Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Urteil vom 04.05.1954 – 5 StR 58/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 StR 50/58 2294 018
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Franz ı EEE zu: ep: geboren an D.n ED :: ram vi,
wegen Untreue u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Hauptverhandlung vom 23.April 1954, an der teilgenommen habenı
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ED vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtmann iE> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
in der Sitzung vom 4.Mai 1954 für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26.September 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründesz
Der Angeklagte war Inhaber eines Reisebüros in HOREEB:; ?is im März 1951 über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde. Bei der Veranstaltung oder Vermittlung von Reisen hat der Angeklagte Straftaten begangen und ist deshalb durch Urteil vom 5.November 1952 wegen Untreue in vier Fällen (davon in einem Falle als besonders schwerem Falle in Tateinheit mit Devisenvergehen, sowie in einem weiteren Falle in Tateinheit mit Betrug) und wegen weiterer. Devisenvergehen zu zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus und Geldstrafe verurteilt worden. Außerdem ist ein Berufsverbot verhängt und auf Ehrenrechtsverlust erkannt worden. Dieses Urteil ist am 19.Mai 1953 vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden, soweit der Angeklagte wegen Untreue in einem besonders schweren Falle verurteilt worden war, dazu im Gesamtstrafausspruch einschließlich der Nebenstrafe und des Berufsverbotes. Im übrigen ist die Revision verworfen worden.
In dem aufgehobenen Urteile hatte das Landgericht eine (fortgesetzte) Untreue darin gesehen, daß der Angeklagte von 114 einzelnen Reisenden Zahlungen für die Teilnahme an Reisen und zur Beschaffung von Devisen entgegengenommen und das Geld für sich verbraucht hat. Der Bundesgerichtshof? beanstandete in diesem Falle die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges und führte im Urteil weiter aus, daß eine Untreue insoweit nicht ohne weiteres in Frage komme, als der Angeklagte für eigene Gesellschaftsreisen Vorauszahlungen entgegengenommen und für fremde Reisebüros Beträge kassiert habe. Soweit der Angeklagte - so heißt es weiter - den Auftrag gehabt habe, Devisen zu beschaffen, könne aus den zu einem anderen Falle erörterten Gründen Untreue vorliegen, doch werde die Strafkammer die Pflichten des Angeklagten und die einzelnen oder die üblichen Abreden für diese Gruppe von Fällen näher aufzuklären haben.
Nunmehr ist der Angeklagte insoweit wegen Untreue in 32 Fällen, davon in 7 Fällen in Tateinheit mit Devisenvergehen verurteilt worden; in den übrigen Einzelfällen ist das Verfahren nach § 154 Abs 2 StPO eingestellt worden. In den 32 zur Verurteilung führenden Fällen sind Einzelstrafen von zwei bis vier Monaten Gefängnis verhängt worden; aus diesen und den bereits rechtskräftigen Einzelstrafen aus dem Urteil vom 5.November 1952 hat das Landgericht eine Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren gebildet. Daneben sind zu den Geldstrafen aus dem früheren Urteil 32 Geldstrafen von je 15.- DM verhängt worden, Schließlich ist wiederum auf Ehrenrechtsverlust erkannt und ein Berufsverbot ausgesprochen worden.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des § 358 Abs 1 StPO und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Allerdings ist das erste Urteil des Landgerichts deshalb aufgehoben worden, weil ausreichende, ein Treueverhältnis begründende Tatsachen nicht festgestellt worden waren und die rechtsgeschäftliche Verpflichtung, zu einer bestimmten Zeit eine bestimmte Leistung zu bewirken, allein kein Treueverhältnis begründe (vgl hierzu UA S 8 in 2 StR 116/53 vom 19.Mai 1953). Gegen diese nach § 358 Abs 1 StPO bindende Aufhebungsansicht hat das Landgericht entgegen der Meinung der Revision nicht verstoßen. Es hat vielmehr entsprechend der Anweisung des ersten Revisionsurteils die nunmehr noch in Rede stehenden Fälle weiter aufgeklärt und das Treueverhältnis darin gesehen, daß . wie im einzelnen dargelegt worden ist - es sich nicht um einen bloßen Kauf oder eine Verpflichtung zum Einkauf von Devisen handelte. Vielmehr habe es sich in allen Fällen um schwierige, eine selbständige Tätigkeit des Angeklagten erfordernde Verhandlungen gehandelt, in denen er für die Reisenden rechtsgeschäftliche Erklärungen habe abgeben müssen. Die weiteren Ausführungen hierzu sind nicht zu beanstanden und rechtfertigen die Annahme eines
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Treueverhältnisses im Sinne des § 266 StGB. Sie stehen auch im Einklang mit den Ausführungen des ersten Revisionsurteils, in dem der 2.Strafsenat ausgeführt hat (daselbst
5 12 UA):
"Soweit der Angeklagte den Auftrag hatte, Devisen zu beschaffen, kann aus den oben im Falle des Skiclubs erörterten Gründen Untreue vorliegen ... ."
