Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 04.09.1952 – 5 StR 565/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

7

Für das Nachschlagewerk! 22 50 0 7 € Nicht für die Amtliche Sammlung!

Gesetz; Art I § 1 der VO vom 23.5.1947 (VOBl BZ 8.65), § 261 StPO Rechtesatzs Hängt nach äröffnung des H.uptverfahrens

die Entschsidung, ob eine in der Zeit vom 30.1. 19535 bis zum 7.5.1945 begangene Tat verjährt ist, davon ab, ob die Gerechtigkeit ein: nachträgliche Sühne verlangt, so kann vin.auf Einstellung lautendes Urteil urst nach Durchführung der Hauptverhandlung ergehen.

Aktenzeichens 5 StR 565/52 Urteil ds BGH vom 4.September 1952 LG Hannover

un"

StR 565/52

In Namen des Volkes

In der Str. isi.che gegsna

den früheren Kriminalinspektor Dietrich B ÜEEEEED aus SCHE, Kr:i: TER, cobor.n am EB 1893 in SEE, r:i: NEE,

wegen Körperverlutzung im Amte und Aussagecrprassung

hat der 5. Struafsenat das Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.September 1952, an der tuilgenoumen hubens

Bundssrichter Dr. Waschow „ls Vorsitzunder, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bund.srichter Sicmer 18 beisitzends Richter, Oburet3.tsanwalt Dr. bei der Verhandlung, Bundus:uwt Dr. bei der Verklindung uls Vertreter der Bundesanweltscheft, Justizobersekretär ED als Urkundsbssuter der Guschäftsst.lle,

für Rocht urkanntı

Auf die Ruvision der Ste.,tsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerickts in Hannover vom 51.März 1952 mit den ihn zugrundelicgandon Foststellungen uufgchoben.

Die Sache wird zur ernauten Verhandlung und Entscheidung, such über div Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiusen.

- Von Rechts wegen -

en Vellimmnn u als e e nd unes m

ni

nn

f Ri F F 2 = 6, F 8

.. 2") AD Ku gr wrugyan uadel 17 ZU SFr ST al: . h 5 © De

m.

LP LT ver

2 .. gGrändes

Gegen den Angeklagten ist das Hauptverfohren eröffnet worden, weil er hinreichend verdächtig versch.int, in den Jahr.n 1934 bis 1935 in mohr:ren Fällen von der Goheimen Staatspolizei festgsnommene Kommunisten und Marrietsa zur Erpröossung von Aussagen mit dor Hand oder der Frust geschl.- gen zu haben. In der Kcuptv.rhaudluny hat nach dur Vorlesung des Eröffnungsbeschlusses vor dar T.rnehmung ds Ang.klastın und obns Durchführung ciner Beweiszufnahm. der Vert.idiger

“ des Angeklagten den Antrag gest.llt, das Verfalren einzustul-

len, da wegen der dem Angeklagten zur Inst gelegten Tıt.n die Strefverfolgung verjährt sci. Er hat sich zur Begründung suines Antrages darauf berufen, daß die Verordnung deBb Zuntral-Justizamtes für die britischs Zone vom 23.M:i 1947 mit ihror Anordnung des Rubens der Verjährung für die 2:11 vom 30. Januar 1933 bis zum 8.Mai 1945 dem Grundgesetz widurepricht. Ohn, weitere Durchführung der HKuuptverhandlung ht darauf das Landgaricht das Verfahr.n cingestsllt.

Die hiergegen gerichtete Revision d3r Ktzatsanwaltschaft, die Verletzung verlahrensrochtlicher ?estimmungen und des sıchlichen Strrfrechts rügt, ist bogründet.

I.

Zutreffend geht dis Landgericht davon aus, Juß bozüglich dar dem Angeklagten zur iüst gulugten Taten di» Verjährungsfristen gemäß § 67 I StGB abgelaufen siud. Gemäß Art I § 1 der Verordnung des Zuntral-Justizantes für Cie britische Zons vom 25.Mai 1947 (VOEL BZ 5.05) ist judoch bestimmt, daß Verbrechen, die in der Z>sit von 50.Januar 1933 bis zum 8.Yai 1945 aus politischen Grinden nicht bestraft worden sind, verfolgt werden können, wenn die Gurechtigkeit, insbesondere die Gleichheit uller vor dum Gesetz, äie nachträgliche Sühns verlangt. Die Vorschriften Über dio Verjährung stehen insoweit siner Verfolgung nicht entgegen; die Verjährung gilt für diese Zuit als ruhend (§ 3 der VO). Di. vom Landgericht gegen diu Verfussungsmäßigkeit dieser Verordnung angeführten Zwsifel sind unbegründet. Wis der

-3-

De eG

ET DAS Mina man

— eh An ee =, r nn 2 N m “2 EI di EEE Pe De serie en. PER n r. “r FREE a SE EaL ZZ En Ze

Air

ET er ri = : 7 er et " .. . Pe

ai

Mar Rue

ee Bo

a re

nn.

:Bundesgerichtshof und der erkennunde Senat bureits wiud_i— ‚holt ausgesprochen hsben, verstößt die Anwendung divser Ver.

noch gegan das Verbot der Rückwirkung von Strafassctzen

. terschieälicho Gesatze urlassen seien. io der Senat dum-

. dorto ‚Gleichheit der Menschen vor dom Gesstz. nicht darin, .

