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BGH Entscheidung vom 07.07.1955 – 3 StR 217/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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rür das Nachschlrgewerk: Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz; StGB § 271
. Rechtssatz; Wer als Untersuchungshäftling die Eintragung unrichtiger Angaben über seine Person in dem Gefangenenbuch einer hessischen Untersuchungshaftanstalt vorsätzlich bewirkt, begeht mittelbare
Falschbeurkundung.
Aktenzeichen: 3 StR 217/55 | u : Urt.des BGH vom 7.Juli 1955 LG Wiesbaden
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den beruflosen Hans \ GB. ohne festen \lohn-
sitz, geboren an EEE 19:1 in TB zur 2eit
in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Diebstahls im Rückfall u, a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Professor Dr, Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr, Wiefels
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (@BWw in der Verhandlung, Oberstaatsanvalt BD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst «in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 3. März 1955 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. |
Von Rechts wegen
Um
1. Soweit der Angeklagte wegen der Unterschlagung
des Fahrrades in KB und wegen versuchten schweren Diebstahls in VB verurteilt worden
ist, ist die Sachrüge nicht ausgeführt und auch offensicht-
lich unbegründet. Das angefochtene Urteil ist in diesen Punkten rechtlich nicht zu beanstanden.
n Dies gilt auch für die weitere Sachrüge.
2. Betrug, a) Die Ausführungen, mit denen die Revision ihre -. Meinung begründen will, das Fürsorgeamt in TED sei durch das Verhalten des Angeklagten nicht geschädigt worden, liegen neben der Sache. Der Angeklagte hielt sich nach der Entlassung aus der Strafhaft bei seiner Mutter in — ) auf. Er wollte wieder nach Frankreich fahren; seine Mutter verweigerte ihm das Fahrgeld dorthin. Deshalb beschloß er, es sich durch einen Antrag auf Fürsorgeunterstützung zu beschaffen, den er in |] stellte und unter Verschweigen des Sachverhalts und Vor- ) täuschung einer Wohnung in Ti vesründete. Von diesem bindend festgestellten Sachverhalt ist bei der rechtlichen Beurteilung auszugehen, nicht davon, ob der Angeklagte an sich Anspruch auf Fürsorgeunterstützung gehabt hätte. Ein solcher Antrag muß die Fürsorgebehörde in den Stand setzen, das Begehren des Antragstellers auf zutreffender tatsächlicher Grundlage zu beurteilen. Infolge der Täuschung über den gewöhnlichen Aufenthalt, über seine Verhältnisse und über den Verwendungszweck der beantragten Unterstützung war dies ausgeschlossen. Das angefochtene Urteil geht zwar auf die Erwägungen des Fürsor-
geamts und die rechtlichen Grundlagsn der Bewilligung überhaupt nicht ein. Gleichwohl muß die Verurteilung nicht, wie sonst erforderlich, aufgehoben werden. Gemäß den Art. 72. 74, 125 GG ist von der Fortgeltung des früheren Reichsrechts über die Öffentliche FTürsorge als Bundesrecht auszugehen, mangels neuer landesrechtlicher Regelung der Ausführunssbestimmungen auch von der Weitergeltung der ehnemals preußischen Vorschriften am Tatort in Hessen (vgiü V> Weber, Verwaltungsgesetze der ehemals preußischen Gebiete, 3, LZufl 1951, Nr 56). Hiernach war u.a. die VO über die Fürsorgepflicht vom 12, Februar 1924 (RGBl I S 100) in
der Fassung bis einschließlich der Änderung vom 7,Oktober 1939 (RGBl I S 2002) mit den landesrechtlichen Ausführungsund. Ergänzungsvorschriften anzuwenden. Keine dieser Vorschriften hätte den Angeklagten berechtigt, wie keiner näheren Begründung bedarf, auf Grund falscher Angaben von der Fürsorgebehörde das Fahrgeld bis zur französischen Grenze zu fordern. Es ist daher für den Schuldspruch wegen Betrügs unerheblich, ob er an sich fürsorgebedürftig. war (§ 6 FürsPr1VO) und welcher RBezirksfürsorgeverband ihn gegebenenfalls nach diesen Vorschriften auf einen ordnungsgemäß gestellten Antrag hin vorläufig oder endgültig
hätte unterstützen müssen, ebenso, wie hoch die etwaige Unterstützung gewesen wäre,
b) Daß sich der Angeklagte bei seiner Mutter in Not befand, dafür bieten die Urteilsfeststellungen keinerlei Anhalt. Sie sprechen vielmehr dafür, daß er nach Frankreich, wo er sich schon früher längere Zeit aufgehaiten hatte, zurückkehren wollte, so daß er den Betrug nur beging, um das Fahrgeld dorthin zu erlangen, Dieser Sachverhalt bot dem Gericht zur Prüfung der Anwendbarkeit des 8 264 a StGB keinen Anlaß. Auf die weiteren Ausführungen
der Revision hierzu kommt es daher nicht-an,
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e) Da der Angeklagte mittellos ist und das Landgericht auf eine Gesamtstrafe von 2 Jahren 6 Monaten Zuchthaus erkannt hat, bedurfte es keiner besonderen Ausführung im Urteil, daß der Strafzweck in dem Betrugsfalle nicht gemäß § 27 b StGB durch eine Geldstrafe erreicht werden kann (EGH IM § 27 b,Nr1 ).