In dem angeführten Falle war die Verurteilung wegen Untreue (in Tateinheit mit Betrug) mit folgender Begründung gebilligt worden (im ersten Revisionsurteil S 11):
"Die Beschaffung von Devisen stellte sich nicht lediglich als Kaufvertrag dar, bei dem die Devisen als Ware gegen Geld übereignet werden, sondern zur Beschaffung von Devisenbeträgen bedarf es der Erwirkung behördlicher Genehmigungen und der Verhandlung mit Devisenstellen, wobei der Vermittler rechtsgeschäftliche Erklärungen für den Auftraggeber abzugeben hat. Das galt insbesondere hier, wo der Vermittler die Devisen noch nicht frei zur Verfügung hatte und sie unter Umständen unter Mitwirkung anderer Reisebüros besorgen wollte. Der Vertrag der Parteien war in Wahrheit ein Geschäftsbesorgungsverhältnis bezw. ein Auftrag und brachte so weitgehende Pflichten des Angeklagten mit sich, daß ein Treueverhaltnis bejaht werden konnte ... ."
Dieselben Voraussetzungen sind nunmehr auch für die erneut abgeurteilten 32 Einzelfälle im wesentlichen festgestellt worden. Die Annahme eines Treueverhältnisses im Sinne des § 266 StGB ist daher nicht zu beanstanden. Dieses brachte für den Angeklagten die Pflicht mit sich, die Vermögens-
interessen der 32 Einzelreisenden wahrzunehmen, die weder
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Devisen erhalten, noch ihr Geld zurückbekommen haben.
zwar durfte der Angeklagte die eingegangenen Beträge mit seinem Geld vermischen und das Geld auch für eigene Zwecke verwenden, aber nur derart, daß dadurch die Ansprüche der Reisenden nicht gefährdet wurden. Er handelte pflichtwidrig und schädigte diese, wenn er über die zweckbestimmnten Gelder verfügte, ohne anderweit ausreichende flüssige Mittel bereitzuhalten.
Auch zur inneren Tatseite sind jetzt ausreichende Feststellungen getroffen worden. Der 2.Senat hatte auf Zweifel hingewiesen, die sich hinsichtlich des Vorsatzes des Angeklagten daraus ergeben könnten, daß er berechtigte Hoffnungen haben konnte, von der "Schwebus" 100 000 IM zu erhalten und durch die Errichtung eines Reisebüros im Z0B erhebliche Einnahmen zu erzielen. Die Strafkammer hat nun für das Revisionsgericht bindend festgestellt, daß der Angeklagte dennoch damit rechnete, daß die erwarteten Gelder nicht rechtzeitig eingehen würden,und dieses in Kauf nahm. Damit ist ausreichend dargetan, daß der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Was die Revision hierzu unter Bezugnahme "auf die nach § 265 StGB erforderliche Schädigungsabsicht" vorträgt, liegt neben der Sache.
Soweit in 7 der Einzelfälle wegen tateinheitlichen Devisenvergehens verurteilt worden ist, sind Bedenken nicht vorhanden, auch von der Revision nicht vorgetragen worden. °
Fortsetzungszusammenhang zwischen den 32 Einzelfällen ist mit Recht verneint worden. Nach den Urteilsfeststellungen lag kein Gesamtvorsatz vor. Die Revision meint, dies sei begriffsnotwendig gewesen, weil der Angeklagte nicht selbst mit den Kunden verhandelt habe. Die Revision will anscheinend darauf hinaus, daß nur eine Handlung des Angeklagten, nämlich die Anweisung an die Angestellten, vorgelegen habe, die dann den mehrfachen Erfolg gehabt habe,
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Dann würde allerdings nur eine (nicht eine fortgesetzte) Tas vorliegen. Zu einer solchen Annahme gibt aber der Sachverhalt,nach dem alle von den Angestellten entgegengenomenen Aufträge stets spätestens am selben Abend an den Angeklagten weitergegeben wurden, keinen Anlaß,
Auch die Angriffe der Revision zur Straffrage schlagen nicht durch, insbesondere ist § 358 Abs 2 StPO nicht verletzt. Die Gesamtstrafe des ersten Urteils betrug zwei Jahre und drei Monate Zuchthaus. Der Angeklagte ist also unter Berücksichtigung des § 21 StGB nicht schlechter gestellt. Dabei ist § 358 Abs 2 StPO nicht dadurch verletzt, daß die Summe der jetzt verhängten Einzelstrafen die früher verhangte einheitliche Strafe übersteigt (vgl RGSt 67,236
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Schließlich wendet sich die Revision auch insoweit zu Unrecht gegen die Entscheidung der Strafkammer, als es sich um die Anrechnung der Untersuchungshaft handelt. Diese war dem Angeklagten im ersten Urteil in voller Höhe angerechnet worden (vier Monate und 21 Tage). Im Anschluß an dieses Urteil ist der Angeklagte erneut in Untersuchungshaft genommen worden, aus der er (nach 7 Monaten 15 Tagen) an 19.Juni 1953 entlassen wurde. In dem jetzt vorliegenden Urteil ist die Untersuchungshaft in Höhe von insgesamt 9 Monaten angerechnet worden. Das ist nicht zu beanstanden. Die Untersuchungshaft zwischen dem ersten und dem zweiten Urteil braucht grundsätzlich nicht in voller Höhc angerechnet zu werden, sofern nur die Haft bis zum ersten Urteil mindestens in derselben Höhe angerechnet wird (vgl BGH Jz 1952,754).
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker