Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 05.05.1954 – 1 StR 131/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsache gegen
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zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Blutschande u.a,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshöfs auf Grund der Hauptverhandlung vom 4. Mai 1954, in der Sitzung vom 5. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Antsgerichtsrat mn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter B- als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 9. November 19553 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sieben Verbrechen der Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen, in sechs Fällen auch in Tateinheit mit Notzucht zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Der Angeklagte vollzog in drei Fällen mit seiner Tochter Erna und in vier Fällen mit seiner Tochter Käthe den Beischlaf. Beide Mädchen waren noch nicht 21 Jahre alt. Der Beschwerdeführer nötigte Erna in sämtlichen Fällen, Käthe in drei Fällen durch Gewalt oder durch Drohungen mit Erwürgen bzw. Erschlagen zum Beischlaf. '
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und von Verfahrensrügen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.) Die Strafkammer hat Erna und Käthe Mb, deren Vereidigung sich der Verteidiger widersetzt hatte, nach § 60 Nr.3 StPO nicht vereidigt, "weil sie der Blutschande, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, mitverdächtig sind". .
a) Ob der Verdacht einer Beteiligung gegeben ist, hat der Tatrichter zu entscheiden. Das Revisionsgericht hat jedoch nachzuprüfen, ob er bei dem Begriff der Beteiligung von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Maßgebend für die Frage der Zulässigkeit der Beeidigung ist die Sachlage, wie sie das erkennende Gericht bei der Urteilsberatung als gegeben angesehen hat (RGSt 64, 377). Das Urteil ergibt, daß der Beschwerdeführer seine Tochter Erna in allen Fällen zu dem Beischlaf genötigt hat. Eine Beteiligung der Erna Mh an den Straftaten des Angeklag-
ten im Sinne des § 60 Nr.3 StPO ist somit nicht gegeben. Sie setzt
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‚Beschwerdeführers nach § 61 Nr.2 StPO unbeeidigt bleibt, ist
voraus, daß der Zeuge - - in strafbarer Weise bei der den Ge. genstand der Strafverfolgung bildenden Tat und in derselben Richtung, in der diese sich bewegen sollte, mitgewirkt hat
(BGH in NIJW 1951, S 324, Nr.245 RGSt 44, 172, 174). Erna Majun-P ke war das Opfer der Notzucht, zur Blutschande ist sie genötigt: worden und daher nach § 52 StGB nicht strafbar. Das hat das Landgericht verkannt. Auf dem Rechtsirrtum kann das Urteil auch beruhen. Allerdings hätte das Landgericht nach § 61 Nr.2 StPO von der Vereidigung der Erna Mb absehen können. Da es in
demselben Beschluß angeordnet hat, daß der Schwiegersohn des
davon auszugehen, daß die Strafkammer der rechtsirrigen Auffassung gewesen ist, sie dürfe Erna “EB nicht vereidigen. Die Zeugin hätte allerdings trotz ihrer Aussagebereitschaft, wenn das Landgericht ihre Beeidigung angeordnet hätte, nach § 63 StPO die Beeidigung ihrer Aussage verweigern dürfen. Es 8 ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer aus einer solchen Verweigerung günstigere Folgerungen für den Angeklagten gezogen % hätte. Mi
Das Urteil ist nach alledem wegen des erörterten Rechts Wk. irrtums aufzuheben.
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b) Hinsichtlich der Käthe MB hat die Strafkammer den Be-,E, schwerdeführer in dem Falle II 2 c nur wegen Blutschande in \ a Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen verurteilt. Der Un-& stand, daß Käthe MW hier Verletzte im Sinne des § 174 Nr.1- StGB ist, schließt einen Teilnahmeverdacht an der Blutschande nicht aus (BGHSt 1, 274). Ob der Verdacht einer strafbaren Be- &*. teiligung an der Blutschande gegeben ist, ist dem Urteil jedoch nicht eindeutig zu entnehmen, Das Landgericht sagt an einer. Stelle, Käthe MB habe ihren Vater abgewiesen, sie habe aber keinen weiteren Widerstand geleistet,als er seinen Ge-
schlechtsteil in ihre Scheide, brachte, "da sie noch im Halbschlaf befangen war", An einer anderen Stelle führt die Straf- ‚kammer aus, Notzucht konnte nicht nachgewiesen werden, "da die Mißbrauchte noch vom Schlaf befangen war, als sie vom Angeklagten geschlechtlich gebraucht worden ist",
Die Ausführungen lassen nicht zweifelsfrei erkennen, ob die Strafkammer in diesem Falle bei Käthe Mg einen solchen Grad von Schlaftrunkenheit angenommen hat, der einer Bewußtseinsstörung gleichzustellen ist und damit nach § 51 StGB ihre Strafbarkeit ausschließen würde. Sollte das der Fall gewesen sein, so wäre eine strafbare Beteiligung der Zeugin auch in die- - sem Falle zu verneinen. Ihre Nichtbeeidigung durfte dann nicht auf § 60 Nr.3 StPO gestützt werden.
Das Revisionsgericht kann die Entscheidung der Frage dahingestellt lassen, da das Urteil schon wegen des unter a) erörterten Rechtsfehlers aufgehoben werden muß. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Käthe Mg auch auf die Aussage der Erna WB gestützt.
2.) Rechtlich zu beanstanden ist auch die Ablehnung der Vernehmung der Zeuginnen Therese WE. EEE una EEE Das Landgericht nat sie damit begründet, daß die Zeugen zu den Straftaten selbst keine Angaben machen können und ihre Aussage für die Entscheidung daher ohne Bedeutung ist. In dem Beweisamtrag waren Tatsachen angeführt, die, wenn die Zeuginnen sie bestätigt hätten, für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Erna und Käthe MB von Bedeutung sein konnten. Zum mindesten verlangte auch die dem Landgericht obliegende Aufklärungspflicht gerade in diesem besonders gelagerten Fall, alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beiden Zeuginnen zur Verfügung stehenden Beweismittel heranzuziehen.
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3.) Da das Urteil ohnedies aufzuheben ist, braucht auf die übrigen Verfahrensrügen nicht im einzelnen eingegangen zu werden
Bemerkt sei nur, daß Erna “En als Zeugin vernommen wer den durfte, obwohl sie ursprünglich die Aussage verweigert hatte. Sie hat diese Erklärung später widerrufen und sich zur Aussage bereit gefunden. Ein solcher Widerruf ist zulässig (RGSt 2 535 38, 256). Das Landgericht hat den Beweggrund für den Wider: ruf erforscht und Erna MOD nochmals eingehend über ihr Zeug. nisverweigerungsrecht belehrt.
4.) Sachlichrechtlich läßt das Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen.
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Dr. Peetz Mantel Glanzmann.» Jaguscdh Dr. Schalscha