Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 05.05.1954 – 1 StR 626/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz: StGB § 211
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keit gehört, dass dem Täter die Umstände, auf die sich diese Beurteilung stützt, in ihrer Bedeutung dafür zum Bewusstsein kommen
Aktenzeichen: 1 StR 626/53 Urteil des BGH vom 5. Mai 1954 SchwG Bad Kreuznach
1 StR. 626/53 | 7%
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Landwirt Kurt T Ep aus TC, Gort geboren am (EEE 1910,
wegen Totschlags
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung am 4. Mai in der Sitzung vom 5. Mai 1954, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Dr Peetz als Vorsitzender, Zundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Amtsgerichtsret EEE vei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts
in Bad Kreuznach vom 3. äärz 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, zurückverwiesen, und
zwar an das Schwurgericht in Mainz.
Von Rechts wegen
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Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte im Oktober 1944 als Angehöriger der \iaffen-SS im liitte)- rheingebiet einen abgesprungsenen, bereits gefangengenommenen Feindflieger in Ausführuug eines allgemeinen Befehls des Generals der Waffen-SS Stroop von hinten erschossen Er ist wegen Totschlags (§§ 212, 213 StGB) zu 1 Jahr 6 bionaten Gefängnis verurteilt worden. “it der Sachrüge erstrebt er Freispruch, die Staatsanwaltschaft Verurteilung wegen \ordes Die Rechtsmittel können gemeinsam behandelt werden. Das angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben
I. Die Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft sind
unbegründet.
1. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich Nach der Beweisaufnahme ist das Schwurgericht überzeugt. dass der Angeklagte einen allgemein erteilten Befehl des Generals SEM, jeden abspringenden Feindflieger zu töten, befolgte- Die Staatsanwaltschaft hält es für wahrscheinlich, dass der Sturmbannführer der Weffen-SS Best "Wortlaut und Geltungsbereich" dieses Befehls genau kennt Welche Uustände das Schwurgericht jedoch veranlassen mussten, von diesem Zeugen weitere Aufklärung des Sachverhalts in einem dem Angeklagten ungünstigen Sinne zu erwarten, geht aus der Anregung der Staatsanwaltschaft nicht hervor. Die Beweisaufnahme hatte dem Urteil zufolge keine Zweifel an dem Inhalt und Geltungsbereich des Tötungsbefehls hervorgerufen. Anhaltspunkte für einen anderen als den festgestellten Befehlsinhalt hat die Staatsanwaltschaft nicht vorgebracht
2. Der Anregung, den sachverständigen Zeugen CE nochmals zu hören, brauchte das Schwurgericht auf Grund der Aufklärungspflicht nicht zu entsprechen. Die Staatsanwaltschaft hat nicht vorgebracht, dass der Angeklagte eine etwaige gerichtliche Verurteilung von SS-Kännern wegen Befolgung des Tötungsbefehls kannte. Deshalb war die Anregung in tatsächlicher Beziehung für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die rechtliche Beurteilung des Befehls oblag dem Schwurgericht ohne Rücksicht auf jene früheren Vor-
gänge.
II. Sachbeschwerden.
a) Das Schwurgericht stellt fest: Der Angeklagte suchte die Absprungstelle nicht auf, um den Flieger zu töten, sondern um ihn festzunehmen. Er wusste nicht, dass bereits Militärpersonen und Einwohner festnahmebereit zugegen waren. Er versuchte auch nicht, den Gefangenen in seine Gewalt zu bringen; beim Abführen ging er nur der Örtlichkeit wegen hinter ihm her. Erst als er das abgestellte Kraftrad mit den Ausrüstungsgegenständen erblickte, ist ihm der Befehl, den er trotz seines erkannten verbr-cherischen Zwecks für bindend hielt, eingefallen, wörauf er ihn alsbald ausführte, Diese Feststellungen lassen im Zusammenhang keinen Widerspruch oder Denkverstoss erkennen; sie binden das Revisionsgericht. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft stützt sich nur auf Erwägungen tatsächlicher Art und auf Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
db) Der Angeklagte ist wegen Totschlags verurteilt, weil das Merkmal "heimtückisch töten" - die übrigen Merkmale des § 211 StGB scheiden schon an sich aus - nicht erwiesen sei. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu
bemängeln.
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Äusserlich setzt eine heimtückische Tötung voraus, dass das Opfer arg- und wehrlos ist, zur inneren Tatseite, dass der Täter die Arg- und \Vehrlosigkeit kennt und zur Tat ausnutzt. Steht beides fest, so ist es unerheblich, ob ein länger erwogener Tatplan vorliegt, besondere Überlegung vorhergeht oder ob der Täter einer mehr oder weniger raschen Eingebung zur Tat folgt (36HSt 2, 60; 3, 183, 185). Bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wiehrlosigkeit in diesen Sinne ist im übrigen auch heimtlickisch, wenn der Täter anders vorgehen könnte, die Tat aber aus 'wohlerwogenion Gründen gerade in dieser Weise begeht: (BEHSt 2, 251). Diese Tatbestandserfordernisse hat das Schwurgericht im Er-
gebnis berücksichtigt.
c) Diese inneren Tatmerkmale besagen aber nicht, dass.
