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BGH Entscheidung vom 18.05.1954 – 2 StR 540/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wäger einer Gemeinde können Beamte im strafrechtlichen Sinne sein,

Für das Nachschlagewerk! 2313 002 Ur Nicht für die Amtliche Sammlung!

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Gesetz; StGB § 359

Rechtssatz: Wäger einer Gemeinde können Beamte im strafrechtlichen Sinne sein,

Aktenzeichens 2 StR 540/53

Urt. des BGH. v. 18. Mai 1954 LG Oldenburg

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Viehhändler Rolf H > aus BORD ‚ geboren am EEE 1950 in R R

2. den Yiehhänd ei ler S aus BOMEREEEEERERENEND, geboren am 1922 in B

Oberschlesien),

3. den Kraft fan a G aus SW Ammerland, geboren am 1910 in ,

wegen fortgesetzten Betruges u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt (EEE

- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

- Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten SEP wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 7, August 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land- ‚gericht zurückverwiesen.

‚Auf die Revisionen der Angeklagten Hiump und CHEND wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten dieser Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen werden ihre Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen aktiver Bestechung in Tateinheit mit Anstiftung oder Beihilfe zur Falschbeurkundung, teilweise auch in Tateinheit mit Betrug verurteilt.

Der Mitverurteilte I war von der Gemeinde Bad Zwischenahn auf Privatdienstvertrag als amtlicher Viehwäger angestellt und vom Kreisamt auf seine Pflichten vereidigt. Bei dieser Tätigkeit veränderte er in mehreren Fällen im Einverständnis mit den Beschwerdeführern die Stellung der Gewichte seiner \laage, so daß der Prägestempel der Waage ein falsches Gewicht anzeigte. In einigen Fällen stellte er Wiegekarten aus, ohne das Vieh gewogen zu haben. Er erhielt dafür jeweils ein Sonderentigelt.

Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.

I« Die, Verfahrensrügen sind unbegründet:

. Der Angeklagte HD rüst im Falle BUEEEEEED daß zu Unrecht festgestellt sei, BED habe ein falsches Gewicht gedrückt und dabei im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer gehandelt; die Strafkammer hätte darlegen müssen, worauf sich diese Feststellung gründet. Die Rüge ist unbegründet; denn der Tatrichter braucht die Beweisgründe für seine Feststellungen im einzelnen nicht darzulegen (§ 267 Abs 1 StPO). Die tatsächlichen Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend.

2. Der Angeklagte Sb meint, die Strafkammer habe irrigerweise zwei Fälle angenommen, während er nur an’einem

Falle (NED) peteiligt sei; im ersten Falle seien weder die

. kammer hat deutlich zwei verschiedene Taten festgestellt,

« greift insoweit nur die tatsächlichen Feststellungen des

Verkäufer noch die Käufer angegeben. Der Angabe dieser Ein- | zelheiten bedurfte es nach § 267 Abs 1 StPO nicht. Die Straf. 7

einmal eine fortgesetzte Handlung bei drei Tieren im Februar und März 1952 und einen weiteren Fall (NW) Ende April 1952, | Diese Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend,

3. Der Angeklagte SB rüst weiter die Verletzung der. Aufklärungspflicht. Die Rüge ist unbeachtlich, weil der Beschwerdeführer keine Beweismittel angibt, zu deren Benutzung die Sachlage drängte (§ 344 Abs 2 StPO; BGHSt 2, 168). Im Falle NW ergibt .sich auch aus dem Urteil keine Verkennung offenkundiger Tatsachen. Die Strafkammer hat festgestellt, deE MD und NEenur 400 m voneinander entfernt wohnten, so daß ein Gewichtsverlust des Viehes während eines Trans» portes zwischen beiden nicht eingetreten sein könne. Angesichts dieser Feststellungen ist nicht offensichtlich, daß die beiden Zeugen 18 km voneinander entfernt wohnten. Das Ur- & teil bietet dafür keine Anhaltspunkte, so daß die Revision nur unzulässigerweise die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts angreift.

