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BGH Entscheidung vom 26.05.1954 – 3 StR 425/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Brzieher im Sinne des § 181 Abs 1 Nr 2 StGB ist, wer auf Grund seines Berufs Erziehungsaufgaben. wahrzunehmen hat. Das Verhältnis des Erziehers zum Zögling im Sinne des § 181 Abs 1 ir 2 StGB kann dem Anvertrautsein einer minderjährigen Person zur Erziehung im Sinne des § 174 Nr 1 StGB nicht schlechthin gleichgesetzt werden.

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Für die amtliche Sammlung !

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Gesetz; StGB 88 174 Nr 1, 181 Abs I Nr 2

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Rechtssatz; Brzieher im Sinne des § 181 Abs 1 Nr 2 StGB ist, wer auf Grund seines Berufs Erziehungsaufgaben. wahrzunehmen hat.

Das Verhältnis des Erziehers zum Zögling im Sinne des § 181 Abs 1 ir 2 StGB kann dem Anvertrautsein einer minderjährigen Person zur Erziehung im Sinne des § 174 Nr 1 StGB nicht schlechthin gleichgesetzt werden.

aktenzeichens 3 StR 425/53 Urteil des BGH vom 26. Mai 1954 LG Wuppertal

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In Namen des Vo 1 kes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Franz G EEE zu: Vu - EEE,

geboren am @. EEEED ED ir cu,

wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 26. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Autsgerichtsret > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WB in der Verhandlung, Justizangestellter REED vei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: |

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom, 27. März 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Kuppelei verurteilt worden ist, ausserdem im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

In Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jandgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen, wegen Meineids und wegen schwerer Kuppelei zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs konaten Gefängnis verurteilt worden, Gegen die Entscheidung wendet er sich mit der Revision.

I. Mit deren Einlegung hat er zwei Rechtsanwälte beauftragt, Dr. Gr@® una Dr. KO. Co nat das Rechtsmittel unbeschränkt eingelegt, KO zulässigerweise nur insoweit, als Verurteilung wegen Meineids und Kuppelei erfolgt ist. Beide Revisionen sind am 31. März 1953 beim Landgericht eingegangen, ohne dass ein genauer Zeitpunkt feststellbar ist. In seinem am 1. April 1953 dem Gericht vorgelegten Schriftsatz hat Rechtsanwalt Kb errlärt, dass Revision in vollem Umfang eingelegt werde .

.Es muss daher zunächst geprüft werden, ob das Urteil im ganzen angefochten ist oder nur hinsichtlich des wegen Kuppelei und Meineids ergangenen Schuldspruchs.

Eine Zurücknahme des Rechtsmittels kann in der beschränkten Einlegung des Rechtsmittels nicht gefunden werden. Es steht nicht fest, dass die Revision des Rechtsanwalts Gr vor der des Rechtsanwalts KM eingegangen ist und dass dieser davon Kenntnis hatte. War das nicht der Fall, so konnte KOEEED eine Zurücknahme nicht erklären. Dagegen spricht überdies der Wortlaut der Revisionsschrift.

Es kann auch nicht anerkannt werden, dass in der Teil- ‚anfechtung eines Urteils stets ein Teilverzicht auf das Rechtsmittel liegt. lässt sich der Verzichtswille des Er- "Klärenden nicht eindeutig ermitteln, so ist Verzicht zu verneinen. Das gilt auch für die Erklärung eines Rechtsanwalts mindestens dann, wenn besondere Umstände vorliegen. Überdies hatte Rechtsanwalt KB nur die Ermächtigung zur Zurücknahme von Rechtsmitteln, die eine Befugnis zum

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Verzicht nicht einschliesst (RGSt 64, 164).

Das Urteil ist demnach zulässigerweise in vollem Unfang angefochten.

II. Die Revision macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Im Zusammenhang damit bringt sie noch vor, das bei der Vernehmung des Angeklagten als Zeuge eingeschlagens Verfahren sei aussergewöhnlich gewesen. Seine Vernehmung und die der Gisela Vo über ihre gegenseitigen Beziehungen hätten mit der Strafsache, in der die Vernehmung stattgefunden habe, nicht das mindeste zu tun gehabt.

1.) Gegen die Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen wendet die Revision ein, der innere Tatbestand sei nicht richtig festgestellt. Der Angeklagte habe wegen der schweren Erkrankung seiner Ehefrau sein echtes Liebesverhältnis

zur vo nicht als strafbar angesehen. Auf seiner Seite liege ein Verbotsirrtum vor. Aus der Tatsache, daos er den äusseren Tatbestand des shebruchs erfüllt habe, hätte sein Unrechtsbewusstsein nicht gefolgert werden

dürfen.

