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BGH Entscheidung vom 19.08.1954 – 4 StR 180/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 180/54_

ImNamen deg Volkes

In der Strafsache

gegen

31 9325 052

1. den Schausteller Helmut I ce EEEED aus VEBS-KEEED- in

. EB geboren an @&.

EB in vB, 2, den Schausteller Günter 7 e Erg" aus TD-iD- am in we,

EB, geboren an.

wegen Körperverletzung mit Nodesfolge

hät der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. August 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitze der,

Bundesrichter Dr. Peetz2 Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Nannzen

als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: i.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil

des Schruuirgerichts in Armsberg vom 26. Januar 1954 werden mit der Kassgabe verworfen, dass im Urteilssatz die Worte "beide Delikte" wegfallen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen:

Von Rechts wegen

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-19/4-str-180-54#rd_2

Das Schwurgericht hat beide Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung mit Todesfolge, beide Straftaten begangen in Tateinheit mit Raufhandel, zu Gesamtgefängnisstrafen von einem Jahr und acht Lonaten verurteilt. Die Revisionen rügen Verletzung des sachlichen Rechtes; sie sind ini Ergebnis unbegründet. "

I +“.

1,,PDie rechtliche Yürdigung des Tatrichters begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als sie sich mit dem Angriff gegen Johannes REED, also dem letzten Teil der nächtlichen Auseinanlersetzung ‚befasst. Beide Angeklagten haben nach den Urteilsfeststellungen in bewusstem und gewolltem Zusammehwirken, wobei jeder die Tat des anderen als seine eigene wollte, auf ihr Opfer eingeschlagen, der eine mit der Faust, der andere mit einer .4 cm breiten und 2 cm dicken Latte. An den Folgen der “ dabei erlittenen Verletzungen; ist Re gestorben. Es spielt für die rechtliche Beurteilung keine Rolle, ob der Schädelbesisbruch und die Verletzung der Gehirnmasse durch den Schlag mit der Latte hervorgerufen wurden oder durch den Sturz des getroffenen Rip auf den Boden: Auch im letzten Falle besteht hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verhalten der Täter und dem Erfolg kein Zweifel. Deshalb geht auch der Vorwurf der Revision fehl,:das Schwurgericht hätte die Todesursache eindeutig aufklären müssen, Die äusseren und inneren Tatbestandsmerkmale der §§ 226, 47 StGB sind somit nachgewiesen. Für ein bloss fahrlässiges Handeln des Helmut Weile, wie dies die Revision zur Erörterung stellt, ergibt sich aus der Sachschilderung kein Anhalt. Dass die Angeklagten nicht in Notwehr gehandelt haben, lässt schon der Sachverhalt ersehen: Sie verfolgten gemeinsam den fliehenden Rei, obwohl er ihnen, beide Arme über seinen Kopf erhebend,

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zugerufen hatte, er habg doch gar nichts getan, und demit unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass er mit den Angeklagten nichts zu tun haben wollte, ..

Das Schwurgericht hat auch rechtsirrtumsfrei dargelegt, dass beide Angeklagten in vorwerfbarer Weise den eingetretenen Erfolg nicht vorausgesehen haben (§ 56 StGB). Bei Anwendung der gebotenen und von ihnen auch nach ihrer Persönlichkeit zu verlanigenden Sorgfalt hätten sie erkennen können, dass ein wuchtiger Schlag mit der Latte den Tod eines Wenschen herbeiführen könne.

