Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Urteil vom 10.01.1956 – 2 StR 421/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR_421/53 2243 088
-n Damen üaes Vuikaz in der Strafsache gegen
den Autoschlosser Wilhelm S En su: TREEEE-ZUEEENEE geboren arı GER 1924 in em,
zur Zeit in Untersuchungshaft+,
wegen Beihilfe zum Diebstahl i.R.
hat der 2.. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr: Schalscha Bundesrichter Dr. Menges . Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung, . Oberstastsanwalt Dr. WR vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter iR
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 20. Juni 1955 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandiung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden üle Revisionaı verworfen,
von Resch; wegen
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-2-
Griände:
Der Angeklagte war vom Schöffengericht in Wupperva. am 8. Januar 1954 wegen unhefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen in zwei Fällen zu einer Gelängnisstrafe verurtsiit worden.
. Auf die Berufungen der Staatsanwalischaft und des Angeklagten
hatte die Strafkammer in Wuppertal Diebstahl im Rückfali angenommen, die Sache wegen Überschreitung der Straibefugnis des Schöffengerichts an sich selbst ais erstinstanzliches Gericht verwiesen und den Angeklagten zu siner Zuchthaussirafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der erkennende Senat das Urteil wegen unrechtmässiger Ablehnung eines Beweisamtrages des Verteidigers aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. dabei auf Beachtung des § 79 StGB hingewiesen. Nunmchr hat das Landgericht den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl im Rückfall in zwei Fällen unter Einbeziehung dreier gegen ihn erkannter Gefängnisstrafen zu zwei Jahren
‘ Zuchthaus verurteilt.
Gegen dieses Urteil haben die Staaisanwalvschaft mit
“ der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts und der Ange-
klagte, der verfahrens- und sachlich-rechtliche Fehler behauptet, Revision eingelegt. Beide Revisionen führen zur abermaligen Aufhebung des Urteils.
I. Revision der Staatsanwaltschaft.
1) Die Staatsanwaltschaft greift die Annahme des Landgerichts an, daß der Angeklagte nur der Beihilfe zum Diebstahl, nicht der Mittäterschaft überführt ist; sie hält die Begründung, es habe nicht festgestellt werden können, daß der Angeklagte an der Diebesbeute beteiligt gewesen sei, für fehlerhaft. Indessen ist das Haß der Beteiligung an der Beute häufig ein Beweisanzeichen dafür, ob der Angeklagte mit Täteroder bloßem Gehilfenwillen gehandeit hat; daß die Strafkammer
aur darauf abgestellt hat. ist dem Urteri nich, zu entmeiinen, Der Urveilozusammenhang ergibt. daß sie lediglich den Gehii-Zenwiilen zugunsten eines bestimmten Haupttäters für erwiesen angesehen hat, ohne die durch die Rechtsprechung {RGSt 63, 133; CGHSt 1, 3655 BGH IM § 49 StGB /26/; entwickelten Grundsätze zu verkennen.
2) Berechtigt ist hingegen der Hinweis der Staatsanwaltschaft, daß im Urteil die Voraussetzungen des Rückfalls nicht ausreichend dargelegt wofden sind. Es ist dem Urteii nicht mit genügender Klarheit zu entnehmen, ob die zur Rückfallbegründung herangezogene Verurteilung des Angeklagten vom 3, April 1951 einen Diebstahl betrifft, der nach der Verbüssung der ebenfsils als Rückfsllsvoraussetzung dienenden Straf des Urteils vom 30, Juni 1948 begangen wurde. Hingegen ergibt sich aus dem Urteil, daß die jetzt abzuurteilenden Taten (Tatzeit 23. Dezember 1952 und 2. Juli 19553) nach der bis 11. Oktober 1952 erfolgten Teilverbüssung der durch Urteil vom 3. April 1951 verhängten Strafe begangen wurden. Die mangelhafte Feststellung der Rückfallsvoraussetzungen führt zur Aufhebung des Strafausspruchs,
3) Fehlerhaft ist die Anwendung des § 79 StGB auf die vor Erlaß des angefochtenen Urteils bereits voll verbüßten Strafen der Urteile vom 25. März 1954 und 8. Januar 1954. Der Hinweis des erkennenden Sedats im früheren Urteil auf BGHSt 4: 566 ff sollte nur die Strafkammer auf die Rechtsprechung des Senats zur Gesamtstrafenbildung aufmerksam machen; die genann te Entscheidung ergibt aber deutlich, daß nur aus noch nicht j voll verbüßten Strafen eine Gesamtstrafe gebildet werden kannz. Sie macht klar, was unter der letzten Entscheidung des Tatrichters im Sinne des § 79 StGB zu verstehen ist. Talls die bisher in die Gesamtstrafe einbezogenen Strafen bei der neu zu treffenden Zntscheidung sämtiich verbüßt sein sollten,
har das Taulgericht nur noch die Höglichkeit. dier kei der Strefzumessung Zu berücksichtigen,
II, Revision des Angeklagten.