2.) Die Bejahung des Tatbestandes des Meineids hält die kevision für rechtsirrig, weil die innere Tatseite unzutreffend gewürdigt sei. Für-den Angeklagten hätte kein Anlass bestanden, in einem für ihn völlig nebensächlichen Punkt unter Eid die Unwahrheit zu sagen. Zudem hätte ihm in dem Strafverfahren gegen seine Nichte Christa Je» der Eid nicht abgenommen werden dürfen. Er hebe im Sinne des § 60 Nr 3 StPO unter dem Verdacht gestanden, mittel- | bar an der Tat der ID Deteiligt gewesen zu sein. Ferner habe er Tatsachen eingeräumt, aus denen sich seine strafrechtliche Schuld ergeben habe. Diese beschwören zu lassen, bedeute eine Umkehr des Grundsatzes, dass der Beschuldigte weder überhaupt etwas noch die Wahrheit zu

sagen brauche.

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übrigens habe das Gericht erkannt, der Angeklagte irre sich in einem vollkommen nebensächlichen Punkt; auch aus diesem Grund hätte es den Angeklagten nicht vereidigen dür-

fen.

i 3,) Zum Schuldspruch wegen schwerer Kuppelei bringt die

{ Revision vor, dem Angeklagten sei seine Nichte nicht zur

b Erziehung anvertraut gewesen. Die gegenteilige Annahme des

}, ; Zandgerichts beruhe- auf einer Verkennung der gesamten Um-

Pr Stände. Die am selben Ort wohnenden Eltern des Mädchens hätten sich dessen Erziehung nicht aus der Hand nehmen

' lassen. Nur wegen ihrer ungünstigen Wirtschaftslage und

oo. wegen der vom Vater ausgehenden Ansteckungsgefahr sei die

Christe WM zum Angeklagten gekommen. Seine Sorge. für

ı sie sei in der Hauptsache wirtschaftlicher Art gewesen. Infolgedessen könne von einem Anvertrautsein zur Erziehung

nicht gesprochen werden.

!iberdies bestehe ein Unterschied zwischen § 181 Abs 1 Nr.2 StGB und § 174 Nr 1 StGB, den die Strafkammer ausser acht gelassen habe. Erzieher im Sinne des § 1§ 1 StGB sei nur derjenige, der berufsmässig das Erzisehungsrecht auszuüben habe. Damit sei der Angeklagte nie betraut worden. Er könne sich daher dessen nicht bewusst geworden sein.

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Im übrigen fehle es auch an einer einwandfreien Feststellung des Vorschubleistens sowohl nach der äusseren wie nach der inneren Tatseite. Die Folgerungen des Gerichts

“aus dem Verhalten des Angeklagten widersprächen der Lebens-

erfahrung. III. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet:

1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen kann rechtlich nicht beanstandet werden.

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Er hat die am 7. August 1934 geborene Gisela von im Mai 1950 auf Grund eines von ihm selbst unterzeichneten schriftlichen Lehrvertrags als kaufmännischen Lehrling in seinem Lederwarengeschäft eingestellt. Er hat ihre Ausbil. dung persönlich geleitet und die Aufsicht über sie geführt, während ihrer Lehrzeit von Mitte März 1951. bis zum 18. September 1952 hat er zu ihr Liebesbeziehungen mit regelmässi.. gem Geschlechtsverkehr unterhalten. Das hat er zugegeben,

wenngleich zunächst unter dem Druck der ihm vom Vorsitzen-

den eindringlich vorgehaltenen Wahrheitspflicht, als er

in dem gegen Christa ff 5) anhängigen Strafverfahren wesen Diebstahls als Zeuge vernommen wurde. Da er unzüchtige Handlungen mit der ihm zur Ausbildung und Aufsicht anvertrauten,noch nicht 2ljährigen Gisela von vorgenommen hat, ‚steht der äussere Tatbestand eines Verbrechens gegen » 174 Nr 1 StGB fest. Zwar ist der in dieser Vorschrift

mit Strafe bedrohte Missbrauch einer kinderjährigen nicht

ohne weiteres in jedem Fall der Vornahme unzüchtiger Handlungen gegeben. Unter besonderen Umständen kann er bei Einverständnis der abhängigen Person ausgeschlossen sein (RG DR 1944, 902 Nr 4; BGHSt 1, 71; 5, 147). Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor, weil das Lehrmädchen dem Ende des -Schutzalters noch ziemlich fernstand.

„uch die innere Tatseite ist bedenkenfrei bejaht. Der Angeklagte kannte alle Einzelumstände, durch die er den Tatbestand eines Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen verwirklicht hat. Für die Beantwortung der Schuldfrage ist es ohne Belang, dass seine Handlungsweise infolge des Wegfalls jeder geschlechtlichen Verbindung mit seiner kranken Ehefrau und infolge der Zustimmung der ültern der Gisela so zu ihrem Lievesverhältnis milder beurteilt werden kann. Seiner Verteidigung, er sei einem Ver-

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N , . . ‘ De " hotsirrtum erlegen, ist das Landgericht aus Erwägungen tat- \ sächlicher Art nicht gefolgt. Im Urteil ist dargelegt, er % habe gewusst, dass er Unrecht tue; dieses Unrechtsbewusst- Fr

sein habe sich. nicht nur auf den von ihm begangenen Ehe- “ pruch bezogen, sondern auch auf seine Pflichtverletzung gegenüber dem weiblichen Lehrling.

Dagegen kann aus Rechtsgründen nichts eingewendet

: werden. Darauf, ob der Angeklagte die Strafbarkeit seines

Verhaltens kannte oder gar die das Verbot enthaltende ge-

setzliche Vorschrift, kommt es nicht an. Es genügt, dass

er das Unrechtmässige seines Tuns erkannte oder bei ge- 'höriger Gewissensanspannung hätte erkennen können (BEHS+ 2,

194 /202/): Das ist festgestellt.

2) Was die Revision gegen die Annahme eines Verbrechens Ges Keineids vorbringt, kann ihr nicht zum Erfolg verhelfen. |

a) Allerdings ist ihr zuzugeben, dass das Landgericht in ungewöhnlicher Weise vorgegangen ist. Dessen Vorsitzender hat in dem Strafverfahren ‘gegen Christa Ip; die den Angeklagten bestohlen und die Tat eingestanden hatte, die Gisela Vo, die in der Anklageschrift nicht als Zeugin benannt und zur Hauptverhandlung durch die Polizei herbeigeholt :worden war, unter Eid über ihre geschlechtliohen Beziehungen .zu dem Angeklagten vernommen. Hernach ist der Angeklagte über denselben Punkt gehört und vereidigt worden, ferner über eine gemeinsame Nächtigung mit der Jünger in seinem Geschäftslokal.

Der Angriff der Revision, das Landgericht sei nicht berechtigt gewesen, den damals in der Hauptverhandlung gegen Christa JB wegen Verdachts der wissentlichen Falschaussage über sein Verhältnis zur Wo vorläufig festgenommenen Zeugen und jetzigen Angeklagten seine strafrechtliche Schuld beschwören zu lassen, ist

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insofern beachtlich, als nicht ersichtlich ist, was die Frage über seine Beziehungen zur Wormstall mit dem Schuld. oder Strafausspruch gegen die voll geständige Christa ICEEEB zu tun hatte. Gegenstand der Untersuchung im Sinne des § 69 Abs 1 StPO war nur die Straftat der IWW, nicht eine gegen den Angeklagten erhobene Beschuldigung: Dieser wäre also nur zu veranlassen gewesen, sein Wissen über den Diebstahl im Zusammenhang anzugeben (RGSt 62, 147). Dabei hätte nach dem Ermessen des Gerichts von einer Vereidigung des Angeklagten abgesehen werden können. Er war Verletzter, überdies mit der Jünger im 3. Grad verschwägert und hatte an deren Strafverfolgung nach der Behauptung der Revision kein Interesse. Der Vorsitzende in dem Diebstahlsverfahren, Landgerichtsdirektor Dr. REP, hat jedoch als Zeuge in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten betont, das Gericht hätte es bei der Ablehnung der Sidesleistung durch den jetzigen Angeklagten über einen Teil seiner damaligen Aussage "selbstverständlich" nicht bewenden lassen, wenn sich ein Anhaltspunkt dafür ergeben. hätte, dass der Ingeklagte als Zeuge seine Aussage nicht in vollem Umfang hätte beeiden wollen. Das zeigt, Gass die Frage seiner Nichtvereidigung überhaupt nicht erwogen und der Eid über seine Selbstbeschuldigung verlangt worden ist.

b) Mrotzdem kann die Revision gegen die. Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids nichts ausrichten.

Das Vorgehen des Landgerichts in der Diebstahlsverhandlung gegen die Christa IP ist zwar mit Recht als nicht einwandfrei beanstandet worden. Aber eine Verfahrensrüge ist nicht erhoben, konnte vom Angeklagten auch nicht erhoben werden, weil er in dem vorherigen Verfahren Zeuge war, die Voraussetzungen des § 336 StPO also nicht in 3etracht kommen. Es handelte sich nicht um ein Vorverfahren gegen ihn, mag auch die nicht unbedenkliche Art der Durch-

er führung seiner Vernehmung und ihr Ergebnis gegen ihn so gein... wirkt haben, als wäre er Beschuldigter gewesen.

Mit der Sachbeschwerde kann der Angeklagte nicht durchäringen. Die Nichtbeachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften schliesst die Verurteilung wegen Meineids nicht "aus. Entscheidend ist die dem Schwörenden auferlegte Pflicht, die Wahrheit zu sagen. Ist der Eid unter Einhaltung der für dessen Leistung vorgeschriebenen Förmlichkeiten geschworen worden, so ist der Tatbestand des § 154 StGB er-: füllt (RGSt 62, 147).

Hier ist er nach der äusseren Tatseite zweifelsfrei gegeben. Der Angeklagte hat unter Eid bekundet, er habe nie eine Nacht mit Christa JEW in seinem Geschäftslokal zugebracht, obwohl er dort einmal mit ihr übernachtet hatte. Auf seine zunächst unwahre, später berichtigte Aussage über seine Beziehungen zur \iormstall hat sich der Schuldspruch wegen Meineids nicht erstreckt.

Vor allem wendet sich die Revision gegen die Bejahung des inneren Tatbestandes. Der Senat hält ihn für ausreichend

dargetan.

Dazu führt das Urteil aus, der Angeklagte sei sich der wissentlich falschen Aussage bewusst gewesen. Er sei innerlich bereit gewesen, zu seiner Entlastung von dem gegen ihn entstandenen Verdacht einen Meineid zu leisten. Er könne auch nicht irrigerweise der Meinung gewesen sein, der Gesichtspunkt der NWächtigung mit der WB in seinen Geschäftslokal sei von seinem Eid nicht umfasst gewesen.

Demgegenüber beruft sich der Angeklagte darauf, dsr harmlose Vorgang sei ihm nicht eingefallen, weil er bei der Vernehmung infolge seiner Festnahme sehr erregt gewesen sei, überdies auch nur an ein sittlich anstössiges

übernachten mit der JB gedacht habe.

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Für die Richtigkeit dieser Verteidigung spricht der Umstand, dass die Strafkammer selbst anerkennt, der Angeklagte habe sich in einer unangenehmen und schwierigen . Lage befunden und hätte sich durch eine wahrheitsgemässe Beantwortung der an ihn gerichteten Frage nicht belastet, Es hätte also nahegelegen, dem Vorbringen des Angeklagten zu folgen, zumal die Feststellung, er sei durch seine Verhaftung- im Sitzungssaal in seiner kühlen und berechnenden Überlegung nicht beeinträchtigt worden, nicht ohne weiteres vereinbar ist mit dem Hinweis auf seine Erregung infolge der Festnahme und auf seine "naturgemäss" eingetretene Überraschung wegen der gestellten Fragen. Immerhin kann noch nicht gesagt werden, dass die gegenteilige Beweiswürdigung des Landgerichts den Denkgesetzen widerspricht. Es geht davon aus, der Angeklagte habe gefürchtet, den schweren Verdacht des Gerichts über unzüchtige Kendlungen zwischen ihm und der IB durch eine wahrheitsgemässe Angabe selbst über eine harmlose gemeinsame Nächtigung erheblich zu verstärken. Auch diese - wenn auch entferntere - Matsachenbeurteilung ist möglich. Das genügt. zwingend muss sie nicht sein.

Die Revision weist noch darauf hin, es käme auf das Bewusstsein des Schwörenden darüber an, wie weit sich das Beweisthema erstrecke; weil das Gericht auf eine Frage ! wesentliches Gewicht gelegt habe, müsse das noch nicht i für einen Angeklagten gelten. Das trifft im allgemeinen zu. Auch die weitere Verteidigung des Beschwerdeführers,,

er habe bezüglich zweier schwerwiegender Umstände eine ihn belastende Berichtigung vorgenommen, habe also kein Interesse daran haben können, in einem nebensächlichen Punkt die Unwahrheit zu sagen, hat eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich. Gleichwohl kann die dem Angeklagten unglinstige Bewertung der inneren Tatsachen durch

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das Landgericht nicht zur Aufhebung des Urteils führen. Es hat seine Einwendungen erwogen und die damit zusammenhängenden Fragen ohne erkennbaren Rechtsfehler beant-

3.) Irrig ist dagegen die Bejahung eines Verbrechens der schweren Kuppelei. j

Die Strafkammer ist der Meinung, der Angeklagte habe zu der am 22. Juli 1935 geborenen Nichte seiner Ehefrau Christa I@MEP in einem Erzieherverhältnis gestanden. Zwischen dieser und ..einem Geschäftsfreund des Angeklagten, namens VD, sei es zur Unzucht gekommen, indem sie gemeinschaftlich in einem Bett übernachtet hätten. Dieser Unzucht habe der Angeklagte Vorschub geleistet, üder ._ sich mit dem ihm bekannten Plan einverstanden erklärt hebe.

Die Anwendung des § 181 Abs 1 Nr 2 StGB auf den für erwiesen erachteten Sachverhalt beruht auf Rechtsirrtum.

a) Christa IWW, die schon in früher Jugend bei dem Angeklagten, ihrem Taufpaten, häufig zu Besuch geweilt hatte, ist nach den Feststellungen deshalb in den Haushalt des Angeklagten aufgenommen worden, weil ihr Vater im Juli 1949 an einer ansteckenden Lungentuberkulose erkrankte und deshalb seine Familie in wirtschaftliche Bedrängnis geriet. Wegen der Ansteckungsgefahr schlief das Mädchen von da ab meist in der Wohnung des Angeklagten und hielt sich auch untertags viel dort auf. Der Angeklagte unterstützte nicht nur weitgehend die Eheleute TREE» sondern sorgte auch für deren Tochter Christa.

Schon der Anlass, aus dem diese zu ihm kam, deutet darauf hin, dass es sich nicht um die Übernahme ihrer Erziehung durch den Angeklagten handelte, Im Urteil ist ausgerührt, ihre Eltern seien wegen der Ansteckungsgefahr und

wegen ihrer Notlage froh gewesen, dass ihre Tochter in der Hauptsache bei dem Angeklagten gelebt habe, weil Sie auf diese Weise einen Esser weniger gehabt hätten. Ferner ist darauf verwiesen, dass Gie Eltern sich auch weiterhin für ihre Tochter verantwortlich gefühlt hätten und auf ihre Elternrechte nicht hätten verzichten wollen. So hätten sie ihr ohne Rücksprache mit dem Angeklagten eine Lehrstelle verschafft:

Mit diesen Feststellungen ist die Annahme einer FErzieherstellung des Angeklagten nicht vereinbar. Er hat nicht einmal die Verpflichtung übernommen, wirtschaftlich für Christa Je zu sorgen. Nur tatsächlich hat er das getan aus Entgegenkommen gegenüber ihren Eltern. Das machte ihn noch nicht zum Erzieher (RG JW 1937, 1330 Nr 27). Er hatte ihr gegenüber keine Erziehungsaufgabe übernommen, eine solche auch nicht zu erfüllen. Der Umstand, dass er ab und zu mit ihr abends ausging und bei diesen Gelegenheiten und auch sonst darauf achtete, dass sie schlechte Gesellschaft mied und sich anständig betrug, reicht zur Begründung eines Brziehungsverhältnisses nicht aus. Das Verhalten des Angeklagten ging nicht über den Rahmen hinaus, innerhalb dessen sich erwachsene Verwandte oder Verschwägertt gegenüber minderjährigen Verwandten und Verschwägerten, die bei ihnen auf Besuch weilen, zu bewegen pflegen. ZU- dem waren :die im gleichen Ort wohnenden Eheleute J> an der Erziehung nicht gehindert, während der Angeklagte sich damit weniger befassen konnte. Nach den Feststellun gen war er fast immer ganztägig im Geschäft anwesend, leitete die Ausbildung von einem oder zwei weiblichen Lehrlingen und führte ständig die Aufsicht über sie perT- sönlich. Da unter ihm noch weitere zehn Angestellte im Hauptgeschäft und in der Filiale arbeiteten, er übrigens auch die sonstigen Aufgaben zu erledigen hatte, die sein grösserer kaufmännischer Betrieb mit sich brachte, wer

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er beruflich ziemlich in Anspruch genommen. Aus dem Urteil ergibt sich ausserdem, dass er einen Teil seiner verfügbaren Zeit der Gisela Wo wiänete.

Andererseits hatten die Eltern der am» hinreichende wöglichkeit, ihre Erzieherrechte, die sie sich vorbehalten hatten, ohne Hilfe des Angeklagten auszuüben. Ihre Tochter besuchte die Schule und fertigte die ihr dort übertragenen ‘Arbeiten in der Regel in der Wohnung des Angeklagten. Hernach verbrachte sie einen Teil ihrer Freizeit in seinem Geschäft oder begab sich - jeden zweiten bis dritten Tag - für mehrere Stunden nach Hause, wo sie den grössten Teil ihrer Kleider und persönlichen Gegenstände gelassen hatte. Der erzieherischen Einwirkung durch die Eltern war sonach das’ Mädchen nicht entzogen. All das spricht gegen eine Erzieherstellung des Angeklagten, insbesondere in Verbindung nit der ausdrücklichen Erklärung der Eheleute I, sie hätten sich auch nach der Aufnahme ihrer Tochter in die Familie des Angeklagten weiterhin für sie verantwortlich gefühlt:

