Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 29.07.1954 – 4 StR 270/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
2} 2323 042
gegen die Ehefrau Margarete I EB geborene LED geschiedene Kg> aus HEMMEE-ScheiB, geboren am
®. EEE GE ir Cem /S: ED,
wegen Meineids
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Bundesanwalt 0)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil
der Großen Strafkammer des Landgerichts Bochum beim Amtsgericht Recklinghausen vom 10. Februar 1954 im Strafausspruch samt den ihm zu,;runde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-
verwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
-2.
Gr u nde:
In dem Unterhaltsrechtsstreit ihres unehelichen Kindes Monika beschwor die Angeklagte als Zeugin vor Gericht, „sie habe während der Empfängniszeit nur mit dem damaligen Beklagten Kb geschlechtlich verkehrt. Die Blutgruppengutachten der beiden Sachverständigen kamen jedoch zu “dem Ergebnis, Monika sei nicht aus einer Beiwohnung des Kapitza hervorgegangen, weil weder das Blut der Kutter noch das des angeblichen Erzeugers den Faktor N aufweise, der im Blut des Kindes vorhanden sei. Die Unterhaltsklage wurde abgewiesen.
Die Strafkammer hat ebenfalls als erwiesen angesehen, daß die Angeklagte w‘hrend der Empfängniszeit mit noch einem anderen Manne geschlechtlich verkehrt und dies bewußt verschwiegen habe. Sie hat die Angetlagte wegen Meineides verurteilt. Deren Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts; das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
Allerdings geht die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs 2 StPO) fehl. Das Landgericht hat die volle Überzeugung gewonnen, daß beidemal die Blutproben "sachgemäß entnommen und fachgemäß untersucht" worden und daß bei der Auswertung des Ergebnisses keine Fehler unterlaufen sind. Haben aber die Sachverständigen die Blutfaktoren M oder N im Einzelfall richtig bestimmt, so kann der Richter hierauf einen Ausschluß der Vaterschaft gründen; denn die für die M-N-Merkmale geltende Vererbungslehre ist in den maßgeblichen Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig anerkannt. Das gilt nicht nur für ‚den bürgerlichen Rechtsstreit (BGHZ 2, 6), sondern auch für
das Strafverfahren (BGH 3 StR 87/53 vom 18. März 1954, zum Abdruck bestimmt). Der Obergutachter, der ein gerichtsmedizinisches Institut leitet, hat unter Eid ausgesagt, daß sein Gutachten dem derzeitigen Stand der Wissenschaft entspreche. Die Strafkammer durfte daher davon ausgehen, daß diesem Sachverständigen die von Pietrusky erörterte -Fehlerquelle (vgi NW 1949, 617), daß nämlich ein schwaoh&ß; verdecktes N bisweilen nicht deutlich sichtbar werde, bekannt ist. Hiernach kann dem Tatrichter kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er dem Antrag der Verteidigung auf eine erbbiologische Untersuchung nicht entsprochen hat.
Der Schuldspruch begagnet keinem Bedenken.
Dage;en kann der Strafausspruch von Rechtsirrtum beeinflußt sein, weil die Gründe den nicht fernliegenden Gesichtspunkt des § 157 StGB nicht erörtern. Nach der Le-
. benserfahrung dürfte der Amtsvormund die Klage gegen X-EB auf Angaben gestützt haben, die ihm die Beschwerdeführerin gemacht hatte. Diese könnte daher zur Leistung des Meineides auch durch die Befürchtung veranlaßt worden sein, sie habe eine Strafverfolgung wegen ihrer falschen Behaup-
tungen beim Jugendamt zu gewärtigen (vgl §§ 169, 263, 43 StGB). Zwar hat sich die Angeklagte nicht darauf berufen; bei der Art ihrer Einlassung konnte sie das jedoch nicht, ohne sich mit ihrer Verteidigung, sie habe die Wahrheit beschworen, in Widerspruch zu setzen. Das Gericht hätte sich deshalb unabhängig von dieser Erklörung der Angeklagten eine Überzeugung darüber bilden müssen, ob sie aus "Furcht vor Strafe gehandelt hat. Daß die Strafkammer dies getan hätte, 1äßt das Urteil nicht erkennen. Die Lücke nötigt zur Aufhebung des Strafausspruches.
Der Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob sich die Angeklagte dessen bewußt war, daß sie durch die Offenbarung der Wahrheit von einem Betrugsversuch straflos hätte zurücktreten können (§ 46 StGB ; vgl RGSt 65, 273, 276).
Dr. Hörchner Mantel Engels
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