3. Hehlerei,
Der Schuläspruch wegen Hehlerei, den die Sachrüge nicht ausdrücklich angreift, enthält keinen Rechtsverstoß. Daß der Angeklagte in diesem Zusammenhange nicht auch noch wegen der Verpfändung der gehehlten Fotogeräte in He des Betrugs schuldig gesprochen worden ist, beschwert ihn nicht,
Auch die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler, Was das Landgericht unter besonders verwerflicher Hehlerei versteht, geht schon hinlänglich aus der Darstellung des Sachverhalts hervor. Auch die Erwägung, der Angeklagte habe sich nicht gescheut, Sachen an sich zu bringen, die ein Bediensteter der Fremdenlegion anläßlich eines Legionärstransports in Deutschland gestohlen hatte, ist als Straferhöhungsgrund nicht zu beanstanden.
4. Rückfalldiebstahl (Tall Re).
Wie das Landgericht bindend feststellt, ließ der Angeklagte sein unbrauchbar. gewordenes Fahrrad stehen; das weggenommene Rad wollte er nicht zurückbringen, sondern nach Gebrauch irgendwo abstellen, so daß es dem Zufall überlassen geblieben wäre, ob der Geschädigte es zurückerhielt. Unter diesen Umständen liegt nicht unbefugter Gebrauch nach § 248 b StGB vor, sondern Diebstahl (BGH 1 StR 35/54 vom 1. Juni 1954; RG HRR 1942, 423). Die Zueignungsabsicht drückt sich darin aus, daß der Angeklagte den Berechtigten nicht nur für ganz kurze Zeit vom Gebrauch
wir
des Rades ausschließen wollte, daS er es sich vielnehr durch solches Verhalten bei natürlicher Betrachtung
im wirtschaftlichen Sinne bereits zueignete. Der Angriff der Revision hiergegen enthält keinen neuen Gesichts-
punkt.
5. falschbeurkundung (§ 271 StGB).
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Die Strafkammer führt aus, durch die Angabe des unrich-
tigen Personenstandes "in den Gefangenenbüchern" habe sich der
Angeklagte nach dieser Vorschrift strafbar gemacht. Daraus wird gefolgert werden müssen, daß das Landgericht das Bewirken der unrichtigen Eintragung im Gefangenenbuch der Untersuchungshaftanstalt und in dem der Polizei zu dieser Straftat rechnet, weil diese Ausdrucksweise sonst unverständlich bliebe. Auch hier hat äas Landgericht jede nähere Begründung unterlassen, obwohl sie offensichtlich erforderlich gewesen wäre, Ausnahmsweise braucht jedoch auch dieser Fehler nicht zur Aufhebung der Verurteilung zu führen, weil jedenfalls das Bewirken der unrichtigen Eintragung in dem Gefangenenbuch der Untersuchungshaftanstalt eine mittelbare Falschbeurkundung war. Ob dies auch für das Gefangenenbuch der Polizei gilt, kann das Revisionsgericht wegen der mangelhaften Urteilsdarstellung, die jede Angabe über den Zweck dieser Eintragung und ihre rechtlichen Grundlagen vermissen läßt, nicht nachprüfen. Dieser Teil des Hergangs kann jedoch unbedenklich aus dem Schuldspruch ausscheiden, weil er das Unrecht des Gesamtverhaltens nicht wesentlich beeinflußt,
Zur Tatzeit galt am Tatort die Ordnung für das Gefängniswesen in Hessen vom 23, Mai 1949. Das angefochtene Urteil läßt sie unerwähnt. Nach Nr 56 GefOrdnung dient das Gefangenenbuch dem urkundlichen Nachweis des
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Vellzugs; zum Bintrag gehören auch die Angaben über die Person des Häftlings: Nach Nr 50 üefO ist die Nämlichkeit der Person des Gefangenen in einer Aufnahmeverhandlung als Voraussetzung seiner Aufnahme zum Vollzuge festzustellen. Die erwähnten Vorschriften gelten nach
Nr 76 der Untersuchungshaft-Vollzugsordnung 1953, die zur Tatzeit bereits in Kraft war, auch für den Vollzug der Untersuchungshaft. Sie lassen erkennen, daß die Eintragungen im Gefangenenbuch nicht nur für den inneren Vollzugsdienst bestimmt sind, sondern auch dem urkundlichen Nechweis der Vollstreckung nach außen für und gegen jedermann dienen sollen (BGH 1 StR 94/51 vom
26. Juni 1951). Wie der erkennende Senat in dem Urteil BGH 3 StR 84/53 vom 11. März 1954 für die Strafhaft bereits entschieden hat, genügt dies den Anforderungen, die auch das Reichsgericht an die Vorschrift des § 271 StGB in ständiger Rechtsprechung gestellt hat (RGSt 34, 299; 44, 197; 52, 140). An ihnen ist festzuhalten. Der Einwand der Revision, der Angeklagte nabe sich durch die i falschen Angaben nur in strafloser Weise der weiteren “ Strafverfolgung entziehen wollen, übersieht, daß Selbst- | begünstigung nur straflos bleibt, solange sie nicht zur Begehung einer weiteren Straftat führt. Das Rechtsmittel ist daher auch insoweit unbegründet,
Das angefochtene Urteil 1äßt die nähere Begründung der inneren Tatseite der Falschbeurkundung vermissen. Nach den Feststellungen über den Hergang der Tat und über die vom Angeklagten mit ihr verfolgte Absicht besteht jedoch kein Zweifel, daß er die falsche Beurkundung zu dem zweck bewirkte, um als eine noch nicht bestrafte
Person zu erscheinen und daraus in dem gegenwärtigen und in etwaigen weiteren Strafverfahren Vorteil zu ziehen. Dies reicht unter diesen Umständen zur Begründung der
inneren Tatseite aus.
chtlichen Gesichtspunkts der unrichtigen Eintragung im Polizeigefangenenbuch kann
lussen. Auch sonst lassen die Strsfzumessungsgründe keinen Rechtsfehler er-
tennen.
Glanzmann Koeniger Busch
Jagusch Dr.Wiefels