Gegen die Annahme eines tateinheitlich mit der Körperverletzung begangenen Vergehens des Raufhandels (§ 227 StGB) bestehen hier keine Bedenken; die Angeklagten haben durch ihren gemeinschaftlichen Angriff den Tod des Rei verursacht; sie sind nicht ohne ihr Verschulden in den Streit hineingezogen worden.

j)

2. Der Nachprüfung der rechtlichen Würdigung des Verhaltens der Angeilagtien gegenüber CE ist vorauszuschicken, dass das Revisionsgericht nur von dem Sachverhalt ausgehen darf, den das Schwurgericht festgestellt hat, Ob die Feststellungen "auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht hätten getroffen werden dürfen", ob weiterhin "bei entsprechender Würdigung" der Angaben der Zeugin VEREEEEMB ein anderes Beweisergebnis erzielt worden wäre, vermag der Senat nicht zu erforschen. Die Berufung derfAngeklagten auf Notwehr und Nothilfe hat das Schwur-

‚gericht für unbegründet erachtet; diese rechtliche Beurtei-

lung des Sachverhalted ist im Ergebnis zutreffend. Es kann dahingestellt bleiben, ob schon das Anfassen des Ri am Rockaufschlag einen rechtswidrigen Angriff im Sinne des § 53 StGB darstellt und ob CD zu dessen Abwehr

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berechtigt war. Dieser "Angriff" war jedenfalls beendet,

als der Angeklagte Günter Weib von ihm abliess, da

sich R@WEM nicht zur Yehr setzte. Die nunmehr mit heftigen Worten geführte Auseinandersetzung zwischen Günter Weib und CE endete damit, dass beide ihren Mut,

und ihre Kraft auf die Probe stellen wollten; es sollte

sich erweisen, ob sich Günter Weib "dem CD gegenüber

nicht hätte erlauben können, was er den RB getan hatte",

und ob er "CE die angedrohten Schläge verabreichen könne", |) forderte ihn zum Kampf heraus, zog selbst die Jacke aus und "nahm mit aufgekrempelten Ärmeln Boxerstellung ein", Beide waren also zum Kampf entschlossen. Unter solchen Umständen kann sich aber keiner von ihnen auf den Schutz des § 53 StGB berufen, solange sich ihre Tätigkeit im Rahmen einer Rauferei hielt (RGSt 72, .184;5

735, 342), Günter Wediiiip auch Yäeshelb nicht, weil er CEEEEED einen Kinnhaken versetzte, bevor dieser sich ihm -;kompfbereit — voll zugewandt hatte. Durch diese Feststellungen ist die Behauptung des Angeklagten Günter Wei widerlegt, er habe GEB nur abwehren wollen. Dazu kommt, dass die von beiden gewollte tätliche Auseinandersetzung in einen gegen GEM gerichteten gemeinschaftlichen Angriff ausartete, als Helmut Wei hinzutrat und mit einer Latte auf diesen einschlug, während Günter Vegiilb seinen Gegner zum dritten Kale mit der Faust schlug; der Angriff setzte sich in dem Nacheilen und Zuschlagen auf den flüchtenden Ca fort. Wenn das Schwurgericht feststellt,

die Körperverletzungen seien von beiden Brüdern gemein-

sam als Angriff "gedacht und auch ausgeführt" worden, so ergibt sich daraus eindeutig die Überzeugung des Tatrichters, dass Günter Wei das Eingreifen seines Bruders bemerkt und Husserlich erkennbar gebilligt hat. Von einer Notwehr kann bei dieser Sachlage ebensowenig die Rede sein wie von einer Nothilfe des Helmut Weib zugunsten seines

Bruders. Diesem Angeklagten war es zwar nicht verwehrt, Johannes RB die Latte zu entreissen, um zu verhindern, dass sich dieser mit dem gefährlichen Gegenstand an der Auseinaändersetzung beteilige; er durfte aber nicht seinerseits mit der Latte auf CB einschlagen, weil sich

sein Bruder nicht in Abwehr eines Angriffes befand. Er hätte sich daher darauf beschränken müssen, eine Einmischung des REED in den Streit zu verhindern.