1.} Verfahrensrügen,
a) Einer besonderen Beschiußfassung darüber, daß die Strafkammer, obwohl sie als Berufungsgericht gegen das Urteil des Schöffengerichts angegangen worden war, als erstinstanzliches Gericht entscheiden wolite, bedurfte ss entgegen der Ansicht de= Verisidigers nicht. Diese intscheidung ist vielmehr durch das Urteil zu erlassen (Kt 7 75, 304). Wenn die Revision behauptet, dem Angeklagten una dem Vertsidiger sei bis zur Urteiisverkündung unbekannt geblieben, dsß die Stra’kammer als erstinstanziiches Gericht urteilen woile, so ist dies unzutreffend; denn das vorhergegangene Urteil des Revisionsgerichts hatte das Verfahren in dieser Hinsicht ausdrücklich gebillig;, sodaß ein Zweifel über die Art des Verfahrens nicht aufkommen konnte; dem Angeklagten kann auch nicht entgangen sein, daß die Strafkammer nach seiner Vernehmung zur Person nicht, wie ein Berufungsverfahren erfordert hätte, das schöffengerichtliche Urteil,. sondern nach der für die erstinstanzliche Hauptverhandl.ung gegebenen Vorschrift den Eröffnungsbeschluß verlesen ließ.
b) Die ıträge, deren Ablehnung die Revision beanstandet, waren alle/ Bei eweisermittlungsamträge, die zu Recht abgelehnt wurden. Soweit der Angeklagte die unzureichende Ausschöpfung verwendeter Beweismittel behauptet, ist.die Rüge unbegründet (BEHSt 4, 126).
c) Das Gericht hatte keinen Aniaß, sich durch Vernehmung Ges Referendare EB on Amts wegen weitere Aufklärung zı venschaffen, narhden er hzreits als wissen ansar, des Ger Angeklagte wußte, ihm örohz nach 1945 keine Gefahr nehr
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srichtii>asn varırtreilung.
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a) Der behauptete Widerspruch besteht nicht, Auch wenn das Nummernschiid im Falle Bo von einem Unbekaunten in Pers:n Dei Fu Desteili worden ist, schiießt das nicht aus, daß der Angeklagte den Unbekannten vorgeschickt hat, ais> der wirkliche Bestelier gewesen ist
b) Die Ausführungen der Revision zu II 2) und 3) der Revisionsbegründung versuchen, die Schlußfolgerungen des Tatrichters durch eigene zu ersetzen. Sie richten sich also in unzulässiger Weise gegen die denkgesetzlich mögliche und daher für das Revisionsgericht bindende Beweiswürdigung. Daß dem Angeklagten bekannt war, daß die Wagen gestohlen sind, ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe deutlich,
c) Schon die lange Zeitdauer, die zwischen der Wegnahne und dem Abstellen der Wagen iiegt (in einem Talie 13 Tags, " im anderen mehr als ein Monat) und die Entfernung des Ortes, . an dem die Wagen aufgefunden wurden, von dem Ort der Wegnahnei schließen es aus, daß es sich nur um unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen handeln könnte (BGHSt 64, 2595 RG JW 1935, 3387; RGHRR 1942 Nr 423; BGH Urt 1 StR 35/54 vom 1. Juni 1954
da? Zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch auch auf die Revision des Angeklagten führt indessen die unzureichende Feststellung der Rückfallsvoraussetzungen.
Sollten die Voraussetzungen des Rückfalls festgestellt werden, so muß der Angeklagte wegen Beihilfe zum Diebstahl, die er unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückf
begangen hat. verurteilt werden. nicht wagen Beihiir Rückfallsdiebstahl.
Dr. Dotterweich Werner Menges Dr Wiefels
Dr, Schalscha