Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 20.05.1954 – 3 StR 731/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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siR 132/53 2328 040
Im. Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
]) den Bauarbeiter Paul _ P EB aus CE, dort zeboren am. auED ED. e 2) den Kaufmann Erwin _R aus DEE - HERD geboren am @. BD A 3 j
3) den Fe dm iv aus U EEE geboren an ® A ’ 4) den Gepäckarbeiter Rudolf T aus Ob, geboren am @. in li vi>- U)
5) den Hilfsarbeiter Wilhelm
R DD —Y dort geboren an 9. EEE» , aus EEE. geboren
6) die Hausfrau Lotte R am & in
7) die Hausfrau Frieda W m aus KEEED- VEREEREED - ED GE ir: VE a,
geboren an ®.
wegen schweren Diebstahls u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch 3urdesrichter Martin Bundesrichter Maaß
als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsret > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revisionen der Angeklagten PB, Hrwin REED und Franz VEREEEED wird das Urteil des
Landgerichts in Duisburg vom 17. Juli 1953, auch
soweit es die Kitangeklagten TuuuuunEEEEEEED , Wilhelm RP; Lotte Re und Frieda vi
betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert,
1. dass die Angeklagten PB, Erwin Rn: TE, Vilnein RE una Lotte
REED soweit sie des schweren Diebstahls in Tateinheit wit Verwahrungsbruch oder der
Beihilfe dazu für schuldig befunden worden sind,
: nur des einfachen Diebstahls in Tateinheit mit
Verwahrungsbruch oder der Beihilfe dazu schuldig
sind;z
2. Qass die Angeklagten Yranz WED und Frieda VD wegen Personenhehlerei nach § 258 Nr 1 StGB in Tateinheit mit Sachhehlerei verurteilt werden:
Im Strafausspruch wird das Urteil mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Schuldspruch geändert ist, ferner hinsichtlich des Ausspruchs über die Einziehung und bei den Angeklagten TEE , iinelm
RD: Erwin RB und Lotte Rep im Ge-
samtstrafausspruch. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Diesem bleibt auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel vorbehalten.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat verurteilt:
. den Mitangeklagten TB wegen schweren Dieb-
stahls in fünf Fällen, je in Tateinheit mit Verwahrungsbruch, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus;
den Angeklagten PO wegen schweren Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von acht üonaten;
den lHitangeklagten Wilhelm Rp wegen Hehlerei und wegen schweren Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus;
den Zngeklagten Erwin RB wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und wegen schweren Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus;
. die KHitangeklagte Lotte Rep wegen Hehlerei und wegen
Beihilfe zum schweren Diebstahl in Tateinheit mit Verwahrungsbruch zu einer Gesamtstrafe von fünf kMonaten Gefängnis;
den Angeklagten Franz WED unä die Mitangeklagte Frieda WORMEEED wegen Personenhehlerei nach § 258 Nr 2 3tGB in Tateinheit mit Sachhehlerei zu Gefängnisstrafen von je drei konaten.
Den Angeklagten TEE , wiineln und Erwin
FEED sin‘ die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von je zwei Jahren aberkannt worden.
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Den Angeklusten TED, PB, Wilhelm, Er und Lotte Reg ist die Untersuchungsha?ft angsrechnet worden.
Ausseriem hat das Lanigericht Aie Einziehung der sichergestellten Kisten uni? Koffer verfügt.
Gegen das Urteil haben die Angeklagten PB Erwin RD und Franz VB Revision eingelegt. Die Beschwerdeführer rügen Verletzung des sachlichen Rechts, Franz WEB ausserdem Verletzung ies § 244 Abs 2 StPo,
I. Revisionen der Angeklagten POP un! Erwin To.
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass lie Annahne schweren Diebstahls in Sinne des § 243 Nr 4 jedenfalls in den Fällen rechtsi rrig sei, in denen sie als Mittäter hzw. Gehilfe beteiligt waren. Die Rüge ist begründet.