_ der Täter die Umstände, auf die sich die rechtliche Beur- " teilung "heimtückisch töten" stützt, nur in einer äusserlichen, nicht ins Bewusstsein dringenden Weise wahrzunehmen hätte, ohne dass er ihre Bedeutung für die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers und für die Tatausführung erkennt. Er muss vielmehr, was allerdings oft "mit einem Blick" geschehen wird (vgl. BGHSt 2, 60), ihre Bedeutung für die Tat erfasst haben, wennder Vorwurf des Ausnutzens der Arg- und Wehrlosigkeit begründet sein’ soll: DasfNähere ist Tatfrage, wobei das Tatgericht alle wesentlichen Umstände berücksichtigen muss. Die Beurteilung richtet sich stets nach der Vorstellung des Täters bei der Tat.
Dies hat das Schwurgericht beachtet und. ‚die überzeugung ausgesprochen, dass der Angeklagte‘. ‘Sin solches _ Bewusstsein bei der Tat nicht hatte. An dieser Feststellung muss der Angriff der Staatsanwaltschaft, den der Oberbundesanwalt vertreten hat, scheitern.
Die festgestellte Kenntnis des Angeklagten von dem Verbrechenszweck des Befehls steht nicht entgegen; sie setzt nicht voraus, dass der Angeklagte gerade im Zeit-_
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punkt der Tat rechtliche Überlegungen über den Befehl anstellte. Dieser richtete sich im übrigen dem Urteil zufolge unterschiedslos gegen alle niedergehenden Flieger, in welcher Lage sie auch angetroffen wurden.
Die Verurteilung wegen Totschlags ist aber aus andern Gründen (s. 3 und 4) aufzuheben. In der künftigen Hauptverhandlung hat das Schwurgericht die neuen Tatfeststellungen in jeder Richtung frei zu würdigen und dabei die erwähnten Grundsätze zu beachten.
2. Die Ausführungen des Urteils zum § 47 MilStGB sind nicht zu beanstanden.
Der Angeklagte wusste, dass der General Saw; dessen "Roheit und Zügellosigkeit" er kannte, mit seinem Befehl unmittelbar das Begehen eines Verbrechens bezweckte. Hierin liegt notwendig die Feststellung, dass auch SM sich des verbrecherischen Zwecks bewusst war, mag er mit dem Befehl auch weiterreichende militärische, an sich rechtmässige Ziele verfolgt haben.
3. Dagegen sind die §§ 47, 49 StCB verkannt: Das Schwurgericht verurteilt den Angeklagten als Täter, weil er sämtliche Merkmale des § 212 StGB selbst erfüllt habe und hält Beihilfe deshalb anscheinend für rechtlich ausgeschlossen. Das ist unrichtig. Die Tatherrschaft und das Mass eigener Tatverwirklichung können wichtige Anhaltspunkte für Täterschaft oder Beihilfe sein. Entscheidend ist jedoch die Willensrichtung des Handelnden. Will er. die Tat als eigene, ist er Täter (littäter), will er sine fremde Tat fördern, ist er Gehilfe. Hierüber gibt das angefochtene Urteil keinen Aufschluss. Dies nötigt zur Aufhebung und Zurückverweisung auf beide Rechtsmittel. Für die neue Beurteilung kann ins Gewicht fallen, dass der Angeklagte einen allgemeinen Befehl aus eigenen Entschluss befolgt hat.
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4 Nötigungsstand. Die Urteilsausführungen zum § 52 StGB erschöpfen den Sachverhalt nicht. Das Schwurgericht stellt nur fest, hätte der Angeklagte den Flieger nicht erschossen, so wäre seine Anwesenheit bei der Gefangennahme dem General SEM nicht gemeldet worden. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Damit steht in tatsächlicher Beziehung fest, dass sich der Angeklagte nicht im Nötigungs-
stand befand-
Das Schwurgericht legt jedoch nicht dar, ob dies dem Angeklagten, der sich in dieser Richtung verteidigt hat, bekannt war. Dies hätte geprüft werden müssen. Dabei fällt ins Gewicht, ob der Angeklagte bei seiner inneren Haltung, die das Schwurgericht eingehend kennzeichnet, den Befehl mit innerer Billigung, ohne (vermeintliche) Zwangslage, ausgeführt hat. Die festgestellten Umstände mögen dafür sprechen. Hat: ihn nicht die Vorstellung einer Zwangslage zu seinem Verhalten bestimmt oder mitbestimmt, so ist die Anwendung der §§ 52, 54 StGB ausgeschlossen. Dies ist vor allem von Bedeutung, weil das Urteil auf die bewusst Hass erzeugende Schulung des Angeklagten auf der Kampfschule und die "Siedehitze" verweist, in welcher sich das deutsche Volk, geschürt durch Propaganda,
zur Tatzeit befunden habe. Solche Umstände schliessen
das Bewusstsein einer Notstandslage zwar nicht aus, bei einem Mann wie dem Angeklagten können sie aber
dagegen sprechen.
beiführen.
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Im Velten Sa 1°
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Im übrigen ist kein Rechtsverstoss ersichtlich.
Der Senat hat sein Verweisungsrecht (§ 354 Abs. 2 StPO) ausgeübt.
Bundesrichter Dr. Peetz Mantel Glanzmann ist erkrankt und daher an der Unterschrift verhin-
dert. Mantel Jagusch Dr. Schalscha