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BGH Entscheidung vom 13.07.1954 – 1 StR 739/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

e Zwischen Betrug und dem Vergehen gegen § 48 KWG besteht Gesetzeskonkurrenz (Subsidierität); § 263 StGB enthält die schwerere Strafdrohung. °

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Typ

Für die Amtliche Sammlung !

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Gesetz: StGB 8263 KWG, § 48°

Rechtssatz:e Zwischen Betrug und dem Vergehen gegen § 48 KWG besteht Gesetzeskonkurrenz (Subsidierität); § 263 StGB enthält die schwerere Strafdrohung. °

Aktenzeichen: 1 StR 739/53

Urteil des BGH vom 13. Juli 1954 LG Karlsruhe

1351 - ı_$tR 739/53 7

Im Namen des volkes In der Strafsache

gegen

den Kerl a | aus SC dort geboren am (ER 1501,

- Sachbezeichnung: SB -

wegen Rückfallbetrugs u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Nantel Bundesrichter Clanzuann Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ern als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten HM gegen das Urteil des Lendgerichts in Karlsruhe vom 26. Juni 1955 wird mit der Massgabe verworfen, dass im Urteilsausspruch sowohl gegen ihn wie gegen Franz SB die Worte "mit Vergehen gegen das Gesetz über Kreditwesen" fortfallen. j Der Beschwerdeführer hat die Kosten ‚seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen zweier vollendeter Betrugsfälle und eines versuchten Betruges, sämtlich unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangen, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Im Falle des Betrugsversuchs 'hat die Strafkammer Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 48 KWG angenommen. Seine Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Soweit die Revisionsbegründung möglicherweise Aufklärungsrügen (§ 244 Abs 2 StPO) erheben will, entbehren diese der nach § 344 Abs 1 Satz 2 StPO erforderlichen Bestimmtheit, sind also unzulässig.

2. Die Sachrüge ist unbegründet.

a) Im Falle Rp hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Landgerichts gemeinsam mit Sg den Unternehner RB zur Eingehung eines Vertrages zur Herstellung von Schreiner- und Glaserarbeiten dadurch veranlasst, dass er ihm erhöhte Sicherheit für den Werklohn vorspiegelte. Er versicherte ihm nämlich unnmittelbare Zahlung durch das Spezialbauamt Fl. obwohl ihm bekannt war, diese Stelle werde alle an Sl auf Grund des mit ihm geschlossenen Bauvertrages zu leistenden Zahlungen unmittelbar auf dessen Bankkonto überweisen. Er kannte auch die ungünstige Vermögenslage des SB und wusste, dass die in absehbarer Zeit fällig werdenden Forderungen an die Städtische Sparkasse und die Volksbank N] zur Abdeckung der von diesen Geläinstituten gegebenen Kredite abgetreten waren. Schon durch die Eingehung des auf Grund der Täuschung abgeschlossenen Vertrages ist das Vermögen des Rh gefährdet worden, der bei der Abrechnung einen endgültigen Verlust von etwa 19000 DM

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erlitten hat. Das Landgericht hat festgestellt, dass mit der Täuschung der Angeklagte. der wirtschaftlich’ am Geschäft des Reiss interessiert war, eigenen Vorteil erstrebt hat. Für seine Verurteilung wegen Betruges würde es schon

genügt haben, wenn er nur den Vorteil des Sg verfolgt hätte.

Das Vorbringen der Revision steht nit den Urteilsfeststellungen, an die der Senat gebunden ist, im Widerspruch. Das Landgericht hat insbesondere entgegen der Behauptung de Beschwerdeführers festgestellt, dass bei Abschluss des Ver-

trages mit ra die Forderungen & an die Bauämter bereits an die Banken abgetreten waren.

db) Der Fuhrunternehner Den ist von dem Angeklagten zur Eingehung eines auf Abfuhr von Steinen gerichteten Vertrages durch die Zusicherung wöchentlicher Bezahlung bestimmt worden. Da dem Angeklagten bekannt war, dass Sn bereits in ernsten wirtschaftlichen Schwierigkeiten war und möglicherweise den Verpflichtungen nicht werde nachkommen können, ist Bi wie der Angeklagte bedingt in seinen Vorsatz aufgenommen het, nicht bezahlt worden. Die Revision bringt gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betruges in diesem Falle nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung vor.

.“

c) Wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Vergehen gegen § 48 KWG ist der Angeklagte verurteilt worden, weil er der Städt. Sparkasge eine unrichtige, "über den Daumen gepeilte" Bilanz zwecks Erlangung von Kredit vorgelegt hat. Auch hier macht der Beschwerdeführer Ausführungen, die im Revisionsverfahren unzulässig sind, weil sie auf tatsächlichem Gebiete liegen. Dass eine nach den Feststellungen der Strafkamker in erheblichem Ausmasse

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-13/1-str-739-53#rd_10

und bewusst falsche Bilanz ihre Eignung als Täuschungsmittel nicht durch den Zusatz "Irrtum vorbehalten" verliert, bedarf keiner Erörterung, da ein solcher Vorbehalt nur tatsächliche Irrtümer zu decken geeignet ist. Die Strafkammer hat zugunsten des Ängelilagten blossen Betrugsversuch nur deshalb angenommen, weil die Sparkasse die grobe Unrichtigkeit der Bilanz erkannt und dennoch den beantragten Kredit bewilligt hat.

Bedenken bestehen, insoweit der Beschwerdeführer auch aus § 48 KWG verurteilt worden ist. Diese Gesetzesbestimmung ist nach ihrem Inhalt und ihrem Zweck nur subsidiär und soll die Banken vor der Einreichung falscher Unterlagen auch für den Fall schützen, dass nach allgemeinen Strafge- - setzen keine strafbare Handlung vorliegt. Handelt der Täter aber in Betrugsabsicht und begeht er einen versuchten oder vollendeten Betrug oder sogar Rückfallsbetrug, so liegt Gesetzeskonkurrenz vor. Nicht nur § 264 StGB, sondern auch § 263 StGB enthält gegenüber § 48 KXWG die schwerere Strafanärohung, da bei Betrug nur im Falle von mildernden Umständen auf Geldstrafe allein erkannt werden kann. Nach der lage der Sache ist es auszuschliessen, dass die Annahme von Tateinheit zwischen versuchtem Betrug im Rückfalle mit dem Vergehen nach § 48 KWG den Strafausspruch zuungunsten des Beschwerdeführers beeinflusst hat. Der Senat kann deshalb die Urteilsformel berichtigen, ohne den Strafausspruch aufzuheben. ‘

In übrigen ist die Revision mit der sich aus § 473 Abs Satz 1 StPO ergebenden lostenfolge zu verwerfen.

Die Berichtigung muss gemäss § 357 StPO auch zugunsten des Nitverurteilten Sl ausgesprochen werden. Auch bei ihm ist ein Einfluss der Unrichtigkeit auf den Strafausspruch nach Lage der Sache auszuschliessen.

Dr. Peetz Mantel Glanzmann

Dr. Schalscha Seibert

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