A, Das Lundgericht hat zu den in Betracht kommenden Fällen festgest:11t:
1. Der Mitangeklaste TB hatte schon im
Dezember 1951 als Arbeiter bei der Gepäckabfertigung im Hauptbahnhof von Oberhausen in zwei Fällen Beförilerungsgüter der Bundesbahn entwendet. Etwa Mitte Dezember 1951 fand er auf dem Heimweg am Bahndamm ein verschnürtes Paket, das er als ein der Bundesbahn zur Beförderung anvertrautes Gut erkannte. Er nahm es mit nach Hause und öffnete es in seiner Wohnung. Kurz vor Weihnachten entwendete er während seines Dienstes ein Paket mit Nylonstrümpfen: Die beiden zuletzt erwähnten Fälle sind ebenfalls Gegenstand des angefochtenen Urteils, die Beschwerdeführer waren indessen an ihnen nicht beteiligt. Bei lem Absatz der Beute, die aus Textilien bestand, h ben die Eheleute POEEEB mit zewirkt.
2. Im Januar 1952 führten Ts» ur: PD
gemeinsch.ftlich einen Diebstahl n.ch vorheriger Verabre-
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dung aus. PB ünerzan den Te während einer
Arbeitszeit auf dem Bahnsteig 3 des Hauptbahnhofs Oberhausen einen leeren Koffer. Tuschetschläger war danit beschäftigt, Expressgüter innerhalb des Bahnhofs zu befördern. Er entwendete auf dem Wege vom Bahnsteig 3 zum Bahnsteig 7 ein Paket mit 60 Faar Iiylonstrümpfen und legte es in den Koffer. kuf dem Bahnsteig 7 nahm Pf den Koffer wieder in Empfang und brachte ihn in seine Wohnung. Der Erlös aus der Beute wurde geteilt.
In drei weiteren Fällen gab PP nach vorheriger Verabredung bei der Gepäckabfertigung je eine leere Kiste als Reisegepäck nach einem Nachbarort auf. TB-GEB füllte während seiner Arbeitszeit die Kisten jeweils mit Paketen, die er gestohlen hatte. km Zielort holte PB die Kisten wieder ab. Nach diesen Taten trennte
sich PD von Te und 1chnte es ab, bei wei-
teren Diebstählen mitzumachen.
Das Landgericht hat diese Handlungen als fortgesetzten, gemeinschaftlich verübten schweren Diebstahl nach § 245 Ür 4 StGB in Tateinheit mit Verwahrun;sbruch beurteilt. Die Verurteilung des Angeklagten PB wegen Verwahrungsbruchs erscheint zwar nicht im Urteilssatz, ergibt sich aber aus den Gründen.
3. TO verübte sodann zusammen mit dem
‚Angeklagten Wilhelm Rw, einem Bruder des Beschwerde- “ führers Erwin RW, 32 einzelne Diebstähle in gleicher
Weise, Beim Absatz der 3eute wirkte die Ehefrau des Wilhelm Rp, die litangeklagte Lotte rw; nit. Sie ist insoweit wegen Hehlerei verurteilt worden,
Der Angeklagte Erwin Ro hatte schon im Oktober 1952 im Auftrage seines Bruders einige der Kisten
mit Diebesgut mit einem Kraftwagen von den Zielbahnhöfen
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abgeholt und war dafür entlohnt worden. Jedoch kannte er nach der Ansicht des Landgerichts damals den wahren Sach. verhalt noch nicht. Erst am 24. Oktober wurde er von TOD Ger \iinein Raw aufgeklärt. Trotzaen hölte er weiterhin die Kisten ab. Für jede Fahrt erhielt er hun eine Entlohnung von 20 DM. Insgesamt handelte es sich um elf Fahrten im Oktober und Fovember 1952,
' Das Landgericht hat diese Handlungen als einen fortgesetzten, von TED und \ilhelm re gemeinschaftlich verübten schweren Diebstahl nach § 243 Hr 4 Siap in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und die kitwirkung des Erwin RED als Beihilfe zu dieser Straftat gewürdigt.
In zwei Fällen war die Ehefrau Lotte RB zum Av- ‚holen ‘der Kisten mitgefahren. Hierin findet das Landgericht eine Beihilfe zum fortigesetzten schweren Diebstahl (3 243 Nr 4 StGB) in Tateinheit mit Verwahrungsbruch.
. 4. Nachdem es dann zwischen TB und .iiheln REED zum Streit gekommen war, weil sich Tui betrogen glaubte, schlug Erwin Rep der TuiiiEnEE>
vor, nunmehr allein mit ihm weitere Diebstähle auf die gleiche Weise wie bisher auszuführen. Dementsprechend begingen sie im Dezember 1952 noch vier weitere Diebstähle an Beförderungsgütern. Den Vertrieb der Beute übernahm Erwin Rep. Der Erlös sollte später geteilt werden.
Diese Handlungen hat das Landgericht wiederum als fortgesetzten, von TE un: Erwin re Be meinschaftlich verübten schweren Diebstahl in Tateinheit mit Verwahrungsbruch beurteilt.
B. In allen Fällen findet das Landgericht die lerk- "male des § 243 Nr 4 StGB darin, dass die Täter die Um-
- hüllungen der gestohlenen Pakete geöffnet und dadurch die Verwahrungsmittel abgelöst haben. „us der Sachdarstelluns
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ergibt sich, dass die Pakete erst geöffnet wurden, nachdem sie jeweils von den Zielbahnhöfen abgeholt waren. Der Tatbestand des § 243 Nr 4 StGB ist sber nach Ansicht des Landgerichts auch dann erfüllt, wenn das Verwahrungsmittel nach der Wegnahme des ganzen Stückes unmittelbar nach der Erlangung des Gewahrsanms abgelöst wird, ohne dass es erforderlich wäre, dass dies noch innerhalb des Bahngeländes geschieht. Diese Auffassung ist jedoch irrig. Sie widerspricht der in
$.. BGHSt 2, 260 und in 3 StR 824,51 vom 22. November 1951 darfi. gelegten Rechtsansicht des Senats. Hiernach ist es für die Frage, ob Beförderungsdiebstahl vorliegt, entscheidend, ob
die Wegnahme und das Ablösen des Verwahrungsmittels innerhalb des Bahngeländes geschehen sind. Dies trifft nach den Feststellungen hier nicht zu. Die abweichende Rechtsansicht des Reichsgerichts in HRR 1942, 42 -und in DR 1943, 756 beruht "auf rechtsähnlicher Anwendung des 5 243 Nr 4 StGB.
Aber selbst wenn man der Ansicht des Landgerichts folgen wollte, so läge nach den Feststellungen kein schwerer Diebstahl vor. Denn die Täter haben die Pakete nicht unmittelbar, nachdem sie den Gewahrsam erlangt hatten, geöffnet, sondern erst geraume Zeit später. Auch in dem Fall, in dem PB ein Paket in einem Koffer nach Hause getragen hat, hat er es erst zu Hause geöffnet. In solchen Fällen kann nicht mehr die Rede davon sein, dass mittels Ablösens des Verwahrungsnittels gestohlen worden sei. Die gegenteilige Annahme widersvräche dem klaren Wortlaut des § 243 Nr 4 StGB. Demgegenüber kann die Erwägung keinen ausschlag geben, dass eine strengere Bestrafung auch in solchen Fällen erwünscht wäre.
Rechtsirrig ist demnach die Verurteilung des Angeklagten PD wesen schweren Diebstahls und die Verurteilung des Angeklagten Erwin RB wegen Beihilfe zum schweren Dieb-
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Mitangeklagten TB : Bei ihm beruht die Verur-
stahl und wegen schweren Diebstahls. Nach den Feststellun. gen liegt vielmehr jeweils einfacher Diebstahl, bzw. Bei. hilfe dazu vor.
Im übrigen ergibt die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer Pb und Erwin reg. Auch die Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs ist frei von Rechtsirrtum (vgl RG DJ 1936, 1812. wonsch Tateinheit zwischen Diebstahl und Verwahrungsbruch möglich ist),
Weitere Feststellungen, die zu einer Verurteilung wegen schweren Diebstahls führen könnten, sind nach Sach.- lage nicht zu erwarten Das Revisionsgericht kann daher den Schuldspruch von sich aus berichtigen, soweit er auf dem Rechtsfehler beruht. uch der im Urteilssatz beim Angeklagten PM versehentlich unierbliebene Schuldspruch wegen Verwahrungsbruchs kann auf Grund der Yeststellungen nachgeholt werden.
Dagegen muss der Strafausspruch, soweit die Beschwerdeführer wegen. schweren Diebstahls in Tateinheit mit Verwehrungsbruch, bzw. wegen Beikilfe hierzu verurteilt sind. aufgehoben werden, weil das Strafmass ersichtlich von der Annahme eines schweren Diebstahls beeinflusst ist.
C. Soweit das Urteil wegen des Rechtsfeulers geändert, bzw. aufgehoben werden muss, erstreckt es sich auch auf den
teilung wegen Beförderungsdiebstahls (§ 243 Ir 4 StGB) auf dem gleichen Rechtsfehler wie bei den Beschwerdeführern.
In dem oben unter A 3 erörterten Falle erstreckt es sich deshalb auf ihn, weil hier der Beschwerdeführer Erwin REED 215 Gehilfe beteiligt war. Aus diesem Grunde erstreckt es sich in diesem Falle auch auf den üitangeklagten Yilhelm REM. Ferner erstreckt sich das Urteil auch auf die Mitangeklagte Lotte RW. soweit diese wegen Beihilft
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zum schweren Diebstahl in diesen Falle verurteilt ist. Nach § 357 StPO musste daher das Urteil auch bezüglich dieser kKitangeklagten im Schuldspruch geändert und im Strafausspruch teilweise aufgehoben werden, hinsichtlich der Mitangeklagten TEE, !:iiheln rei
und Lotte RE auch im Gesamtstrafausspruch.
Soweit hiernach der Strafausspruch aufgehoben ist, musste die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Wenn das Landgericht wiederum die Einziehung der sichergestellten Kisten und Koffer anordnen sollte, wird es zu beachten haben, dass nach § 40 StGB nur solche Tatmittel eingezogen werden können, die einem der Täter oder Teiinchmer gehören. "!ierüber hat es bisher keine Fest-
stellungen getroffen,
II. Revision des Angeklagten Franz VD:
Dice Verürteilung des Beschwerdeführers urid seiner Ehefrau wegen Personenhehlerei nach § 258 Nr 2 StGB in Tateinheit nit Sachhehlerei beruht auf folgenden Fest-
stellungen:
Schon im Sommer 1952 hatten die Eheleute WED von Wilhelm RB einige Kleidungsstücke aus der Diebesbeute käuflich erworben. RG hatte ausserden einen Teil. der Beute den Eheleuten WED zur Aufbe-
_ wahrung &ebracht. Er hatte erklärt, er sei Textilver- . treter und wolle die Waren später im linksrheinischen Gebiet verkaufen. Das Landgericht konnte sich insoweit
trotz erheblicher Verdachtsgründe nicht davon überzeu-
gen, dass die Angeklagten Ve die Herkunft der Sachen
erkannt hätten. Auch mit Hilfe der Beweisregel des § 259 StGB konnte es offenbar diese Überzeugung nicht gewinnen.
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die sie gekauft hatten. Den Besitz weiteren Diebesgutes
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Am 12. Dezember 1952 erschienen Kriminalbeante bei den ängeklagten VW, teilten ihnen mit, dass alle Sachen gestohlen seien, und forderten sie auf, sie heraus. zugeben. Die Angeklagten gaben aber nur die Sachen herang,
verheimlichten sie. Dabei beabsichtigten sie nach der Überzeugung des Landgerichts, sich an den zurückbehaltenen Sachen schadlos zu halten. Am 13. Dezember erhielt die ühefrau WEM von Lotte RW einen Brief, worin ihr diese mitteilte, dass \filhelm Ri verhaftet una dass alles gestohlen sei. Wenn die Polizei nach den Sachen forsche, dann sollten die Eheleute WW nichts herausgeben, sondern die Sachen für die Eheleute RW zurückhalten. Den Inhalt dieses 3riefes teilte Frau VEN» alsbald ihren Mann mit. Im Einverständnis mit diesem schaffte sie sodann das Diebesgut zu ihrer Schwester.
Sie tat das nach der ännahme des Landgerichts, "um ein Auffinden der Sachen bei einer zu erwartenden Durchsuchung zu verhindern und neben ihrer eigenen Sicherstellung auch die der lheleute Rep zu gewährleisten". Aa 19 Dezember erschienen abermals Polizeibeamte bei den Angeklagten. Wach’ anfänglichem Leugnen gab Frau We auf Veranlassung ihres liannes das Diebesgut heraus, nachdem sie es vorher geholt hatte.