An dieser Beurteilung würde sich nichts ändern, ‚wenn der Angeklagte die Ip als seine Erbin in Aussicht genommen und in dem gegen sie anhängigen Diebstahlsverfahren erklärt hätte, er habe Vaterstelle an ihr vertreten. Diese . Xusserung, die übrigens nur die wirtschaftliche Seite betraf, ist für die Frage, ob er ein Erzieherrecht erworben hat, ohne Belang. Im Urteil sind keine Tatsachen dafür angeführt, dass ihm das Mädchen unterstand und Gehorsam schuldete, namentlich dass er Erziehungsgewalt anwenden konnte. Der Umstand, dass es vielleicht dem Angeklagten, dem Taufpaten und "Onkel", mit Respekt begegnet sein maß, beweist nichts für dessen Überordnungsverhältnis.

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Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass der Angeklagte das Erziehungsrecht in seiner Gesamtheit oder wenigstens im grossen und ganzen auszuüben hatte und für die gesamte Lebensführung der Christa JgW> verantwortlich war oder gar sich dafür verantwortlich fühlen Musste, Ihre - übrigens durch die besonderen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Verhältnisse ihres Vaters bedingte - Übernahme in die Hausgemeinschaft des Angeklagten konnte für sich allein ein Überoränungsverhältnis auf seiner Seite nicht herbeiführen. Abhängigkeiten, wie sie das Leben nit sich bringt, ohne dass sie durch das Merkmal des Anver-. trautseins zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung gekennzeichnet sind, reichen zur Annahme eines Überoränungsverhältnisses nicht aus (RGSt 68, 20 1'247 ;

72, 392 %’395/'; RG JW 1959, 622 Nr 95 DR 1945, 20 Nr 8; SGäSt 1, 231 234”). |

Es fehlt auch an einer Klarstellung, wodurch sich der Angeklagte der besonderen Merkmale seines Erzieherverhältnisses bewusst geworden sein soll (vgl RG DR 1940, 494

Nr 3).

b) Zudem hat das Landgericht den Begriff des Erziehers verkannt.

Erzieher im Sinne des § 181 Abs 1 Nr 2 StGB ist, wer ' berufsmässig eine Stellung gegenüber einer anderen Person einnimmt, die der eines Vaters oder Vermunds ähnlich ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass diese Berufsstellung nur erzieherische Aufgaben umfasst. Aber diese müssen im Zusammenhang mit dem Beruf des Erziehers stehen und auf Grund der daraus sich ergebenden Pflichten erfüllt werden. Die Tätigkeit des Erziehers muss ihrem Wesen nach die ganze Lebensführung ‚des Zöglings umfassen.

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Die Ansicht des ürstrichters, die Erziehertätigkeit. nach % 181. Abs 1 Nr 2 StGB brauche nicht berufsmäsrig ausvetot zu werden, kann in dieser ganz allgemein verneinenden zorm nicht gebilligt werden. Der zu ihrer Jegründun;,, gegebene Tiinveis auf das Urteil des Neichsgerichts - ÜGSt 27, 1?9 - ist verfehlt. ss betrifft den Fall, in dem ein Lehrherr an seinem Lehrling unzüchtige Landlungen vorgenommen hatte und - mit Recht - als Erzieher im Sinne des § 174 abe 1 ir 1 ©tGB af angesehen worden war. Die Intscheidung stützt sich ausdrücklich auf die berufliche Stellung des Lehrherrn und hebt hervor, die Ausübung der ihm von der Geverbeordnung beigelegten erzieherirschen ?flichten und Jefugnisse hänge wit seiner 3erufstätigkeit aufs engate zusemmen. "Damit ist gerade der 3eruf des gewerblichen „eistere zur Grundlage der Verurteilung gemacht.

„uch in der Folgezeit hat die nechtsprechung en der ‚uffassung festgehalten, dass der Erzieher berufsmässig die Lebensführung eines \“inderjährigen, seine sittliche Kaltung und geistige Antwicklung ähnlich dem Vater oder Vormund zu leiten und zu Überwachen hat. Selbst in der nationalsozialistischen Zeit hat sie diese Auslegung des “rsieherbegriffs nicht aufgegeben, obwohl damals eine Neisung zu dessen Ausweitung bestand, namentlich in den lillen 'ües 9 174 Abs 1 Kr 1 StGB wegen der bis 15. Juni 1943 noch gülsigen (RGBl 1943 I, 339) engen Wassung dieser Vorschrift und wesen des staatlichen Interesses an der Jugenderzienung in Geiste des damaligen politischen Systems (vgl RGSt 68, 20 ;237; 69, 2165 71, 2745 RG IW 1937, 1330 ir 2751939, .- 145 Kr 2). Leute können derartige ürwägungen keine Rolle aehr spielen. 3ei der inwendung des § 181 „bs 1 Er 2 StGB ist davon auszugehen, dass das dort genannte Verhältnis nischen Jrzieher und Zögling auf einer Jerufsstellung des !rziehers beruhen muss.

