Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 06.05.1954 – 4 StR 739/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
f | U.
4.568.139. [53 2524 057
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Unternehmer Bernherd WED aus SE, geboren am B. ED EB ir Km (IB):
wegen Preisvergehens u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 28. Juli 1955 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Preisvergehens nach § 18 WiStG in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 21 Abs. 2 WiStG verurteilt ist. Im Strafausspruch wird dieses Ur-
. teil mit den Feststellungen aufgehoben. Auch die Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung wird aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
DD a
ET un nein nenn
-
U:
Der Angeklagte hat in der Zeit der Kohlenknappheit von Jenuar 1951 bis Ende März 1952 den Verkauf von etwa 1000 t Kohlen und Koks an Industrieunternehmen vermittelt, die dabei erzielten Überpreise gegen Quittung in Empfang genommen und an die Verkäufer weitergeleitet. Von den Lieferanten hat er sich keine ‚Rechnungen erteilen lassen. Er ist wegen "einer fortgesetzten Wirtschaftsstraftat nach . den §§ 18, 21 WiStG (Preisvergehen im Kohlenhandel)" zu einer Gefängnisstrafe und zur Abführung des Mehrerlöses von 71 377,64 DM verurteilt worden. Ferner hat das Landgericht die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung angeoränet.
Die Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrensund Sachrüge. Sie hat nur zum Strafausspruch und hinsichtlich der Bekanntmachungsbefugnis Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, weil die den Mangel enthaltenden Tatsachen entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 S 2 StPO nicht angegeben sind.
Soweit der Beschwerdeführer die Revisionsrügen näher ausführt, wendet er sich in unzulässiger Weise gegen die bindenden Feststellungen des Landgerichts. Dieses hat seine Überzeugung von dem Unrechtsbewusstsein des Angeklagten in rechtlich unangreifbarer Weise auf die beruflichen Erfahrungen des Angeklagten gestützt. Es hat als Beweisanzeichen weiter rechtsbedenkenfrei verwertet, dass in der "Kohlenhandelszentrale" des Beschwerdeführers nur im "Flüsterton"
s - rn -
verhandelt wurde, und dass die Lieferanten ihren Namen nicht in Erscheinung treten lassen wollten. Der Annahme des Tatrichters steht euch nicht entgegen, dass die Abnehmer zum grossen Teil an den Angeklagten herantraten und ihn darum baten, ihnen Kohle schwarz zu jedem Preise zu beschaffen. Dieser Umstand beweist vielmehr, dass der Angeklagte sich nicht in einem Verbotsirrtum befunden haben kann. Die Strafbarkeit seines Verhaltens brauchte er entgegen der Auffassung der Revision nicht zu kennen, Dass der Beschwerdeführer nicht der "Haupttreiber der Schwarzhandelsgeschäfte" war,hat die Strafkammer strafmildernd berücksich-
tigt.
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin ergibt, dass der Schuldvorwurf gerechtfertigt ist. Die Strafkammer hat den Angeklagten, obwohl er nur Vermittler war, mit Recht als Täter des Preisvergehens ange- ‚ sehen und zur Abführung des Mehrerlöses verurteilt. "Er handelte den Kaufpreis mit den Lieferanten aus, übernahm ihren Lastzug und brachte die Kohlen zu den Abnehmern.
Er nahm den Kaufpreis in Empfang und händigte ihn den Kohlenverkäufern nach Abzug seiner Provision aus." Danach hät er sich, wie das landgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt hat, in den Kohlenhandel in einer Weise eingeschaltet, die die Bildung von Überpreisen auch im eigenen Interesse förderte (BGH 4 StR 877/51 vom 25. Septenber 1952). 5
Unerheblich ist es, ob der Angeklagte den genauen Betrag der festgesetzten. !Höchstpreise für Kohle gekannt hat, Es genügt. Seine, im Urteil festgestellte Kenntnis davon, dass solche Preise galten und niedriger waren als
die von ihm vereinbarten Kaufpreise. In jedem Falle musste er sich über die Höchstpreise unterrichten, bevor er
sich in den Kohlenhandel einschaltete.
Das Landgericht hat beide Zuwiderhandlungen als Wirtschaftsstraftaten angesehen, ohne dies für den Verstoss gegen § 21 Abs. 2 WiStG besonders darzulegen. Die für das Preisvergehen gegebene Begründung rechtfertigt diese Annahme aber auch für die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift. Sie sollte ersichtlich dazu dienen, die fortgesetzten Preisverstösse zu verheimlichen. Ihr Unrechtsgehalt ist mithin nicht geringer als der des Preisvergehens. Der Verzicht auf die Erteilung von Quittungen ist allerdings nicht mit Strafe bedroht,
"Im Urteilsspruch hätte zum Ausdruck kommen müssen, dass die Zuwiderhandlung gegen § 21 Abs. 2 WiStG mit dem Preisvergehen in Tateinheit steht, wie in den Urteilsgründen rechtsbedenkenfrei ausgeführt ist. Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch in sinngemässer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändern.
Die Berechnung des vom Beschwerdeführer abzuführenden Mehrerlöses lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen indes gegen die Strafzumessungserwägungen. Zwar ist die fehlen-
“de Einsicht des Angeklagten in die Verwerflichkeit seines
Handelns mit Recht als straferschwerend verwertet worden. Es wäre auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das
um nn man >
mn mn ne eu I ©
en men Se En Een nn
un genen nn
allgemeinen Abschreckung sei es notwendig, eine Freiheits-
Landgericht die vom Beschwerdeführer herbeigeführte Erschwerung der Kohlebewirtschaftung strafschärfend verwertet hätte. Ebenso durfte es den allgemeinen Abschreckungszweck der Strafe berücksichtigen, weil die Kohlen noch preisgebunden waren (PrVO 2/53 vom 30. Januar 1953 - BAnz-Nr. 21). Abwegig ist aber die Begründung, zur
strafe zu verhängen. Es sei möglich, dass die bewirtschaftendn Stellen in naher Zukunft wieder zu einer straffen Kontingentierung der Kohle oder anderer Gegenstände des täglichen Bedarfs gezwungen würden. Wenn die Entscheidung zur Zeit der Urteilsfindung insoweit keiner abschreckenden Wirkung mehr bedurfte, ist die damit begründete Ötrafschärfung für die Allgemeinheit nutzlos und für den Angeklagten unverständlich. Sie widerspricht auch den Grundsätzen rechtsstaatlichen Strafens. Der bei Wirtschaftsstraftaten zwar allgemein berechtigte -Abschreckungsgedanke ist auch dann nicht am Platze, wenn das Urteil infolge der schwankenden wirtschaftlichen Verhältnisse später eine solche Bedeutung erlangen könnte.
Das angefochtene Urteil kann daher im Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden. Auch die Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung des Urteils muss aufgehoben werden. Sie beruht möglicherweise ebenfalls bloss auf dem Gedanken der allgemeinen Abschreckung in den oben erörter-
.ten Sinne. Vielleicht würde der Tatrichter sie neben ei-
ner Geldstrafe nicht ausgesprochen haben.-
Falls das Lanögericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung wiederum eine Freiheitsstrafe verhängen sollte,
no
wird es nach § 23 StGB nF auch über eine Strafaussetzung zur Bewährung zu befinden haben (vgl. BGH NIW 1954, 522 Nr. 21).
Groß Krumnme Engels
Hülle Dr. Augustin
ni nn in m mn gen ie 6 a ne u. tn.
PR er