II. Die Sachrügen nötigen zur Überprüfung. des Urteils in seinem vollen Umfang. Sie sind teilweise begründet. -

1. Soweit die Angeklagten wegen Betruges verurteilt sind, bestehen gegen die Verurteilung keine Bedenken. Sie haben durch Vorlage der falschen Wiegekarten die Käufer bezw. Verkäufer getäuscht und geschädigt. Der innere Tatbestand ist einwandfrei festgestellt. Die Revision des Angeklagten Gg9

angefochtenen Urteils an, was im Revisionsverfahren nicht zulässig ist (§ 337 StPO). Auch die Verurteilung wegen Beihilfe zur Falschbeurkundung des Be enthält keinen Rechtsfehler:

I. ;.

2. Alle Beschwerdeführer sind wegen aktiver Bestechung und wegen Teilnahme an den Falschbeurkundungen des BB verurteilt. Voraussetzung dafür ist, daß BED Beamter im strafrechtlichen Sinne war.

BEE “ar auf Privatdienstvertrag von der Gemeinde angestellt, slso nicht Beamter im verwaltungsrechtlichen Sinne. Beamter im strafrechtlichen Sinne ist nach § 359 StGB aber auch, wer durch einen Öffentlichrechtlichen Akt der zuständigen Behörde zu Dienstverrichtungen berufen ist, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und (mittelbar oder unmittelbar) staatlichen Zwecken dienen (RGSt 77, 62; BGHSt 2, 396). Das Reichsgericht hat bereits Wäger als Beamte im Sinne des § 359 StGB bezeichnet (RGSt 18, 37; RG HRR 1939 Nr 62).

Auch im vorliegenden Falle ist der Gemeindewäger zutreffend als Beamter i.S. des § 359 StGB angesehen worden: Bruns war durch öffentlichrechtlichen Akt von einer zuständigen Behörde zu seinen Dienstverrichtungen berufen, nämlich durch die Gemeinde und das Kreisamt. Seine Verrichtungen waren auch aus der Staatsgewalt abgeleitet und dienten mittelbar Staatszwecken. Zu den staatlichen Aufgaben gehört nicht nur die Anwendung hoheitlichen Zwanges, sondern auch die Ausübung staatlicher Fürsorge (RGSt 74, 268). Die staatlichen Aufgaben sind überhaupt nicht fest abgegrenzt. Der Staat bedient sich der Gemeinden und sonstigen Kommunalverbände zur Erledigung der Aufgaben, die er nicht selbst erfüllen will. Soweit die Gemeinden solche Aufgaben erfüllen, dienen sie mittelbar staatlichen Zwecken. Nach § 36 RGewO können selbständige Gewerbetreibende, insbesondere Wäger, durch die Kommunalbehörde verpflichtet und öffentlich angestellt werden; § 36 Abs 2 RGewO sieht derartige von Kommunalbehörden angestellte und mit besonderer Glaubwürdigkeit versehene Personen vor. Da- : nach ist eine Gemeinde befugt, Beurkundungspersonen für wichtige Vorgänge des Lebens und der Wirtschaft zu bestellen.

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Die Beurkundung einer Wiegung durch einen Gemeindewäger dient somit den Gemeindeaufgaben und damit mittelbar einer staatl:..] chen Aufgabe. - Allerdings wird ein solcher Bediensteter nur

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‘dann Beamter im strafrechtlichen Sinne, wenn er unmittelbar “ die Erfüllung der fraglichen öffentlichen Aufgabe fördert. Da: BEE selbst die Waage bediente und die Wiegekarten in urkunglicher Form ausstellte, hat er die aus dem Staatszweck abge- .. leiteten Aufgaben selbst erfüllt und nicht nur eine untergeordnete Neben- oder Hilfstätigkeit ausgeführt. Er ist deshalı von der Strafkammer ohne Rechtsirrtum als Beamter im Sinne deg; § 359 StGB bezeichnet worden. |

3. Zum Tatbestand der Bestechung nach § 333 StGB gehört, # daß der Täter Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, um : \ den Beamten zu einer Pflichtwidrigkeit zu bestimmen. Der Vor- ; teil muß also eine zukünftige Pflichtwidrigkeit betreffen und : dafür eine Gegenleistung darstellen. Es genügt für § 333 SteB nicht, wenn eine schon begangene Pflichtwidrigkeit hinterher belohnt wird (RGSt 62, 96; 77, 75). Dazu ist aber keine Verleitung in Form einer Anstiftung nötig. Auch der zur Pflichtwidrigkeit bereite Beamte kann bestochen werden, wenn er die ® Pflichtwidrigkeit von einer Belohnung abhängig macht (R6GSt u 37, 171). Bei nachträglich gewährter Belohnung muß vor der : Tat eine entsprechende Übereinstimmung zwischen dem Beste- Ai chenden und dem Beamten bestehen. Der Vorteil kann auch stillschweigend versprochen oder angeboten werden. Selbst wenn aı- '' so die Beschwerdeführer nicht gleichzeitig wegen Anstiftung - zur Falschbeurkundung verurteilt sind, war eine Bestechung aus § 333 StGB doch möglich.