. tikoln 70 ff davon aus, du? in den einzelnun Ländern vur-

u gebnisse der Voruntersuchung gewürdigt scien, und da zu Ün-

- 3.

ordnung weder gegen Erna Gleichh.itsgrundsatz (art 3 I 66)

(vgl. BGH, Urtsil v. 20.12.51 - 4 St 9/50 - in IW 1952, 8.271). Das Urteil leitet dumgegenüber Bodenken daraus hour, daß die Verordnung vom 23.Mai 1947 nur für dio britische . Zone erlassen ist, dersn Einwohn;r andsrs b>hands1t würden, als die der ındern Zonan, für Ci: zwar ähnliche, abır um-

geesnüber bsreits untschieden hat (Urteil von 29.5.1952 = 5..BtR 124/52 -), besteht aber dis von Grundgssutz g.for-

duß .allerorten innerhalb üsr Bundesresublik gleiche Gusätzu gelt:n müßten. ‚Vielmehr zcht dus Grundgusetz in suinen Ai-

schisdene Gesetze w.itergslten und nsu erlassen werden künnen. Gegen die Geltung und Fortgeltung der V.rordnuns von. 21- bu 1947 bestehen somit k.ins Budsuken (rt 125 66).

. u Il.

Ds Landgericht hıt nun weiter ausgeführt, d«R die Jim Angeklugten zur Last gelosten Taten auch dean nicht verfolgt werden könnten, wenn man die Bidenken gegen diu Vartassungemäßigkeit der Verordnung vom 25.&.i 1947 nicht tei-10. Jedenfalls vorlangs in vorlisg.nd.m Falle mit Rücksicht auf dis Persönlichkeit des Angsklesten und die Folgen der Tat di. Gurechtigkeit, insbesondere dia Gleichheit vor den Genste, k.ine nachträgliche Sühne.

Dis Revision üurbliekt hierin gleichzuitig einen Vurstoß gegen dus. sichliche Strifracht und einen Verfaarensverstoß, da die Tatın dus Angeklagten ohns dessen Vernehmung zur Sache und ohne Bewisisuufnahue nur aufgrund dur 3r-

recht die Fersönlichk.it und die Buweggrlinde des Anguklagten bai der Frage berücksichtigt seien, ob dis Gurechtigkuit sine nachträgliche Sühne verlange. .

-4- S7

1.) Ee erhebt sich damit zunächst die Frag., ob das Landgericht ohne Durchführung der Hauptverhandlung in der Lage wer, über das Vorli:yon der Voraussetzungen dus Art I

§ 1 der Verordnung vom 23.Hai 1947 zu entscheidsn. Div Straf-

prozsßorädnung gibt keine Bestimmung dırübsr, ob, wenn wegen eines der Verurteilung ‚ntgegenstelhanden Hindernisses dia Einstellung Aun. Verfahrens auszusprechen ist, hach Funtetellung des Hindernisses alsbald und ohuu Eingehen auf dio Sach. selbst gsmäß 8 260 I StPO ein Urteil auf Einstellung erguhen kann, oder ob vorher die Hauptverhaudlung, insbesondere die Beweisaufnahme, durchgeführt werden muß. älur sind (vgl, Löwe-Rosenberg, 19.aufl., § 260.Anm.9) folgende Sätze aufgustellens “

Ist das Hindernis unabhängig von der strafrschtlichen wWuMligung und infülgedessen von dı.m krgebnis der die Sachs selbst betreffenden Buweisuufnahme, so kımn slebald durch Ups teil erkannt werden. anders verbilt es sica, wenn das Hirdssnie von der strafrechtlichen und tatsächlichen „irdigung ab« hängt, die erst durch cine Beweiseufnahme uöglich ist, d.«hs, daß unabhängig von der im Eröffnungsbuschluß angenommenen rechtlichen Würdigung üurch dia Fentstsllung sinses schwerezen Deliktes das Hindernis - hier üle Verjährung der Strrf-

- entfallen kann, oder — wie gerade bei der Pri.ge, ob die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlangt - die Schwere der Tat inuerbalb Ausselben Straftatbestanden zu vinom Fortfall des lindomnisses führen kann,

In solch;n Fällen müßte grundsätzlich die Bewsisuufnahne stets durchgeführt werden. Ob zur Vermeidung vielfach nutzloser Bewsisaufnahmen hiorvon Ausn:hmen dann zuzulassen sind, wenn das Guricht nach sorgfältiger Priifung d>r Akten kelnen Anhalt zu der Annahue hat, die Durchführung dur Hauptverhandlung werde eine v.ränderte Würdigung der Tat nicht zur Folge haben, und alle Srozefßbeteilirten sit dem sofortigen Erlaß eines einstsllenden Urtulls vinverstanden, braucht hiar nicht entschieden zu werden, denn nuswsislich der Sitzungsnisderschrift hat der Vertruter der Staatsanwaltschaft dem Antrage des Vert.idirors widersprochen.

-5-

=_ ” DR BRAND Nr Ya BEE EEE

-5-

Das Verfahren des Landgerichts verstößt sonit gegen § 261 StPO.

2.) Wenn auch für die Bsamtwortung der Frage, ob die

Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne erfordert, in erster Linie der Unrechtsgehalt Ger Tat und deren Folgen für die durch sie Verletzten von Bedeutung ist, so kann dennoch der Auffassung dar Revision nicht gofolgt werden, deß es

‘ rechtlich ausgeschlossen sei, hierbsi auch die Persönlichkeit und die Beweggründe des Angeklagten zu berücksichtigen. Sie müssen jedoch sorgfältig gegenüber der Art und Schwere der im Einzelnen tatsächlich festzustellsnden und rechtlich zu würdigenden strafbaren Handlungen abgewogen werden | damit das Revisionsgericht in die Lage versetzt ira Arten, die auf dem Gebiete des rechtlichen Ermessens liegends Frag°, ob die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sthne verlangt, ohne Rechtsirrtum beantwortet ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Obarbundesanwalts.

Dr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer

nn

Ä