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BGH Entscheidung vom 03.06.1954 – 4 StR 97/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des volkes In der Strafsache

gegen

den Geflügelzuchtmeister Karl-Emil PEEEEENES zus DEEP (THE), Keboren am @: ED GE in No@HEEED) :: EEE,

wegen Unzucht mit einen Kinde

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1954. an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß eis Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr: in der Verhandlung. Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf äie Revision des Angelilagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 4. Dezember 1953

mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen.

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Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in zwei Fällen zu einer üesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. “

Die. Strafkammer hat im wesentlichen festgestellt: Der Angeklagte, der eine Geflügelzucht betreibt, ist

der Nachbar des Bauern REMEMEB. Bei diesem wurde die orı D: EEE ED geborene Euny Te als Pflegekind untergebracht. Sie war bereits damals, obwohl erst zwölf Jahre alt, körperlich gut entwickelt, so dass sie in ihrer äusseren Erscheinung den Eindruck eines etwas höheren Lebensalters machte. Geistig bewegt sie sich nahe der Grenze zum leichten Schwachsinn.

Im Spätsommer des Jahres 1950 ging der Beschwerdeführer mit Emmy in das Bruthaus und nahm an ihr unzüchtige Handlungen vor. Einige Zeit nach diesem Vorfall kehrte der noch jugendliche Sohn alter des Bauern Riil> auf den elterlichen Hof zurück. Es kam zwischen ihm und Emmy Ne mehrmals zum Geschlechtsverkehr. Zu Pfingsten 1951 war der Angeklagte zugegen, wie Keiib wieder mit dem liäächen geschlechtlich verkehrte. Anschliessend ging der Beschwerdeführer mit Emmy auf deren Zimmer und berührte sie erneut unsittlich. In beiden Fällen kam ihm das Kind sehr entgegen.

Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

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. stand des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verwirklicht hat, ist

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Die Verfahrensrüge ist allerdings nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).

Die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte zweimal mit Emmy NW unzüchtige Handlungen vorgenommen und damit in zwei Fällen den äusseren Tatbe-

wit Rechtsgründen an sich nicht angreifbar. Der Tatrichter hat nicht verkannt, dass die ständig wechselnden, wenig bestimmten und nicht sehr klaren Angaben der Jugendlichen mit Vorsicht aufzunehmen waren, Er ist jedoch, in Übereinstimmung mit dem psychologischen Sechverständigen.

zu der Überzeugung gelangt, dass die Darstellung des Mädchens in ihrem Äern zutreffe, insbesondere dass der Wert ihrer Aussage weder durch ihre Erinnerungsschwäche noch durch bewusste Yahrheitswidri:lkeiten oder unbewusste Verwechslungen entscheidend beeinflusst sei. Was die Revision dagegen anführt, kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen, Es handelt sich um unzulässige An- | griffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung (8§ 261, 537 StPO). Einen Verstoss gegen äie Gesetze , der Logik oder die Lebenserfahrung lässt diese nicht erkennen, Dies gilt auch von der Erwägung der Strafkamner, es! sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass sich’ der Beschwerdeführer der erotischen Atmosphäre und den -— zumindest im zweiten Fell - massierten geschlechtlichen Angriffen des liädchens entzogen habe, ohne es unsittlich zu berühren. Das Landgericht hat dabei den Besonderheiten der zu beurteilenden Vorfälle

und der Eigenart des Angeklagten: erkennbar Rechnung getragen. Es hat zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt, dass er infolge mangelnder Ercktionsfähigkeit

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-03/4-str-97-54#rd_7

zur Ausführung des Geschlechtsverkehrs nicht in der Lage war. Die Strafkammer hat aber anderseits erwogen, dass die gegenüber Frauen bestehenden Hemmungen, auf die er sich berief, bei einem Kind nur in geringem Umfange vorhanden waren.

Dagegen sind die Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite nicht haltbar. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass mit Rücksicht auf den körperlichen Entwicklungsstand der Jugendlichen dem Beschwerdeführer die genaue Kenntnis ihres Alters nicht hinreichend sicher nachzuweisen sei. Er habe jedoch in beiden Fällen zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Die Strafkammer begründet diese Annahme im wesentlichen mit folgenden Erwägungen:

"Er hat selbst erklärt, dass, als die OENB» nackt vor ihm gelegen habe, ihm zum Bewusstsein gekommen sei, es handele sich um eine Winderjährige, so dass er davon Abstand genom:nten habe, sie

zu berühren. Der Angeklagte war sich also nach seiner eigenen Einlassung der Bedenklichkeit seiner Hendlungsweise im Hinblick auf das Alter des kKädchens voll bewusst. Seine Einlassung, er sei sich nur im zweifel darüber gewesen, ob es bereits 16 Jahre alt sei - ein Alter über 14 Jahre habe er

ohne weiteres angenommen - hat ihm das Gericht nicht geglaubt, zumal er vor dem Amtsgericht Iserlohn

em 30.3.1953 selbst erklärt hat, geglaubt zu haben, sie sei über 14 Jahre alt. Nur auf diese Altersgrenze bezogen sich also damals seine Zweifel.