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Inwiefern das hier bei dem ängeklagten der Yall gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich.

Abzulehnen ist deshalb die Ansicht der Strafkammer, der 3egriff des Erziehers im Sinne des § 181 bs 1 Nr 2 StGB sei nicht anders und enger zu verstehen als der des § 174 Kr 1 StGB nF. Der Inhalt der letztgenannten Vorschrift ist zwecks Erreichung eines verstärkten Schutzes untergeordneter Personen gegenüber der früheren Yassung durch Ausdehnung des Personenkreises erweitert worden. Die früher im Gesetz aufgezählten Beziehungen zwischen bestimmten Personengruppen sind ersetzt worden durel: die Aufnahme mehrerer Abhängigkeitsverh”ltnisse, die sich oft decken oder überschneiden. Die abstrakten 3egriffe der Örziehung, Ausbildung, Aufsicht und Betreuung reichen scl:on an sich, insbesondere aber auch wegen ihres Ineinendergreifens, weiter als die vor der Gesetzesänderung bestehende verlhältnismässig starre Regelung. Der Umstand, dass der Gesetzgeber den § 181 Abs 1 Kr 2 StGB unverändert gelassen hat, lässt erkennen, dass bei der Kuppelei ar eine „usweitung des Tatbestandes hinsichtlich der betroffenen Personen, also an eine Gleichstellung des unter ihn fallenden Erziehers mit der von 3 174 Är 1 8t63 nunmehr erfassten übergeoräneten Erziehungsperson, nicht gedacht war. Sin Bedürfnis dazu bestand nicht, weil die Fälle der Kuppelei, begangen durch einen ürzieher en seinem Zögling, der Zahl nach weitaus geringer sind els äie ziemlich häufigen Unzuchtsverbrechen Üübergeoränete:r 2ersonen gegenüber \bhängigen. Es war daher - im Gegensatz zu der früheren Strafandrohung des § 174 Abs 1 ir 1 StGB - nicht erforderlich, die Allgemeinheit durch eine Ausweitung des Inhalts des § 181 Abs 1 Fr 2 StGB in höheren wasse zu schützen, als das durch dessen alte Tassung gewährleistet war.

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Überdies unterscheiden sich die beiden Strafbestimmungen — abgesehen von ihrem sonstigen Wortlaut - inhaltlich auch noch dadurch, dass § 174 Nr 1 StGB ebenso wie früher nur Unzucht gegenüber Minderjährigen mit Strafe bedroht, während § 181 Abs 1 Nr 2 StGB eine auf einer Altersgrenze 4 beruhende Einschränkung nicht enthält. Infolgedessen kann

"der Erwägung, § 181 Abs 1 Nr 2 StGB bezwecke ebenso wie F 5 174 Nr 1 StGB den sittlichen Schutz anvertrauter Personen, kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden. ' Vielmehr verbieten Wortlaut, Sinn und Zweck der beiden. " Vorschriften, den Erzieherbegriff in beiden Fällen vollig | gleich auszulegen.

c) Schliesslich bestehen auch Bedenken gegen die vom . „Erstrichter auf Grund des Ergebnisses der Beweiserhebung getroffenen Feststellungen und die daraus gezogenen Schlüsse.

Der Angeklagte hatte seinen Geschäftsfreund We

schon früher bei gelegentlichen Besuchen wiederholt davor gewarnt, die Christa IB anzurühren, "sonst schlage er

ihm die Knochen kaputt". Als WW sich anlässlich eines

späteren Besuchs im Juni 1951 erboten hatte, die > mit in das Hotel zu nehmen, in dem er wohnte, war der An- { geklagte zwar einverstanden,. verlangte aber von Wi» des Ehrenwort, dass dem Mädchen nichts passiere.. Gleichwohl hat das Landgericht trotz der Bekundung des WW, er habe sich mit dem Angeklagten weder ausdrücklich noch stillschweigend verabredet, aus der Zustimmung des Angeklagten geflolgert, er habe den ihm bekannten Plan des Ya, mit der > geschlechtlich zu verkehren, gebilligt.

