art die Freiheitsentziehung war, der der Angeklagte in Neuengamne unterworfen wurde, lassen die Feststellungen des Urteils nicht erkennen. Daher muss es im Strafausspruch einschliesslich der Anordnung der Sicherungsverwahrung und des Berufsverbots aufgehoben werden.

Dr. Moericke Die Bundesrichter Werner und Dr. Menges sind beurlaubt und daher an der Unter-

zeichnung verhindert. Dr. Moericke

Dr. Arndt Hoepner