Da keine Notwehrlage gegeben war, kann auch von einer Notwehrüberschreitung (§ 53 Abs 3 StGB) nicht gesprochen werden, Nach den Urteilsgründen haben sich die Angeklagten allerdings dahin eingelassen, sie hätten die Voraussetzungen einer Notwehr und Nothilfe für gegeben erachtet. Damit hat sich der Tatrichter zwar nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, dass das Schwurgericht diesem Vorbringen den Glauben versagt hat. Ersichtlich hat es aus dem gesamten Verhalten der beiden Angeklagten, die sogar noch dem fliehenden H@MB nacheilten und ihn zusammenschlugen, die. Überzeugung gewonnen, däss sie nicht abwehren und einander helfen, sondern angreifen wollten, dass also ihre Einlassung nicht den Tatsachen entspricht.

‚Soweit das Schwurgericht in diesem Vorgehen der Angeklagten auch den Tatbestand des Raufhandels als verwirklicht ansieht, kann ihm jedoch nicht gefolgt werden. Der gemeinschaftliche Angriff der beiden Beschwerdeführer auf CEEEEBB hat nicht zum- tödlichen Erfolg oder einer schweren Körperverletzung des Verfolgten geführt; mit der Flucht des CE war dieser Teil der Auseinandersetzung abgeschlossen. Auf Grund eines neuen gemeinschaftlichen Ent-

schlusses wandten sich beide Angeklagten nun Johannes ii] zu, der bis dehin untätig am Verkaufsstand A stehengebii.dvaf war. Die Ursache zu dessen Tod müsste aber zeitlich während des Angriffes gegen CB gesetzt worden sein und sachlich innerhalb des durch den Streit mit diesem gezßgenen Rahmens liegen, um diesen Vorgang mit CD ebenfalls als Raufhandel würdigen zu können; Handlungen nach Beendigung eines Angriffes fallen nicht unter den Tatbestand des § 227 StGB (RGSt_ 61, 272). Im Schuldspruch hat daher die tateinheitliche Verurteilung wegen Raufhandels für den ersten Abschnitt des Kampfes zu entfallen. Auf den Strafausspruch hat sich dieser Rechtsirrtum, wie die Strafzumessungserwägungen eindeutig ergeben, zuungunsten der Angeklagten in keiner weise ausgewirkt:

3. Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht angenomnen, dass die beiden Straftaten — gefährliche Körperverletzung und Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhandel - zueinander in. #atmehrlleit' stehen (§ 74 StGB). Ob mehrere Taten als selbständige strafbare Handlungen anzusehen sind oder eine natürliche Handlungseinheit bilden, ist im wesentlichen der Beurteilung des Tetrichters überlassen. Wenn das Schwurgericht ersichtlich mit Rücksicht darauf, dass die beiden Angeklagten ohne Anlass nach Beendigung ihrer Auseinandersetzung mit CE sich ein neues Opfer ihrer Streitlust suchten und auf Grund eines neuen Entschlusses sich gemeinsam dem RB zuwanäten, angenommen hat, dass die beiden Abschnitte des nächtlichen &@eschehens selbständige Taten darstellen, so lässt sich diese Würdigung mit Rechtsgründen nicht engreifen (vgl BGHSt 4, 219).

Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Die Frage, ob die beiden ersten Faustschläge, die Günter Ve cm CE versetzte, wegen einer etwaigen Einwilligung des GEB nicht rechtswidrig waren (vgl BCHSt 4, 88), kann offen bleiben. Wie seine Ausführungen mit Sicherheit ergeben, hat nämlich das Schwurgericht hinsichtlich dieses Angeklagten die gefährliche Körperverletzung erst in dem dritten Faustschlage gesehen, der den sich wiederaufrichtenden CEMEB in dem Augenblick traf, als er von Helmut Wei den Schlag mit der Latte empfing. Die Strafzumessungsgründe bieten keinen Anhalt für die Annahme, dass der Tatrichter bei der Strafenbildung von einer anderen Auffassung ausgegangen ist.

Die Revisionen beider Angeklagten können daher keinen Erfolg haben,

Krumme . Dr. Peetz Dr. Augustin

Hübner Dr. Mannzen =