Zwischen diesen beiden ist es zu nichts anderem gekommen als zu Küssen und Umarmungen. Das würde zwar die Anwendung des § 181 Abs 1 Nr 2 StGB nicht ausschliessen,

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weil diese Vorschrift die Ausführung unzüchtiger Handlungen nicht voraussetzt. Aber hier ist im Urteil nicht einmal er. wähnt, ob WW schon in dem Zeitpunkt die Ausübung des Geschlechtsverkehrs beabsichtigt hat,als er eich mit der IE vom Angeklagten trennte. Wodurch dieser den "Plan des WEB" erfahren haben soll, ist ungeklärt. Namentlich konnte das Landgericht die Bejahung der inneren Tatseite nicht auf die Bekundung der | 3 ) stützen, sie habe die Empfindung gehabt, es habe sich bei ihrer gemeinsamen Über- . nachtung mit WI um eine zwischen ihm und dem Angeklagten abgekartete Sache gehandelt. Tatsachen, zufolge deren die Zeugin diese "Empfindung" hatte, hat sie nicht .angeben können. Dessenungeachtet hat sich das Landgericht dem Verdacht der Zeugin angeschlossen und damit das Vorhandensein des Vorsatzes auf Seite des Angeklagten gerechtfertigt. Auf Grund eines bloss gefühlsmäsrigen Verdachts durfte das aber nicht geschehen. Da eine Tatsachengrundlage fehlte, bedeutete das Vorgehen des Erstrichters nicht nur einen

- nicht gerügten - Verstoss gegen § 267 Abs 1 StPO, son-

“ dern auch eine Verletzung des sachlichen Rechts (RG HRR 1937 Nr 541).

Das Landgericht sieht den einzigen Grund für die Handlungsweise des Angeklagten in seiner Furcht vor einer gifersucht der Gisela Yo. Es stützt den Schuldbeweis ausser auf den von der SEE geäusserten Verdacht noch auf die Vermutung, der Angeklagte habe zwecks Festigung seiner Beziehungen zu der auf die IB eifersüchtigen To ein Interesse daran gehabt, dass die Jünger ein Liebesverhältnis zu einem anderen Mann unterhalte. Diese | durch keine Tatsachen unterstützte Annahme ist unvereinbar mit der vorher getroffenen Feststellung, der Angeklagte habe immer darauf geachtet, dass die WWW nicht in

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schlechte Gesellschaft komme; ebensowenig ist sie in Einklang zu bringen mit seinen vorherigen Äusserungen gegen-Über WED. Diese können nicht mit dem Hinweis darauf abgetan werden, der Angeklagte sei bestrebt gewesen, die Vo an sich zu fesseln. Dem steht nämlich die weitere Feststellung entgegen, die Wo have bereits einige Zeit vor der dem Angeklagten zur Last gelegten Kuppelei zu ihm in engen, dauernden Liebesbeziehungen gestanden, die sich durch die Zustimmung ihrer Eltern und das ernstgemeinte Versprechen des Angeklagten, sie nach dem Tode seiner Ehefrau zu heiraten, noch enger gestaltet hatten. Im Zusammenhang mit der Strafzumessung ist hervorgehoben, Gisela WoiiMB sei dem Angeklagten stets sehr weitgehend entgesgsengekommen und habe von sich aus alles getan, um die gegenseitigen 3eziehungen zu fördern und zu festigen. Inwiefern es der Angeklagte trotzdem noch nötig gehabt haben soll, eine ihm von einer etwaigen Eifersucht der Wo für sein Liebesverhältnis drohende Gefahr dadurch auszuschalten, dass er die Ip, zu der er in keinen anderen als schwägerschaftlichen Beziehungen stand, an einen anderen - geschiedenen - Mann verkuppelte,

ist unerfindlich.

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Die mehrfachen den Denkgesetzen zuwiderlaufenden Yidersprüche in Verbindung mit der ungenügenden Tatsachenfeststellung stehen der Aufrechterhaltung des Schuldspruchs wegen Kuppelei ebenso entgegen wie die bereits oben dargelegten Rechtsfehler.

IvV. Auf die Revision des Angeklagten ist daher das Urteil insoweit aufzuheben, als er wegen Kuppelei verurteilt worden ist. Damit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision muss verworfen werden.

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Von der Möglichkeit, die Sache entsprechend dem begründeten Antrag der Verteidigung an ein anderes Gericht zu verweisen, hat der Senat keinen Gebrauch gemacht.

Senatspräsident Rotberg ist Koeniger . Busch . aus dem Senat ausgeschieden und ortsabwesend und deshalb . an der Unterzeichnung verhin- Martin Maaß dert. .. Koeniger