Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 11.05.1954 – 1 StR 701/53

1. Strafsenat

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ı StR 701/53

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Polizeihauptwachtmeister Alfred B En

aus TO. dort geboren ar EEE

1915,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Mai 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Landgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter ger. Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. September 19553 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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1. Der Schuldspruch wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr 2 StGB) ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Revision verkennt den Zweck dieser Vorschrift und den Sinn des Tatbestandsmerkmals "missbraucht". § 174 StGB schützt die Geschlechtsehre der dort bezeichneten Personen in dem umfassenden Sinne, dass ihre geschlechtliche freiheit gegen Angriffe der in der Vorschrift genannten Amts- und Autoritätspersonen allgemein gewahrt wird und Überordnungs- und Betreuungsverhältnisse der dort erwähnten Art im Allgemeininteresse von geschlechtlichen Einflüssen reinzuhalten sind. Dies hat der Bundesgerichtshof für § 174 Nr 1 (BGHSt 1, 71) und Nr 2 (BGHSt 1, 122; 2, 93) übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der im Schrifttum herrschenden Meinung mehrfach entschieden. Es besteht kein Grund, davon abzugehen. Ein Polizeibeamter missbraucht hiernach seine Amtsstellung auch dann zur Unzucht mit der abhängigen Person, wenn diese die Anregung dazu gegeben hat.

Die Freiwilligkeit des Abhängigen schliesst den Missbrauch. zur Unzucht nicht aus. Dieses Merkmal ist im § 174 StGB so zu verstehen wie in den §§ 175, 175 a Nr 2, 3 und 4, wo die freiwillige Mitwirkung des Unzuchtspartners das Missbrauchen gleichfalls nicht hindert und,. wenn diese Vorschriften ihren Schutzzweck erfüllen sol-

len, nicht hindern kann. In allen diesen Fällen wahrt das Gesetz ausser der persönlichen geschlechtlichen Freiheit und der Geschlechtsehre der verletzten oder beteiligten Person auch das überragende öffentliche Interesse am Jugendschutz, an der Reinhaltung des Umgangs mit abhängigen Personen und des Geschlechtslebens überhaupt,

Dass die Verhaftete dem Angeklagten ausserordentlich entgegengekommen ist und den Geschlechtsverkehr vielleicht selbst angeregt hat, ist hiernach nur für das Strafmass von Bedeutung, dort aber auch berücksichtigt worden.

2. Strafausspruch. Am 1. Oktober 1953 sind die §§ 23, 24 StGB nF in Kraft getreten. Das Revisionsgericht hat die Rechtsänderung zu berücksichtigen (§ 2 Abs 2 StGB, 354 a StPO; BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953). Ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zuzubilligen ist, hat das Landgericht zu entscheiden. Die Vorschrift des § 23 Abs 3 Nrı StGB steht selbst bei dem

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hier festgestellten Sachverhalt nicht grundsätzlich im Wege.

Dr. Hörchner Mantel Glanzmann

Jagusch Dr. Schalscha

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