Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 16.06.1954 – 3 StR 197/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 2528 020
3_StR 197/54 Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Otto A CEEEEEEEEEEEEED zus VCH, geboren am EB: ED WB in BE, 2.2. in Untersuchungshaft,
wegen Untreue u.8.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotbergals Vorsitzender.
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwealt in der Verhandlung, Oberstaatsanmvalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Wiesbaden vom 12. November 1953, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. "
Im Umfänge der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfalle in sechs Fällen, wegen Untreue in zwei Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von insgesamt drei Jahren und Geldstrafen von 200 und 150 DM verurteilt worden. Seine Revision macht Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.
Die auf: § 338 Nr 5 StPO gestützte Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
Dem Angeklagten wurde auf seinen Antrag zu Beginn der Hauptverhandlung der Rechtsanwalt Dr. KB e1s Pflichtverteidiger gemäss § 140 Abs 2 StPO beigeoränet. Die Verteidigung war somit notwendig. Die Hauptverhandlung durfte deshalb nur in Anwesenheit des Pflichtverteidigers durchgeführt werden. Seine Anwesenheit gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens. Der Beweis, dass sie eingehalten worden sind, kann nur durch das Sitzungsprotokoll geführt werden (§ 274 StPO). Das Sitzungsprotokoll enthält keinen Vermerk darüber, dass Rechtsanwalt Dr. KB in der Hauptverhanälung anwesend war. Es muss deshalb die Annahme zugrunde gelegt werden, dass er nicht anwesend war. Das Gegenteil kann nicht durch die beigezogenen gegenteiligen Äusserungen des Protokollführers und des Rechtsanwalts Dr. KEN bewiesen werden, weil gegen den die Förmlichkeiten des Verfahrens betreffenden Inhalt des Protokolls nur der Nachweis, der Fälschung zulässig ist. In der Abwesenheit des notwendigen Verteidigers liegt ein Verfahrensmangel,
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der nach § 338 Nr 5 StPO dazu zwingt, das Urteil
mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Intscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. j
Der Schuldspruch begegnet naclı den bisherigen - Feststellungen keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht wird im übrigen Gelegenheit heben, das Vorbringen der Revision, soweit es die Rückfallvoraus-- setzungen betrifft, zu überprüfen.
‚Rotberg Koeniger ‘ Busch.
Martin Maaß