Dies konnte auch euf Grund ihres tatsächlichen Alters gar nicht anders möglich sein. Die N

war damals 12 1/2 Jahre alt. Wenn sie auch über ihr Alter hinaus körperlich gut entwickelt war, so konnte doch kein Zweifel darüber bestehen, dass sie. sich noch nicht auf der Grenze von 15 zu 16 Jahren befand „.... Es konnte sich also, und zwar in beiden Fällen, nur um die Grenze zu 14 Jehren handeln co» Trotz dieses Zweifels hat er die laten gewollt und ausgeführt. Dabei war ihm das Alter letztlich gleichgültig."

Diese zum Teil nicht leicht verständlichen Darlegungen lassen das Vorkom:.en von Denkfehlern nicht als ausgeschlos. sen erscheinen, sind jedenfalls nicht frei von rechtlichen Bedenken-

Es ist nicht ersichtlich, wie die Einlassung des Angeklagten, ein Alter des lüiädchens über 14 Jahre habe er in beiden Fällen ohue weiteres engenommen, mit dem Hinweis darauf widerlegt werden konnte, er hebe vor dem Amtsgericht sclbst erklärt, geglaubt zu haben, Emmy sei über 14 Jahre alt. Damit hatte er, soweit ersichtlich, in diesem Punkt genau dasselbe gesagt wie in der Hauptverhandlung. Ob und was übrigens der Beschwerdeführer über seine Altersvorstellungen hinsichtlich des Läädchens gegebenenfalls bei der Polizei angegeben hatte, erwähnt die Strafkammer nicht.

Wenn er geglaubt haben sollte, Emmy sei schon älter als 14 Jahre, so fehlte es ihm an dem erforderlichen bedingten Vorsatz, und es ist nicht verständlich, wie der Tatrichter diesen Glauben als Zweifel bewerten kann. Darauf, ob für die Sstrafkammer keine Zweifel bestanden, kommt es nicht an Entscheidend ist allein, was sich der Angelilagte vorgestellt hat. Das Landgericht hat auch die auf Grund der Einlassung des Beschwerdeführers im Bereich der Löglichkeit liegende Deutung ausser Acht gelassen, dass er der irrigen Auffassung war, das geschützte Alter bei solchen Jugendlichen ers.recke sich (wie bei der Verführung) bis zu 16 Jahren. Nahm er dies an und glaubte er, Emmy sei zwar älter als 14, aber vielleicht noch nicht 16 Jahre alt, so würde es sich bei ihm insoweit um ' ein Wahnverbreche!

gehandelt haben (vgl RGS+t' 42, 94; 66, 126) und allenfalls Beleidigung (BGH NJW 1954, 847 Nr 23) in Betracht kommen (vgl aber § 194 StGB; BGESt 1, 235)»

Wenn das Landgericht abschliessend ausführt, das Alter des Liädchens sei dem \ngeklagten letztlich gleichgültig gewesen (vgl dazu BGH NJW 1953, 152), so widerspricht das den unmittelbar vorausgehenden Feststellungen, wonach er sich gerede besondere Gedenken über des Alter des kinder ;emacht hatte. Der Sachverhalt liegt also anders als derjenige, der dem Urteil des Senats vom 11. Februar 1954 - 4 StR 822/53 - zu Grunde lag.

Des Urteil muss aus diesen Gründen mit den Feststellungen aufgehoben vwierden. Es erschien dem Senat angemessen, die Sache gemäss § 354 Abs 2 StPO an ein benachbartes Landgericht zurückzuverweisen, das mit der Sache noch nicht befasst war.

Sollte es wieder zu einer Verurteilung kommen, so wird gegebenenfalls die Anwendbarkeit des § 23 StGB

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nF zu prüfen sein (vgl dazu: BGH 2 StR 54 vom 23. April 1954).

Groß Krumme Hülle

Engels Seibert