Das Landgericht würdigte das gesamte. Vorgehen der Eheleute VD als einheitliche und gemeinschaftliche Tat und zwar als Sachhehlerei nach § 259 StGB in Tateinheit mit Personenhehlerei nach § 258 Nr 2 StGB. Die Tatmerkmale der Personenhehlerei nach schwerem Diebstahl findet es in dem Wegschaffen des Diebesgutes in der Absicht, die Sachen für die Diebe sicherzustellen, Daneben haben: nach seiner ınsicht die Angeklagten auch ihres eigenen Vorteils wegen gehandelt, nämlich um sich an den zurückbehaltenen Sachen schadlos zu halten.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, das Landgericht habe in mehrfacher 3eziehung den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt und dadurch gegen § 244 Abs 2 StPO verstossen. Diese Angriffe gehen jedoch durchweg fehl.
Der Beschwerdeführer behauptet, er habe, als die
Kriminalbeamten nachfragten, nicht gewusst, dass noch weiteres
Diebesgut in seiner Wohnung sei. Das Landgericht habe versäumt, dies durch genaue Befragung der Kriminalbeanten Bei ind Ha und der Mitangeklagten Ehefrau VD festzustellen. Diese Rüge scheitert schon daran, dass
die Zeugen Be und Ha, sowie die Ehefrau Weilandt
in der Hauptverhandlung vernommen worden sind. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob nicht die angeblich unterbliebene Aufklärung durch Befragung dieser Personen erfolglos versucht worden ist. Kit der Rüge aus
8 244 &bs 2 StPO kann nicht beanstandet werden, dass es das Gericht versäumt habe, bestimmte Fragen an die Auskunftspersonen zu stellen (BGH 3 StR 1166/51 vom 27. November 1952). Obenärein ergeben die Urteilsgründe, dass das Landgericht sich mit dieser Behauptung des Angeklagten befasst hat. Es hält sie für widerlegt durch die Umstände, inwiefern sich dem Landgericht bei dieser Sachlage weitere Nachforschungen hätten aufdrängen sollen, ist nicht er-
sichtlich.
äntsprechendes gilt für die Rüge, das Landgericht habe es versäumt, den genauen Inhalt des Briefes der Lotte RO Aurch Befragung der Nitangeklagten Ehefrau veBEED festzustellen. Für die Entscheidung war es unerheblich, ob in dem Briefe mitgeteilt wurde, dass alle Sachen gestohlen seien, oder ob dies nur von einem Teil der Sachen gesagt wurde. Denn das Landgericht geht davon aus, dass die Angeklagten VB schon durch äie Mitteilung der Kriminalbeamten am 12. Dezember erfahren hatten, dass alle Kleidungsstücke gestohlen waren.
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: Wohnung nicht verantwortlich sei. Der Beschwerdeführer be.
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Verfehlt ist auch die Ansicht der kevision, das Lang. gericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es nicht durch "intensive Befragung" des Zeugen Tage und der Frau (CD festgestellt habe, dass der Beschwer. deführer für die Wegschaffung des Diebesgutes aus seiner
hauptet jetzt, er habe gleich nach Ankunft des Briefes der Lotte RD seine Ehefrau aufgefordert, die Sachen herauszugeben, wenn die Polizei wieder komme. Diese Behauptung ist neu und widerspricht den Urteilsfeststellungen. Sie kenn!
daher nicht berücksichtigt werden. Die Aufklärungspflicht
ist aus den bereits dargelegten Gründen auch hier nicht verletzt.
Der Beschwerdeführer greift seine Verurteilung ferner nit der allgemeinen Sachrüge an. Eierzu enthält die Revisionebegründung durchweg nur unzulässige Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts. Soweit die Revisionsbegründung neue tatsächliche Behauptungen enthält, können sie in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden.
Die auf die allgeneine Sachbeschwerde hin gebotene Nachprüfung ergibt jedoch, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Personenhehlerei nach § 258 fr 2 StGB nicht aufrecht erhalten werden kann. Sie beruht auf der Voraussetzung, dass die Vortäter einen schweren „iebstahl begangen haben. Diese Ansicht ist aber, wie zu I dargelegt. rechtsirrig. Ausserdem hat das Landgericht nicht festgestellt, dass der Angeklagte sich derjenigen Tatumstände der Vortat bewusst war, die nach der Ansicht des Landgerichts ‘die erschwerenden Merkmale nach § 243 Nr 4 StGB begründen. In Wirklichkeit haben die Vortäter nur einen einfachen Diebstahl begangen. Dessen war sich der Ange-
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klagte, wie auch seine shefrau, nach den Urteilsfeststellun gen bewusst. Das landgericht hätte sie demnach nur wegen Personenhehlerei nach § 258 Nr 1 StGB verurteilen dürfen.
Im übrigen ergibt die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Die äusseren und inneren Merkmale der Hehlerei (§ 259 StGB) und der Personenhehlerei (§ 253 Nr 1 StGB) sind einwandfrei dargetan. Die Hehlerei ist dadurch begangen, dass die Angeklagten das Diebesgut gegenüber der Polizei verheimlicht und es sodann
aus ihrer Wohnung fortgeschafft haben. Dass die angeklagten die Sachen nach der Annahme des Landgerichts zunächst gutgläubig an sich gebracht bzw. verwahrt hatten, steht ihrer Verurteilung wegen Hehlerei nicht entgegen (3CHSt 2, 135, 138).
Dem Landgericht ist auch darin beizutreten, dass Sachhehlerei und Personenhehlerei in einer Tat rechtlich zusammentreffen können (RGSt 47, 220).
Eine straflose Selbstbegünstigung kommt nach den Test stellungen nicht ir Betracht. Das Landgericht nimmt ersichtlich an, dass die Eheleute VD die Beute weggeschafft haben, um sie den Vortätern zu sichern und um sich gleichzeitig an ihnen schadlos zu halten. Zwar lässt der Satz in den Urteilsgründen, die kitangeklagte ühefrau Ve habe den Koffer aus ihrer Wohnung geschafft, um neben ihrer eigenen Sicherheit auch die der Eheleute VORNE zu gewährleisten, nicht ganz klar erkennen, ob das Landgericht damit die Sicherstellung der Sachen oder auch die persönliche Sicherung der Eheleute Fi und der Eheleute WERED meint. In der rechtlichen Würdigung sagt aber das Landgericht ganz klar, dass die Angeklagten nur die Sicherstellung der Sachen für die Eheleute ii) —- RED var ;ja bereits verhaftet - und ihren eigenen
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sachlichen Vorteil im Auge hatten. Die zur Sicherung der eigenen Vorteile aus einer vorangegangenen eigenen straf. baren Nandlung begangene Selbstbegünstigung ist aber nicht straflos. Straflos ist nur die persönliche Selbstbegünstigung, durch die sich der Täter vor Entdeckung und Strafe schützen will (RGSt 63, 373, 375). Selbstbegünstigung scheidet auch aus dem weiteren Grunde aus, dass die Vortat, die Hehlerei, noch nicht beendet war, sondern mit dem Wegschaffen des Koffers aus der Wohnung fortgesetzt wurde. Eine solche Handlung bleibt nach y 259 und nach § 258 StGB strafbar, selbst wenn dabei der Täter auch das Bestreben haben sollte, sich vor Iintdeckung zu schützen. Selbstbegliinstigung setzt immer eine abgeschlossene Vortat voraus.
„eitere Feststellungen, die zu einer Verurteilung des 3eschwerdeführers nach § 258 Nr 2 StGB führen könnten, sind nicht zu erwarten. Daher braucht die Sache zur Schuldfeststellung nicht zurückverwiesen zu werden Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch auf Grund der Feststellungen des Landgerichts ändern.
Der Strafausspruch dagegen muss aufgehoben werden. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Anwendung des § 258 Nr 2 StGB das Strafmass beeinflusst hat.
4 - 15 - Das Urteil erstreckt sich, soweit es auf dem Rechts-
fehler beruht, auch auf die Kitangeklagte Ehefrau (ii. Nach 5 357 StPO ist daher so zu erkennen, als ob diese
je ebenfalls Revision eingelegt hätte.
F“ Senatspräsident Rotberg ist Koeniger Busch
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