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BGH Entscheidung vom 14.05.1963 – 1 StR 110/63

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2168 082

1_StR_110/63

Im Namen des Yolkes

In der Strafsache

gegen

den Angestellten Gerhard v ED zu: EEE.

dort geboren am EB 1925, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Untreue u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.‘ Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ip

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. August 1962 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanvaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.

Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft scit dem 31. August 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte war vom 1. Juli 1947 bis zu seiner Verhaftung am 12. Mai 1961 als Angestellter bei den Städtischen Werken in NW in der sogenannten Resteverwaltung beschäftigt. Er mißbrauchte seine Stellung vom Jahrc 1949 ab in großem Umfange dazu, sich auf Kosten der Stadt-\Verke zu bereichern, Unbefugt gewährte er den Energieabnehnern der Städtischen Werke Stundungen, nahm Zahlungen entgegen und verwendete diese Geldmittel für seine eigenen Zwecke. Dice Unterschleife verschleierte er durch Fälschung und Bceisciteschaffen von Belegen. Den Abnehmern täuschte er vor, daß cr äie bezahlten Beträge ordnungsgemäß an die Kasse der Stadt-Verke atführen werde. In zwei Fällen eignete er sich Gelder an, die ihm ohne sein Zutun mit der Bitte übermittelt worden waren, sie zur Bezahlung von Rechnungen der Stadt-Werke zu verwenden. Durch die Tat des Angeklagten wurde das Vermögen der Stadt-Werke um einen Betrag von rd.

250.000 DiI geschädigt.

Das Landgericht hat den Angeklagten allgemein vwcgen fortgescetzter Untreue zum Nachteil der Stadt-Werke (Treubruchtatbestand), in einer geringen Zahl von Fällen wegen fortgesctzten Betrugs zum Nachteil der an ihn zahlenden Abnchmer, in den Fällen, in denen er Quittungsebschnittc durch Überstempelung verfälschte, wegen fortgesetzter Urkundenfälschung im Amt, in den Fällen, in denen er Quittungsabschnitte an Kunden herausgab oder in sciner Wohnung statt an der Dienststelle verwahrte, wegen fortgesctzter Urkundenbeseitigung im Amt, im Falle Ludwig SCHE schiießiich wegen fortgesetzter erschwerter Unter-

schlagung -— sämtliche Vergehen über die fortgesetzte Untreue in Tateinheit zucinander stehend - zu vier Jahren scchs Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt wma ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkennt.

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte wie -— auf den Strafausspruch beschränkt - die Staatsamvaltschaft Revision eingelegt. Beide Revisionen bleiben orfolglos.

I. Zur Revision des Angeklagten,

1. Verfahrensbeschwerde,

Die Revision beanstandet, daß Beweismittel nicht benutzt worden seien, die der Angeklagte in einem als unzulüssig verworfenen Antrag auf Eröffnung einer Voruntersuchung bezeichnet hatte. Die Meinung der Revision, das Landgericht hätte diesen Antrag ohne weiteres in der Hauptverhandlung als Beweisamtrag berücksichtigen müssen, ist ebwegig. Der Voruntersuchungsamtrag war mit seiner Ververfung erledigt. Die im Antrag enthaltenen Beweisamträge hatte der Vorsitzende sogar mit besonderer Verfügung von 27. Juli 1962 abgelehnt. Wenn der Angeklagte oder der Verteidiger die Verwertung der bezeichneten Boweismittel in der Hauptverhandlung noch für erforderlich hielten, so hätten sie einen entsprechenden neuen Beweisamtrag steilen müssen (BGHSt 1, 286).

Auch ein Verstoß des Landgerichts gegen § 244 Abs. 2 StPO ist nicht dargetan. Die Revisionsbegründung läßt schon cinc hinrcichend bestimmte Bezeichnung der Tatsachen ver-

missen, über dic die Vernehmung der Zeugen Vo un: vn angeblich Aufschluß gegeben hätten, Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, was das Landgericht zur Anhörung dieser Zeugen drängen sollte. Die Revision wendet sich nicht gegen dic Peststellung darüber, wie und bis zu welchem Grade

dic Tätigkeit des Angeklagten tatsächlich boaufsichtigt wurde. Worauf jedoch die vom Angeklagten nicht zu vertretende sachliche Unzulänglichkeit der Kontrolle im einzelnen bcruhte, ob insbesondere die den Prüfungsbeamten erteilten Weisungen selbst unzureichend waren oder ob die Prüfungsbeamten sich nicht an die erteilten Weisungen hielten, ist für das Maß der Schuld des Angeklagten ohne Belang. Die Frage, ob der Angeklagte Beamter im strafrechtlichen Sinne sei, hat der Vorsitzende in seiner oben bezeichneten Verfügung mit Recht als eine dem Beweise unzugängliche Rechtsfrage bezeichnet. Die dazu als Zeugen benannten Personen von Amts wegen zu hören, hatte das Landgericht keine Veranlassung.

Die im Schriftsatz vom 13, Februar 1963 vorgebrachten Beanstandungen verfahrensrechtlicher Art sind verspätet.

