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BGH Entscheidung vom 02.07.1954 – 2 StR 154/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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9310 081 6

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen den früheren Vollziehungsangestellten Christiar.

Otto TED au: KEEEEEED, dort sevoren am EB GEB 1916,

wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

‚Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen von i. Dezember 1953 ‘wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über

die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen fortgesetzier schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue und wegen ?ortgesetzten Betruges zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und 50 Du Geldstrafe verurteilt worden. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Seit 1945 war der Angeklagte auf Grunä eines ?rivatdienstvertrages als {mtsbote und Vollstreckungsangestell- “ ter einer Amtsverwaltung tätig, Als solcher zog er auch die Gebühren für Elektrizitäts- und Wasserlieferungen des kreiseigenen Werkes ein. Bis 1. Anril 1951 war diese BEinziehung eine den Gemeinden bezw. Ämtern vom Kreis übertragene Aufgabe. Seit April 1951 zog das Werk die Gebiihren selbst ein, übertrug aber für zwei Gemeinden die Einziehung weiterhin dem Angeklagten. Das geschah auf Veranlassung der Amtsverwaltung, die dafür vom Kreis eine Vergütung erhielt. Bei der Einziehung dieser Gebünren hat der “Angeklagte in den Jahren 1950 bis 1952 zahlreiche ?flicht-

"wiärigkeiten begangen:

Er verfügte wiederholt über einkassierte Gelder für eigene Zwecke und glich diese Entnahmen erst nach lüngerer Zeit teilweise wieder aus. Dabei trug er in die Hebeliste des Kreiswerkes unrichtige Mengen und Beträge ein, übertrug die Monatsziffern falsch oder reshnete nicht alle kassierten Beträge ab. - In anderen Fällen schödigte er die Abnehmer, indem er nach einem höheren Tarif kassierte, den Verbrauch falsch errechnete oder Beträge ohne jeden hkechtszrund erhob. An das Werk fünrte er die richtigen geringeren Beträge ab.

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Die Revision rügt nur die Verlatzung sachlichen Rechts. Sie ist bis auf einen Nebenpunkt (§ 23 StGB) unbegründet.

Die Annahme einer Unterschlagung (§ 246 StGB) enthält keinen Rechtsfehler. Das Eigentum an den eingezogenen Gebühren stand dem 'ferk zu. Der Angeklagte handelte nach außen als dessen Stellvertreter und begründete kraft seines Auftrages bei der Annahme des Geldes zugleich für das Werk dessen für den Eigentumserwerb notwendigen mittelba- . ren Besitz (RGZ 137, 26). Durch die Vermischung der Cel-

der. mit eigenem Geld entstand Miteigentum (§ 248 BGB). Die Revision weist zwar darauf hin, daß nach der Rechtsnrechung dann kein Miteigentum, sondern Alleineigentun des unmittelbaren Besitzers entsteht, wenn das Wert- oder Summenverhältnis der verschiedenen Berechtigien nicht zu “ermitteln ist. Ein solcher Fall lag hier nicnt vor, da die dem Kreis zustehenden Beträge jederzeit ermittelt

und ausgesondert werden konnten. Zutreffend ist auch dia Ausführung der Strafkamner, daß bei unbefugter Schmälerung eines Miteigentumsamteils Unterschlagung vorliegt. Die Gelder waren für den Angeklagten fremäüe Sachen, weil sie nicht in seinem Alleineigentum standen, auch wenn

er daran einen Miteigentumsamteil hatte. Die Zueignung liegt darin, daß der Angeklagte über Beträge verfügte, auf die er nach seinem Anteilsrecht keinen Anspruch hatte, so daß er dadurch das Miteigentum der anderen Berechtigten verletzte (R6St 21, .2705 RG HRR 1937 Nr 533).

Der Angeklagte ist auch zutreffend als Beamter im Sinne des § 359 StGB bezeichnet. Er war.durch hoheitlichen Akt der Amtsverwaltung zu Dienstverrichtungen berufen, die aus der Staatsgewalt abgeleitet waren und mit-

telbar Staatszwecken dienten. Die Vermögensverwaliung ge- : hört zum Staatszweck (RGSt 74, 105). Soweit die Gemeinden, Ämter oder Kreise öffentlichrechtliche Aufgaben erledigen, "erfüllen sie mittelbar Staatszwecke. Dafür ist es unerheblich, auf Grund welcher Rechtsbeziehungen zum Kreis Jas Amt die Gebüliren einzog Der Tatbestand des § 351 StGB

ist erfüllt, da der. Anzeklagte die Hebelisten und Zählerkarten, die zur Eintragung und Kontrolle der Einnahmen dienten, unrichtig geführt hat. Ebenso bestehen gegen die Verurteilung wegen Untreue und eines daneben begangenen selbständigen Betruges nach dem Sachverhalt keine rechilichen Bedenken.

Die Strafzumessung enthält keinen Rechtsirrtun, Fenlerhaft ist nur, daß die Strafkammer nicht erörtert, ob dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB bewilligt werden kann. Das ist ein sachlichrechtlicher Mangel, weil es nach den im Urteil dargelegten zahlreichen Milderungsgründen naheliegt, daß der

Tatrichter diese Möglichkeit übersehen hat (BGH 2 StR 15/54 vom 5. März 1954, NW 1954,. 928). Zur Nach- : holung dieser Extscheidung ist die Sache zurückzuverweisen; im übrigen ist die Revision zu verwerfen.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner

Dr. Arndt Menges