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BGH Entscheidung vom 13.07.1954 – 1 StR 174/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Für die Amtliche Sammlung!

1: Gesetz:

1. Rechtssatz:

2. Gesetz;

2. Rechtssatz:

Aktenzeichen;

StGB §§ 306, 43

Vollendet ist die Tat auch, wenn ein Gebäudebestandteil, eine Tür oder Türschwelle, so vom Feuer erfaßt ist, daß.sie ohne Zündstoff selbständig brennt.

StGB § 8 307 Nr 1, 43

1. Der Tatbestand der Nr 1 ist erfüllt, wenn beim Inbrandsetzen ein Mensch vom brennenden Zündstoff tödlich verletzt wird, ohne dass es zu einem Brande kommt.

2 Die Kenntnis von der Anwesenheit eines Menschen im Gebäude zur Tatzeit gehört nicht zur inneren Tatseite.

Urteil des BGH vom 13. Juli 1954 Schw Regensburg

ImNamen des Volkesa In der Strafsache gegen 1. die ee Maria u> RS gebcren am Z» vr in Untersu-

geboren en GEEEEEEEEN 2. die Hausfrau Anna aus „» geboren am in Q z.Zt. in Untersuc chart, wegen besonders schwerer Brandstiftung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann a Bundesrichter Dr. Jagusch

Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat rrsmtpn als Vırtreter der undesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntz

Auf die Revisionen der Angeklagten SEM un: DER WER "iräd das Urteil des Schwurgerichts in Regensburg vom 13- November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

171 -2.

Gründesz

Das Schwurgericht stellt fest: Die Angeklagte Dumm goß vorsätzlich brennendes Benzin gegen die Wohnungstür ihres Schwagers SW, um ihn durch einen Brand zu erschrecken. Ein Freund SM; verließ soeben die Wohnung und eilte bestürzt davon. Die Angeklagte, hierdurch erschreckt, goß das übrige brennende Benzin mit Schwung ins offene Zimmer und traf SB» dessen Anwesenheit sie nicht kannte, und einige Einrichtungsgegenstände. Sun starb an den Brandwunden. Die Angeklagte Bruckner handelte auf Veranlassung ihrer Schwester, der Mitangeklagten SGB, aber mit Tätervorsatz. Beide Frauen wollten die Tat als eigene, um sich an Si zu rächen. Ihre Verurteilung nach den §§ 306 Nr 2, 307 Nr 1 StGB kann nicht bestehenbleiben.

1. Das Inbrandsetzen einer Sache (§ 306 StGB) ist vollendet, wenn sie oder einer ihrer Teile, etwa eine Wohnungstür oder Türschwelle, derart vom Feuer erfaßt ist, daß sie ohne das Fortwirken des Zündstoffs selbständig weiterbrennen kann (RGSt 71, 194). Das angefochtene Urteil stellt dies weder fest, noch läßt der Zusammenhang der Gründe den sicheren Schluß hierauf zu. Der Satz, "der Zimmerbrand" sei ohne weitere wesentliche Beschädigung des Hauses gelöscht worden, reicht dazu nicht aus. Die Angeklagte BEEHREER hat einen Liter brennendes Benzin an die Wohnungstür und: Ane Zimmer geschüttet. Dies mag die Annahme nahelegen, "daß. ‘die Brandstiftung beim Löschen bereits vollendet war oder ohne rasche Abwehr zur Vollendung gekommen wäre. Dem Revisionsgericht ist eine solche Ergänzung der undeutlichen tatrichterlichen Feststellungen jedoch verwehrt.

Dies nötigt zur Aufhebung und Zurückverweisung im ganzen.

2. Zweifel können auch daran bestehen, ob "der Brand" den Tod Ss "dadurch verursacht hat", daß sich dieser zur Zeit der Tat in der Wohnung befand.

SC wurde von dem brennenden Benzin, das die Angeklagte ins Zimmer schleuderte, getroffen und verletzt. Dem Urteil zufolge sind diese Verletzungen, nicht andere Brandwirkung, die Todesursache. Die Vorschrift der Nr 1 des § 307 StGB umschreibt einen straferhöhenden Umstand. Nach der Entscheidung RGSt 40,321 soll dieser, wie in ähnlichen Vorschriften des StGB, nur vorliegen, wenn der Tod durch vollendeten Brand verursacht wird, nicht schon bei nur versuchter Brandstiftung.

Für den Versuch nach § 307 Nr 1 StGB muß jedoch dasselbe gelten. Der Entscheidung RGSt 40, 321 ist nicht beizutreten.

Es kann dahinstehen, ob die Entstehung des § 307 Nr l, wie das Reichsgericht sie aaO darlegt, für dessen Ansicht spricht. Innere und kriminalpolitische Gründe sprechen dagegen Der vom Gesetz erwogene Hauptfall ist allerdings der, daß das selbständig gewordene Feuer - der Brand - einen Menschen, der sich zur Tatzeit, vom Beginn der vorsätzlichen Brandlegung ab, in dem Raume befand, erfaßt und tötet, oder daß der Brand den Tod auf andere Weise verursacht. Dasselbe muß aber auch gelten, wenn der Mensch beim Inbrandsetzen, aber vor dessen Vollendung, vom brennenden Zündstoff in für den Tod ursächlicher Weise verletzt wird, ohne vom Branä erfaßt zu werden. Weder der Zweck der Vorschrift noch ihr Wortlaut und Sinn stehen dem entgegen. Entsprechend hat das Reichsgericht beim versuchten Raube entschieden, der straferhöhende Umstand

der Todesfolge habe für den Versuch dieselbe Bedeutung wie

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für die vollendete Tat, allerdings im Hinblick auf die Entscheidung RGSt 40, 321 mit dem Zusatz, die Vorschrift des § 309 StGB sei anders gestaltet (RGSt 62, 422). Diese Einschränkung trifft jedoch nicht zu. - In der Entscheidung RGSt 69, 3532 hat das Reichsgericht in einem Falle versuchter Notzucht mit Todesfolge denselben Standpunkt eingenommen.

Kann sich das Schwurgericht von vollendeter Brandstiftung nicht überzeugen, so kann die Angeklagte, sofern die Voraussetzungen des § 56 StGB erfüllt sind, gleichwohl nach 8 307 Nr 1 StGB in Verbindung mit den §§ 43, 44 StGB verurteilt werden. Den straferhöhenden Umstand, daß sich Scherr zur Tatzeit im Hause befand, der Voraussetzung der Todesfolge war, brauchte die Angeklagte nicht zu kennen. Nach dem Aufbau der Vorschrift gehört er nicht zum Tatbestand.

3. Für die Angeklagte Sb gilt dasselbe.

4. Die Verfahrensrüge der Angeklagten BB und beide Sachrügen sind im übrigen unbegründet. Das Urteil enthält

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sonst weder zum Schuldspruch, noch zu den Strafaussprüchen einen Rechtsverstoß.

Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch Dr. Schalscha