Bei dem Angeklagten SW reichen die Feststellungen _ nach dieser Richtung nicht aus. Denn in beiden Fällen, an denen dieser Angeklagte beteiligt ist, heißt es nur, daß SCEEEED den BEE zur Falschbeurkundung bestimmte. Das Urteil fährt dann fort; "Da er davon ausging, daß BB für

BED das Entgelt "erwartete", war es ihm kaum vorher ver-

. StGB aus. Aus der laufenden Zahlung folgte das stillschweigen-

"wußten, daß BW@Beanter war und amtlich tätig wurde. Im Ur-

seine Tätigkeit ein Entgelt erwartete, zahlte er diesem als Vergütung ...". Diese Feststellungen lassen nicht erkennen, ob es sich nicht nur .um nachträgliche Belohnungen handelte, deren Gewährung vorher nicht in Aussicht gestellt war. Denn wenn

sprochen. Allerdings kann hier ein stillschweigendes Versprechen vorliegen, weil BEE vorher hatte durchblicken lassen, daß er zu Falschbeurkundungen bereit sei.

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Bei CE ist ausdrücklich festgestellt, daß dieser vor der Amtspflichtverletzung des BB ein Sonderentgelt für das Falschwiegen zugesagt und TB dadurch zur Tat bestimmt hat. ; Das reicht aus.

Bei HE ist zwar bei der ersten Tat das vorherige = Angebot der später gezahlten Belohnung nicht ausdrücklich festgestellt, doch sind die mehrfachen Zuwiderhandlungen des . Ze HORB 215 fortgesetzte Tat gewertet. Dabei ist festgestellt, daR HE dem DEE laufend Vorteile gewährte, damit dieser die Gewichte drückte. Das reicht für die Verurteilung aus § 333:

de, zweckbestimmte Anerbieten des Angeklagten mindestens für den nächsten Fall. Dann konnte auch für den ersten Fall eine “4 Bestechung angenommen werden, weil die Strafkammer festgestellt. hat, daß beide "bei" der Herstellung der unrichtigen Wiegekar- B% te übereinkamen, sich den Unterschiedsbetrag zu teilen. Damit" ist die Annahme einer nur nachträglichen Belohnung ausgeschlos- ;|

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4. Für den inneren Tatbestand bei § 333 StGB und der Teilnahme zu § 348 StGB ist erforderlich, daß die Beschwerdeführer

teil ist festgestellt, daß alle Angeklagten Tätigkeit und Auf- . ü, gäbenbereich des BEP kannten una wußten, daß er als amtlich „. bestellter Wäger der Gemeinde nur richtige Gewichte drücken

durfte und daß die richtigen Gewichte rechtserhebliche Bedeu-

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tung hatten. Diese Feststellung reicht nach dem Zusammenhang d. Urteilsgründe für die Erfüllung des inneren Tatbestandes aus.Dı zum Vorsatz bei Amtsverbrechen gehört nicht die Kenntnis des s rechtlichen Beamtenbegriffes, sondern es genügt die Kenntnis d« umstände, die den Beamtenbegriff erfüllen (R6St 53, 131; 57, 3%

74, 105; vgl auch BGHSt 4, 347, 352). Mit der erwähnten Festst:

lung ist ausreichend dargelegt, daß die Beschwerdeführer erkan haben, daß DiWkein freier Gewerbetreibender war, sondern al: Betreuer der Gemeindewaage im Dienste der Gemeinde stand und de behördlich zu Aufgaben bestellt war, die Gemeindeangelegenheit: betrafen. Das sind aber die Umstände, die BMW als Beamten im strafrechtlichen Sinne kennzeichnen.

5. Sonst enthält das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachte: der Angeklagten.

Im Falle SD mus das Urteil in vollem Umfange aufgehot werden, weil die fehlerhaft angenommene Bestechung zu den übrig fehlerfrei festgestellten Tatbeständen im Verhältnis der Tateir heit steht. "

Bei den Angeklagten Hm ung CHE muß die Sache an Landgericht zurückverwiesen werden, weil nach dem jetzigen § 2?

StGB die Möglichkeit einer Strafaussetzung besteht, worüber das Landgericht noch zu befinden hat,

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges