Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 06.05.1954 – 3 StR 438/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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wen:
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Lokomotivführer Heinrich W EB aus EDS ei-BD, zevoren an. U ED in Sci,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,.
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt REED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 12. März 1952 wird. verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Transportgefährdung an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde; Ei
Der Angeklagte fuhr am 13. April 1951 als Lokomotivführer einen Hilfszug der Bundesbahn. An einem schienengleichen, unbeschrankten, verkehrsreichen Bahnübergang hinter dem Bahnhof Viernheim kam es gegen 12 Uhr zu einem Zusammenstoß mit dem von dem Mitverurteilten FD gesteuerten Personenkraftwagen: | fuhr auf der die Bahnstrecke überquerenden Strasse; vor ihm fuhren zwei amerikanische Lastkraftwagen. FEED ermäßigte vor dem Bahnübergang seine Geschwindigkeit auf 20 km und korinte den für ihn von rechts kommenden Zug infolge eines Zaunes zunächst nicht sehen, sah auch zu lange nach links. Erst auf einen Zuruf eines Wageninsassen' sah er den Zug, der nur noch 65 Meter entfernt war, als der Kraftwagen schon das erste der vier Gleispaare nahezu erreicht hatte, Bei rücksichtslosem Bremsen hätte Fb seinen Wagen noch vor dem Zug zum Halten bringen können, doch gab er Gas in der Meinung, den Wagen nicht mehr rechtzeitig anhalten zu können. Der Angeklagte | \ ‚nat te seinen Zug mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 :km)s + gefahren, obwohl für die Strecke eine Geschwindigkeitsbegren- + zung auf 15 km bestand. Er hatte Verspätung, war streckenunkundig und fuhr mit dem Tender voraus, wobei er Übersicht über die Strecke nur hatte, wenn er den Kopf aus dem Seitenfenster streckte. WEB gab mit seiner Dampfpfeife Achtungsignale; als er die beiden amerikanischen Lastwagen sah. Er wandte sei-
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nen Blick dann von der Strecke ab und sah den Personenwagen beim nächsten Hinausschauen schon 25 Meter vor sich auf den Bahnübergang. Er machte mit der Hand noch Haltzeichen zum Kraftwagen, gab Notsignal mit der Dampfpfeife und bediente erst etwa im Augenblick des Zusammenstoßes die Schnellbrense, Der Kraftwagen wurde an seinem hinteren Teil von der Lokomotive erfaßt. Durch den Zusammenstoß wurden ein Insasse des Wagens erheblich und ein anderer so schwer verletzt, daß er
kurz darauf an den Unfallfolgen verstarb; auch FEED wurde verletzt. .
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlich-
rechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie ist unbegründet.
I. Die Verfahrensrügen:
1. Die Revision rügt eine Verletzung des § 275 StPO,
weil das Urteil mit den Gründen erst genau ein Jahr nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist. Die Rüge ist un begründet. § 275 StPO ist zwar verletzt, aber auf dieser Gesetzesverletzung kann das Urteil nicht beruhen (§ 337 StPO). Das Urteil ist auf Grund der Hauptverhandlung verkündet. Ge setzesverletzungen n ach der Verkündung sind für den Erlaß des vorangegangenen Urteils ohne Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat zwar in einer Zivilprozeßsache (BGHZ 7, 155) ein Urteil aufgehoben, weil die Urteilsgründe erst nach mehr | als sieben Monaten fertiggestellt waren. Doch ist die Ent- . scheidung auf die Verfahrensbesonderheiten des Zivilprozesses abgestellt, in dem gewöhnlich keine mündliche Urteilsbegründung gegeben wird und die Rechtsmittelfrist ohne Rücksicht auf die Zustellung der Gründe nach sechs Monaten seit der Verkündung abläuft, so daß die unterlegene Partei bei
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späterer Abfassung der schriftlichen Urteilsbegründung gezwungen wird, ohne Kenntnis der Urteilsgründe ein Rechtsmittel einzulegen. Das trifft für das Strafverfahren nicht zu, wo die Urteilsgründe mündlich bei der Verkündung mitgeteilt werden, und wo das Rechtsmittel regelmäßig vor Eingang der schriftlichen Begründung eingelegt wird. Entgegen der Meinung der Revision liegt kein Fall des § 338 Nr 8 StPO vor. Danach ist es eine zur Aufhebung des Urteils führende Gesetzesverletzung, wenn die Verteidigung durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist. Weder die Begründung des Urteils noch seine Zustellung sind ein Gerichtsbeschluß. -
‘Einer Erörterung des § 338 Nr 7 StPO bedarf es nicht, da eine
Verletzung dieser Vorschrift von der Revision nicht gerügt
ist.
Der Senat sieht deshalb keinen Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs abzugehen, obwohl in den bisher veröffentlichten Entscheidungen Fristüberschreitungen 'nur bis zu neun Monaten behandelt sind (RGSt 2, 378; 31, 348; 59, 362; 62, 182; BGH NJW 1951, 970 und MDR 1953, 309). nn m;
2. Die Revision meint, ein Fall des § 338 Nr 8 StPO liege vor, weil ein Beweisamtrag des Verteidigers des Mitangeklagten FEED mit einer gesetzwidrigen Begründung abgelehnt worden sei. Der Angeklagte kann sich aber nicht auf Verfahrensverstöße berufen, die zum Nachteil eines Mitangeklagten unterlaufen sind, denn § 338 Nr 8 StPO setzt voraus, daß seine eigene Verteidigung durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt ist. Die Ablehnung eines Beweisamtrages eines Mitangeklagten hindert den Angeklagten nicht, selbst gleiche oder andere Beweisamträge zu stellen, beschränkt also
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seine Verteidigung nicht. Er kann allerdings durch die Ableh nung eines fremden Beweisamtrages in seiner eigenen Verteidi gung beschränkt sein, wenn sich aus den Umständen ergibt, da er sich dem Beweisamtrag angeschlossen hat, wozu keine ausdrückliche Erklärung nötig ist, es also genügen soll, wenn die Beweisbehauptung nur in seinem Interesse liegt (RGSt 45, 331; 58, 141; 67, 180; BGH NJW 1952, 273). Hier war der Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten und hat zu erkennen gegeben, daß er sich den fremden Beweisamtrag nicht zu eigen machte. Denn er hat nach der eingehend begründeten Ablehnung jenes Beweisamtrages selbst einen neuen Beweisamtrag über einen Teil des früheren Beweisthemas gestellt. Unter diesen Umständen ist er durch die Ablehnung des fremden Antrages nicht beschwert.
3. Der Angeklagte hatte beantragt, über die Frage, ob der Bahnübergang verkehrsreich oder verkehrsarm war, ein Gutachten in Verbindung mit einer Auskunft der Bahnaufsichtsbehörde einzuholen, und ferner ein Gutachten darüber zu erfürr:, dern, daß der Angeklagte FEED beim Anblick des Zuges noch anders handeln konnte. Die Strafkammer hat die Vernehmung des Sachverständigen über die erste Frage abgelehnt, weil durch die mit einer Ortsbesichtigung verbundene Beweisaufnahme bereits erwiesen sei, daß der Bahnübergang nicht verkehrsarm sei. Diese Entscheidung enthält keinen Rechtsfehler, denn der Antrag,. einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob ein Bahnübergang "verkehrsarm oder verkehrsreich" ist, ist ein Ber weisermittlungsamtrag und kein Beweisamtrag, weil keine be- | stimmte Beweisbehauptung aufgestellt ist, Selbst wenn mit:dem. Antrag behauptet und unter Beweis gestellt sein solltej..der "
“ Übergang sei verkehrsarm, wäre die Ablehnung zulässig gewe-
sen, weil das Gericht aus einer Ortsbesichtigung, einer neue-
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ren Verkehrszählung und der übrigen Beweisaufnahme sich selbst ein Urteil über die Frage gebildet hatte und sich auch die erforderliche Sachkunde zutrauen durfte. Dann bedurfte es in der Tat keines Sachverständigen (§ 244 Abs 3 StPO). Die Tatsache war im übrigen - wie unten ausgeführt ist - unerheblich.
Die Strafkammer hat es zwar unterlassen, bezüglich des
zweiten Teils des Beweisamtrages einen Beschluß zu verkünden;
das Urteil beruht auf diesem Fehler aber nicht, weil die Strafkammer diese Beweistatsache als wahr behandelt hat. Denn die Strafkammer geht davon aus, daß FEB durch rücksichtsloses Bremsen den Unfall hätte verhindern können.
II. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Revision wendet sich zunächst gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer, Die Beweiswürdigung unterliegt dem pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters (§ 261 StPO). Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung liegen nur vor, wenn der Tatrichter Denk- oder Erfahrungssätze verkennt, die Grenzen seines Ermessens überschreitet oder sonst Ermessensfehler be-
len, teilweise abweichenden und sich widersprechenden Aussagen gegeneinander abgewogen und sich daraus ein Bild vom Sachverhalt gemacht. Es unterliegt der alleinigen Verantwortung und dem Ermessen des Tatrichters, wenn er dabei Zweifel in die Richtigkeit der Angaben aller Bundesbahn-Bediensteten über die Geschwindigkeit des Zuges setzte. Die Entscheidung des Tatrichters bei widersprechenden oder zweifelhaften Aussagen wird durch viele nicht immer faßbare Umstände beeinflußt, die der Nachprüfung des Revisionsrichters entzogen
geht. Das alles liegt nicht. vor: Die Strafkammer hat die vie- _
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sind. Der Tatrichter darf auch einen Teil einer Aussage eines Zeugen für unzuverlässig und unrichtig, einen anderen Teil jedoch für wahr und überzeugend halten. Im übrigen hat die Strafkammer sich insbesondere bei der Geschwindigkeitsschätzung nicht auf einen Zeugen verlassen, sondern auf Grund mehrerer Aussagen eine Schätzung vorgenommen und dabei "mit Rück sicht auf den allen Geschwindigkeitsschätzungen innewohnenden Unsicherheitskoeffizienten zugunsten des Angeklagten einen reichlichen Abstrich gemacht". Außerdem hat die Strafkammer den Bremsweg der Lokomotive (77,60 m) für die Ermittlung der vorangegangenen Geschwindigkeit verwertet, Er ist bei allen Verkehrsunfällen ein wichtiger objektiver Anhaltspunkt. Die Strafkammer hat dabei dem Angeklagten zwei Schrecksekunden zugebilligt und nicht verkannt, daß sich der Beginn der Schnellbremsung nicht auf den Meter genau festlegen ließ. Darin liegt kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Im übrigen würde die Zurückverlegung des Beginns des Bremsweges nur den Schluß auf eine noch höhere Geschwindigkeit des Angeklagten ermöglichen. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe äen Kraftwagen als anhaltend betrachtet, widerspricht den feststellungen des Urteils. Die Strafkammer sieht gerade diese Einlassung des Angeklagten als widerlegt an. Mit ihr war auch das Verhalten des Angeklagten nicht vereinbar, der mit der Hand den Wagen zum Halten aufforderte und Notsignale gab. Die Strafkammer hat schließlich nicht verkannt, daß für FEED "bei Annäherung eines Zuges" ein Haltegebot bestand (S 16, 17). Aber sie stellt fest, daß FW die Annäherung des Zuges zunächst nicht erkannt hatte und, als er sie erkannte, glaubte, seinen Wagen vor dem Zug nicht mehr zum Stehen bringen zu können.
