Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 01.06.1954 – 1 StR 129/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

1_StR 129/54 2319 0267’

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den früheren Polizeihauptwachtmeister Erich B gB aus

VON: Ze boren 2m GER 1915 ir Dumm

WB. zur Zeit in Untersuchungshaft, ai wegen Notzucht u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1954, an der teilgenommen haben: ( j

Senatspräsident Dr. Hörchner I als Vorsitzender, u

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch

Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat GEREEEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: an

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 27. Oktober 1953 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Landau (Pfalz) zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

— nn mer _

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist, wie die Revision mit Recht rügt, lückenhaft und verletzt deshalb das “ sachliche Recht.

Das Landgericht hält für erwiesen, daß der Angeklagte gu" seine Stieftochter Edith BEE zwischen ihrem 17. und N 18. Lebensjahr, demnach etwa in den Jahren 1949 und 1950, während eines nicht näher festgestellten Zeitrauns "fast jeden Tag" durch Gewalt, insbesondere durch Würgen, zum Geschlechtsverkehr gezwungen hat. Für einen späteren Zeitraum u von 2 1/2 Jahren, der im August 1953 zu Ende ging, hält das Landgericht für nachgewiesen, daß der Angeklagte seine Stieftochter zunächst zwei Jahre lang "ein über den andern Tag", dann während des letzten halben Jahres "fast täglich" vergewaltigt hat. Demnach stellt das Landgericht über 500 Fälle von Notzucht fest. Dies beruht im wesentlichen auf den Bekundungen der als Zeugin eidlich vernommenen Stieftochter. Daß diese sich dem Angeklagten jemals freiwillig hingegeben hat, verneint das Landgericht.

Für erwiesen hält es dagegen, daß der Angeklagte zwei Nacktaufnahmen von seiner Stieftochter gemacht hat, ferner, daß er ihr - und zwar anscheinend nicht nur vereinzelt - Pralinen und Waffeln zu essen gab, die "Aufpeitschungsmittel" enthielten. Von Gewalt oder Drohungen des Angeklagten ist im Zusammenhang hiermit im Urteil keine Rede. Edith Bauer scheint also freiwillig jene Süßigkeiten gegessen und zum Zwecke der Lichtbildaufnahmen stillgehalten zu haben.

Bei dieser Sachlage mußte das Landgericht näher dar. 4 legen, wie sich dieses Verhalten der Edith Bauer mit ihrer für glaubhaft erachteten Aussage vereinbaren ließ, daß de Angeklagte sie mehr als 500 mal vergewaltigt und daß sie einen Geschlechtsverkehr mit ihm niemals gewilligt habe, ?' Die Umstände drängten ferner zur Prüfung und Erörterung de Frage, ob Dritte an ihr Spuren des fast täglichen Würgens bemerkt oder Hilferufe vernommen haben. er

Diese Unvollständigkeit der Beweiswürdigung nötigt zur. Aufhebung des Urteils; zumindest der vom Landgericht angenommene Schuldumfang wird von ihr betroffen. °

Das weitere Vorbringen der Revision hätte zu einer Aufhebung des Urteils nicht führen können.

Durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist der Angeklagte nicht beschwert. Ir

§ 60 Nr 3 StPO ist nicht verletzt; Edith Bauer hat zwar den äußeren Tatbestand des § 172 StGB und, soweit die‘ Vorkommnisse nach der Vollendung ihres 18. Lebensjahres liegen, auch den des § 173 Abs 2 StGB verwirklicht (vgl R6& HRR 1939, 599). Einer strafbaren Beteiligung an dem Tun det! Angeklagten war sie aber nach der Ansicht des Landgerichte nicht verdächtig, weil es annimmt, daß sie stets genötigt (§ 52 StGB). Indes wird der Tatrichter in der neuen Haupt-! verhandlung die Frage des Verdachtes strafbarer Teilnahme . erneut prüfen müssen,

x _ 4 — ‘ “ Der Senat hält es für angebracht, von der Befugnis ’ & des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen. R ! i \ Dr. Hörchner Mantel Glanzmann a”

Jagusch Dr.Schalscha ei N

N

re