Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 13.07.1954 – 5 StR 543/54

5. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Takler Franz P EB aus KW, dort geboren an ER ‚> ED,

wegen schweren Diebstahls im Rückfalle

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9, November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ED als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 13.Juli 1954 samt den Feststellungen im Strafausspruch und insoweit aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt angeordnet

‚worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier schwerer Diebstähle im Rückfalle zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten ficht, wie sich aus dem Antrage ergibt, das Urteil nur im Strafausspruch an.Das Rechtsmittel hat Erfolg,

1.) In der Hauptverkanälung ist, wie aus dem Schweigen der Sitzungsniederschrift hierüber folgt (§ 274 StPO), entgegen der zwingenden Vorschrift des § 246a StPO kein ärztlicher Sachverständiger über den geistigen und körperlichen Zustand des Angeklagten vernommen worden. Dieser vom Angeklagten gerügte Verfahrensverstoß nötigt gemäß § 338 Nr 5 StPO ohne weiteres zur Aufhebung des rteiles, soweit dieses angefochten worden ist, also im Strafmaß. Damit entfällt auch die Anordnung gemäß § 42c StGB.

2.) a). Auch die Überprüfung des Urteils auf die Sach- . rüge hat insoweit zu Beüenken Anlaß gegeben, als die Strafkamner sich in Bezug auf den zweiten Diebstahl (Fall Krohn) mit der Anwendbarkeit des § 51 Abs 2 StGB befaßt und. diese verneint hat.

Der Angeklagte hatte sich im Fall Kr dahin eingelassen, er sei stark angetrunken gewesen und könne sich nicht mehr auf Einzelheiten besinnen. Hierzu führt das Landgericht aus:

",..Aber auch seine Einlassung, bei dem Einbruch

in das Geschäft von Kr@ß® angetrunken gewesen zu sein, läßt keinen Zweifel darüber zu, daß er sich doch in einem solchen Zustand befand, daß er das Unerlaubte seiner Tat noch erkannte und dieser Einsicht entsprechend handelte, Eine auch nur verminderte Zurechnungsfähigkeit i.8. des § 51 II StGB lag daher nicht vor. ..."

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Es ist nicht ersichtlich, wieso sich aus der Einlassung des Angeklagten, er sei stark angetrunken gewesen, kein Zweifel hinsichtlich einer etwaigen verminderten Zurechnungsfähigkeit ergibt. Im übrigen sind die Ausführun-

gen der Strafkammer zu diesem Punkte zu formelhaft und ge. ben dem Revisionsgericht nicht die Möglichkeit zu prüfen, ob das Landgericht im Falle Krohn den § 51 Abs 2 StGB richtig angewendet hat.

b) Dagegen sind die Angriffe der Revision in Bezug auf den ersten Diebstahl - für sich allein beträthtet - unbegründet, Wenn der Angeklagte nunmehr vorträgt, er habe auch in diesem Falle unter der Einwirkung von: Alkohol gestanden, so wendet er sich hiermit gegen die Feststellungen der Strafkammer, Derartige Tatsachenangriffe sind im Revisionsverfahren nicht zulässig.

Auch im übrigen ergibt die Nachprüfung zum ersten Falle keine Bedenken zum Strafmaß. Das Landgericht hat in diesem Falle die gesetzliche Mindeststrafe verhängt und mit Rücksicht auf die Vorstrafen des Angeklagten das Vorliegen mildernder Umstände verneint. Dies ist nicht zu beanstanden. Es könnte nur die Frage auftauchen, ob die Strafzumessung nicht durch die Ausführungen zum Falle Kr@®D zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt sein kannı Diese Frage konnte jedoch unerörtert bleiben, weil auch

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hinsichtlich des ersten Diebstahls das Urteil im Strafmaß wegen der Nichtbeachtung des § 246a StPO aufgehoben werden muß.

Dr. Rotberg Sarstedt Dr.Ksffks Schmidt Siemer