2. Zur Sachrüge,

Dice Verurteilung des Angeklagten wird in vollem Umfange von den Feststellungen getragen. Das gilt insbesondere auch für die Verurteilung wegen Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB. Daß Angestellte städtischer Energicbetriebe Beamte im Sinne des § 359 StGB sein können, hat schon des Reichsgericht anerkannt (RG JW 1935, 2433 Ir. 11, RGSt 66, 380, 383) und zwar auf der Grundlage der vom Bundcsgerichtshof beibehaltenen Begriffsbestimmung, daß Ange-

stellte dann als Beamte im strafrechtlichen Sinne anzuschen sind, wenn sie,von einer zuständigen Stelle berufen, Dienstverrichtungen wahrnehmen, die aus der Staatsgevwalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen (vgl. BGHSt 6, 17, 185 6, 276; 8, 21). Kommunale Licht- und Wasserwerke bilden, auch wenn sic in der Form einer Gesellschaft des Handelsrechts betrieben werden, einen wesentlichen Teil

dcr städtischen Gesamtverwaltung. Sie dienen der allgcemeinen Dascinsfürsorge und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. auch EGH Urt. v. 2. Juli 1954 - 2 StR 154/54). Zur inneren Tatscite kam es nur darauf an, daß der Angeklagte die sachlichen Voraussetzungen kannte, welche seine Eigenschaft als Beamter im strafrechtlichen Sinn begrün-Geten. Das hat das Landgericht festgestellt. Ein Verbotsirrtum könnte nur in Betracht kommen, wenn der Angeklagte Gas Fälschen und Beiseiteschaffen der Belege als erlaubt angesehen hätte. Davon kann nicht die Rede sein.

Auch die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils im ganzen hat weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen sachlichen Mangcl zum Nachteil des Angeklagten zu Tage gefördert; insbesondere bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme ciner fortgesetzten Handlung, die hier dazu geführt hat, daß auch die zeitlich frühesten Teilstücke der fortgesetzten Handlung, bei denen die Strafverfolgung verjährt wärc, wenn sie rechtlich selbständige Handlungen wären, strafrechtlich verfolgbar bleiben. Nach den Feststellungen ging der Angeklagte von Anfang an planmäßig darauf aus, scinc Stellung im Dienste der Stadtwerke dazu zu mißbrzuchen, sich auf Kosten der Stadtwerke zu bereichern und zwar stets unter Ausnutzung der gleichen Mittel und Möglichkeiten;

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die scince Stellung und die immer gleichbleibende Art scincr Tätigkeit boten, und in den gleichen Formen, Daß er dabci nicht von vornhercin wußte und wissen konnte, welche Abnehmerder Stadtwerke er im einzelnen als arglose \lerkzceuge sciner Machenschaften mißbrauchen werde, steht der Annahne eines Gesamtvorsatzes nicht im Wege.

II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft,

Die von der Staatsanwaltschaft gegen die Verncinung cines besonders schweren Falles (im Sinne der §§ 263 und 266 StGN) geführten Angriffe scheitern an den gleichen Grundsätzen, welche die von der Revision des Angeklagten gegendie Strafzumessung erhobenen Beanstandungen als offensichtlich unbegründet und deshalb nicht als erörterungswürdig erscheinen ließen. Die Frage, ob ein besonders schwercr Fall gegeben ist, gehört zur Strafzumessung. Sie ist, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschicden hat (BGHSt 2, 181; BGH NJW 1952, 234 Nr. 31; 1953, 1480 Nr. 23), dann zu bejahen, wenn die Tat unter Bcrücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und doshalb vom Gesetzgeber für den Spiclraum des ordentlichen Strefrahmens schon bedachten Fälle ‘en Strafwürdigkeit so übertrifft, daß der ordentliche Strafrahmen nicht mehr ausreicht. Ob das im einzelnen der Fall ist, hat der Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Tat und der Person des Täters zu prüfen. Dabci ist er in dieser Sonderfrage der Strafzumessung eincr Kontrolle durch das Rechtsmittel der Revision um nichts mehr unterworfen als bei der Strafzumessung überhaupt. Bei Beachtung dieser Grunäsätze erweisen sich, wie auch der Ceneralbundesanwalt hervorgehoben hat, alle Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch als unbegründet.

Rechtsfehlerhaft wäre es allerdings, wenn - wie die Staats-

anwaltschaft meint - von der Strafkammer die Auffassung ver-

treten worden wäre, die Annahme eines besonders schweren Falles crfordere (stets), daß beim Verurteilten eine Veranlagung zum Verbrecher gegeben sei. Eine solche Auffassung ist dem angefochtenen Urteil jedoch nicht zu üntnehmen. Das Landgcricht hat vielmehr nur zutreffend gesagt, daß eine solche Veranlagung cin Umstand wäre, der einc Zuchthausstrafe schon bei der ersten Straffälligkeit rechtfertigen könnte. Da die Feststellungen und Ausführungen des Landgcerichts. mır !Strafzunessung auch sonst keinen rechtlichen Mangcl erkennen lassen, war die Revision der Staatsanwaltschaft in Übereinstimmung mit dem Antrage des Generalbundesanwalts zu verwerfen.

Dr. Geier Willms Hübner

Fischer Mai

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