Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 06.07.1954 – 1 StR 752/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ı StR 752/53 pn
2317 101
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Polizei-Hauptwachtmeister Georg H EB zu: Tai. dort geboren am (EEE 1910,
wegen Verwahrungsbruchs u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung am 6. Juli 1954 in der Sitzung vom 9. Juli 1954, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter ° Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat GERD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 24. September 1953; it den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer. : Veihandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen .
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Gründes
Der Angeklagte nahm als Polizeidiensthabender eine gefundene Brieftasche mit Inhalt entgegen, vermerkte den Vorgang im Fundbuch und verwahrte die Tasche im Schrankfach des Fundsachenbearbeiters. Später entschloß er sich zur Aneignung der in der Tasche enthaltenen 70 DM; er steckte die Tasche ein, nahm demnächst die 70 DM an sich und warf die Tasche mit den darin verwahrten Urkunden dann fort. In der Ausgabespalte des Fundbuchs trug er zur Verdeckung den erfundenen Namen eines vermeintlichen Abholers als Empfangsbestätigung und unrichtige -Vermerke über den Finderlohn ein.
_ Die Verurteilung wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Diebstahl und mit Falschbeurkundung im Amt ist auf das Rechtsmittel des Angeklagten hin aufzuheben.
1. Wegen Diebstahls ist der Angeklagte mit Recht verurteilt. Nach den Feststellungen, die das Revisionsgericht binden, war das Fundsachenfach allen Beamten der Polizeiwachezugänglich; sie hatten Mitgewahrsam an der Fundsache. Amtsunterschlagung kommt daher nicht in Betracht.
2. Verwahrungsbruch (§ 153 Abs 1 St@).
a) Auch insoweit ist kein Rechtsverstoß ersichtlich. Die Fundsachen (Brieftasche mit Urkunden und Geld) befanden sich zur amtlichen Aufbewahrung am dazu bestimmten Ort. Durch das Ansichbringen hat sie der Angeklagte beiseite geschafft; einen Teil von ihnen hat er schließlich vernichtet.
b) Fine gewinnsüchtige Absicht des Angeklagten ist dagegen nicht erwiesen. Das Landgericht versteht darunter mit
- 3.
20 Reichsgericht das Streben nach irgendeinem sachlichen’ yorteil- Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof dem Urteil des erkennenden Senats BGHSt 1, 388 aufgege- _ panach ist Gewinnsucht, wie auch in den §§ 169 und 27a ein auf ein ungewöhnliches, ungesundes, sittlich an- ‚öpiges Maß gesteigerter Erwerbssinn. Auf die Begründung oner Entscheidung wird im einzelnen verwiesen. Den Feststel- -: ® ngen zufolge ist der Angeklagte, der die Tat bereut und den chaden inzwischen ersetzt hat, einer aus seinen damaligen n jrtschaftlichen Verhältnissen entstandenen Versuchung erqwar ist die Tat verwerflich und bei Bekanntwerden „eignet, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu „ nsäigen- Auch ist die Reinheit der Amtsführung der öffentsonen Bediensteten ein wichtiges, besonders zu schützendes gechtsgüt- Diese Umstände können jedoch bei der Prüfung, yelche innere Haltung den Angeklagten im Sinn des § 133 Abs 2_ stCB zur Tat bestimmt hat, nicht mitsprechen.
3, Urkundenfälschung (§ 267 StGB).
BERIE Dem Urteil zufolge hat der Angeklagte in det. A „palte des Fundbuchs die Empfangsbestätigung des angeblichen yerlierers durch eine erfundene Unterschrift mit Zeitangabe gorgetäuscht. Die Anwendbarkeit des § 267 StGB wird daher
gu prüfen sein. 4. Felschbeurkundung im Amt.
pie Anwendung des § 348 Abs_1 StGB wäre dann nicht zu pemängeln, Wenn die Eintragungen in der Ausgabespalte des polizeilichen Fundregisters nach Landesrecht öffentlichen auauben für und gegen jedermann genießen und nicht nur dem innerdienstlichen Nachweis des Verbleibs der Fundsache dienen. x jiese Ansicht gibt die Strafkammer zwar kund, ohne sie je-
doch nach Landesrecht nachprüfbar zu begründen. Das war erforderlich. Der Inhalt der Eintragung in der Ausgabespalte, wie das Urteil ihn mitteilt, spricht für einen nur innerdienstlichen Nachweis. Es wird zu prüfen sein, ob die Spalte nach Form und Inhalt zur Aufnahme eines amtlichen Vermerks überhaupt bestimmt ist; enthält sie nur Raum für die Unterschrift des Abholers (Empfangsvermerk) und für die Angabe des Tages der Abholung, beurkundet der bearbeitende Beamte insoweit keinen Vorgang. Er gibt dann nur die Fundsache aus und nimmt die schriftliche Empfangsbestätigung des Verlierers mit Zeitangabe entgegen. DE
Insoweit ist weitere Aufklärung geboten.
5. Urkundenvernichtung im Amt.
Die Anwendung des § 348 Abs_2 StGB lehnt das Landgericht zu Unrecht deshalb ab, weil die Vorschrift nur solche amtlich anvertrauten oder zugänglichen Urkunden schütze, die ein Beamter zur amtlichen Tätigkeit verwendet.
§ 348 Abs 2 enthält keine solche Einschränkung. Allerdings dienen die dort erwähnten Urkunden häufig dem Dienstgebrauch oder jedenfalls dienstlicher Verwendung, jedoch ist dies kein Tatbestandsmerkmal. Auch gefundene Urkunden, die für den Verlierer amtlich aufbewahrt werden, sind "amtlich anvertraut oder zugänglich" und den im § 348 Abs 2 StGB unter Strafe gestellten Handlungen ausgesetzt.
Der Angeklagte ist durch den Rechtsirrtum nicht beschwert. In der künftigen Haupt verhandlung ist die Tat jedoch nach allen rechtlichen Gesichtspunkten abzuurteilen.
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6. Zusammentreffen.
Die §§ 242, 133 Abs 1 und 348 Abs_2 StGB sind tateinheitlich verletzt, Ein Teil der strafbaren Handlung erfüllt zugleich Tatbestandsmerkmale dieser drei Vorschriften.
Im Verhältnis dieser Vorschriften zum § 267 StGB und zum § 348 Abs 1 StGB, falls diese Strafbestimmung anwendbar ist, besteht dagegen Tatmehrheit. Die Urkundenfälschung und die Falschbeurkundung folgen der Wegnahme der Fundsache nach. Das ‚Ansichbringen (§ 242), Beiseiteschaffen (§ 135) und Verniüchten (§ 348 Abs 2) war im Zeitpunkt der Ausfüllung der Ausgabespalte beendet. Ein "einheitlicher, auf den Erwerb des Geldbetrags gerichteter Wille" kann für sich allein nicht die Anwendung des § 73 StGB begründen.
7. Strafzumessung.
Neben der Beachtung des § 358 Abs 2 StPO bei der Gesamtstrafe wird das Landgericht über die Anwendung der $% 23 flg StGB zu befinden haben. Die Beteiligung öffentlicher Belange
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schließt Strafaussetzung zur Bewährung nicht grundsätzlich
Dr. Hörchher Mantel Glanzmann Jagusch Dr. Schalscha
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