Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 01.06.1954 – 2 StR 265/53

2. Strafsenat

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/ 2 StR 265/53 2310 025

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Ferdinand x EEE au: WED, Landkreis KB, dort geboren an ED 19335,

wegen falscher uneidlicher Aussage

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 1. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. ‚Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. GE in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeanter der Geschäftestelle,

für Recht erkannt: s

Auf die Revision 'des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom: 2. März 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. und’ die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die. Kosten des Rechte-"

mittels, an das Landgericht: zurückverwiesen.

Von Rechts wegen .

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter vorsätzlicher uneidlicher falscher Aussage und wegen erfolgloser Aufforderung zur vorsätzlichen uneidlichen falschen Aussage in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt.. Mit der Revision behauptet er die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Eine Verfahrensrüge greift durch:

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Das Urteil beruht auf der Annahme der Strafkanmer, der Angeklagte habe am frühen Morgen nach einer Feier mit der damaligen Ehefrau P@&WBauf einer Bett-

‚coueh gelegen und Zigaretten geraucht, dies als. Zeuge im Scheidungsprozess der Eheleute PD der Wahr- nz: heit zuwider bestritten und seinen Bruder Horst durch Drohungen veranlassen wollen, hierüber bei seiner ge- Bi richtlichen Vernehmung als Zeuge zu schweigen. Die ch Strafkammer stützt ihre Überzeugung im wesentlichen Ri auf die Aussage des Bruders im Scheidungsprozess. & Nach ihr hat er den Angeklagten und Frau auf 5 der Bettcouch beim Rauchen von Zigaretten beobachtet, Die Strafkammer hält es für zulässig, die frü- u here Aussage des Horst a 1 der in gegenwärtigem Verfahren von seinem Weigerungsrecht Gebrauch ge- E macht hat, zu benutzen, weil er sie in einem anderen Verfahren erstattet hat. Daraus folgt nur, dass § 252 StPO einer Verlesung der Aussage nicht entgegenstand. Ihre Verwertung zum Beweise des in ihr‘ geschilderten Vorfalls verstösst. gegen § 250 StPO, wie die Revision mit Recht geltend macht. Der Beweis,

- dass der Angeklagte mit Frau P@Bauf der Couch gele-

: gen hat, beruht auf der Wahrnehmung seines Bruders.

sr durfte statt durch dessen Vernehmung nicht durch

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Verlesung der Niederschrift über eine frühere Aussage geführt werden, da einer der Ausnahmefälle des § 251 StPO nicht vorlag (R6St 35, 247, 248, 254; 61, 9). Die Strafkammer konnte deshalb die früheren Bekundungen des Horst KOEEEEEED nur durch Vernehmung der Personen ordnungsmässig in das gegenwärtige Verfahren einführen, die bei seiner damaligen Vernehmung zugegen waren (BEHSt 1, 373 und NJW 1951, 283, 21).

Die übrigen Rügen bedürfen bei dieser Sachlage keiner Erörterung. Sie gehen auch fehl. Wenn dig Strafkammer wiederum zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangt, wird sie zu prüfen haben, ob ihm § 157 StGB. zur Seite steht. Will sie "hartnäckiges Leugnen" bei ‘der Strafzumessung berücksichtigen, so muss sie BGHSt 1, 105 beachten.

Dr. Dotterweich Werner Martin Dr. Arndt Menges