Die Annahme .einer Fahrlässigkeit des Angeklagten waiß® 3, enthält keinen Rechtsfehler. Fahrlässigkeit ist vorwerfbare Pflichtwidrigkeit und Außerachtlassung der vom Täter zu erwartenden Sorgfalt. Die Pflichten des Angeklagten ergaben sich insbesondere - wenn auch nicht erschöpfend - aus den bahndienstlichen Vorschriften (RGSt 53, 134). Mit Recht macht die Strafkammer dem Angeklagten zum Vorwurf, daß er mit zu großer Geschwindigkeit gefahren war und die Strecke nicht aufmerksam genug beobachtet hatte. Für die fragliche Strecke war durch das in der Signalordnung vorgesehene Kennzeichen eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 15 km vorgeschrieben, die der Angeklagte überschritten hat. Es ist unerheblich, ob diese Geschwindigkeitsbegrenzung nach den Bestimmungen der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung notwendig war, ob also der Übergang verkehrsarm war, und ob diese Frage von der Aufsichtsbehörde auch für das Strafverfahren bindend festgestellt wird. Für den Angeklagten als Lokomotivführer war die von seiner vorgesetzten Behörde vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung maßgebend. Denn er hat nach § 2 der Fahrdienstvorschriften alle erlassenen Vorschriften gewissenhaft zu befolgen. Die durch das Kennzeichen vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung bedeutete für ihn die Höchstgeschwindigkeit (§ 38 der Fahrdienstvorschriften). Die Begrenzung war bei den örtlichen Verhältnıssen im Übrigen sinnvoll und sachgemäß, wie die Feststellungen der Strafkammer ergeben haben. Die Überschreitung dieser Geschwindigkeitsbegrenzung war pflichtwidrig, ebenso die unterbliebene ständige Beobachtung der Strecke, die durch §§ 51 der Fahrdienstvorschriften vorgeschrieben war. Schließlich hat der Angeklagte entgegen dem § 60 der Fahrdienstvorschriften nach Erkenntnis der Gefahr nicht sofort gebrenst. Die Einhaltung aller dieser Pflichten war für den Angeklagten nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen sowie nach der Ver-
kehrslage zumutbar. Ihre Einhaltung hätte, wie die Strafkamnmer fehlerfrei feststellt, den Unfall verhindert. Das mitwirkende Verschulden des Zraftfahrere beseitigt weder die Ursächlichkeit der Pflichtwiärigkeit des Angeklagten für den Erfolg, nooh seine Fahrlässigkeit, Denn es ist nicht ungewöhnlich, daß bei unbesohrenkten, siohtbehinderten Bahnlübergängen in bebauten Crtsteilen die Annäherung eines Zuges durch Pahrer geschlossener Kraftfahrseuge nicht bemerkt und deshalb das Haltegebot mißachtet wird (vgl daen auch BOH Urteil vom 19. Hürs 1953 - 4 StR 673/52 - IM Ir 14 zu § 1 3tV0). Der Schuläspruch aus § 6 222, 250,.316 8tTG6B ist daher fehlerfrei.
Die Streafzumessung enthält ebenfalls keinen Rechtsfehler.
- Die Strafkamaer hat die hierfür bei dem Angeklagten TE erhet-
lichen Gesichtspunkte sorgfältig aufgesählt und abgewogen. Sie hat zuar Ale gleiche Strafe gegen beide Angeklagte ausszeworfen, aber nicht etwa das Verschulden beider Angeklagten gleichgestellt, wie die Revision meint, sondern nur bemerkt, daß das Verschulden beider Angeklagten "etwa gleich mittelschwer wiegt". Sie hat bei beiden Angeklagten alle Umstände gesondert bewertet.
Rotberg Koeniger Busch Martin Dr. Arnat