Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 04.05.1954 – 5 StR 123/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 123/54 2294 015
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Autoschlosser Bernhard A aus HB, geboren am &. n Alm,
2.) den Bürogehilfen Wilfried_W aus HE» geboren am AR END ED in We R
3.) den Arbeiter Günte
r_P aus Hm. dort geboren am & nn
4.) den Maurer Ralf F — aus HOEED dort geboren an D. ED ED,
wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizantmann ED als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten AED wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26.0ktober 1953
1.) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Angeklagten AED, Ve, PO una FEED nur wegen gemein-
schaftlicher versuchter Notzucht verurteilt werden;
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2.) im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit es den Beschwerdefünrer ACEEEED und die Angeklagten vi, POEEEEED und FORD angeht.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten
des Rechtsmittels des Beschwerdeführers AED - an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Beschwerädeführers ACEEW verworfen.
- Von Rechts wegen -
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Gründezgt
Die Angeklagten An, ci, PEREEED und FEED sind "wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht
(§§ 177, 43 StGB) in Tateinheit mit vollendetem Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs I Nr 1 StGB" verurteilt worden, und zwar:
AGD: zu ärei Jahren Gefängnis, FOEEm: zu zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis,
TOD una VER zu je einem Jahr und sechs Monaten
Jugendstrafe.
Gegen dieses Urteil hat lediglich der Angeklagte ACH Revision eingelegt. Er erhebt die allgemeine Sachrüge (zu Protokoll der Geschäftsstelle). Soweit er darüber hinaus in der von ihm unterschriebenen "Ergänzungsschrift" Einzelangriffe vorträgt, kann der Beschwerdeführer damit schon deshalb nicht gehört werden, weil diese Eingabe nicht der zwingenden Vorschrift des § 345 Abs II StPO entspricht; sie ist weder von einem Rechtsanwalt unterzeichnet, noch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben worden. Die von ihm persönlich geltend gemachten Gründe wären im übrigen auch unbeachtlich, weil sie sich überwiegend nur gegen die Urteilsfeststellungen wenden und daher dem Umstande keine Rechnung tragen, daß das Revisionsgericht nur Rechtsfragen nachprüfen kann.
Die ordnungsgemäß erhobene Sachrüge dagegen hat teilweise Erfolg.
1.) Nach den Feststellungen der Strafkammer haben die Angeklagten unter Mitwirkung weiterer unbekannt gebliebener Personen nach gemeinsamer Verabredung die l6jährige Käte NO überfallen und mit Gewalt zu Boden geworfen. Es wurde ihr dabei der Mund zugehalten,. der Mantel geöffnet, das Kleid. hoch- und der Schlüpfer bis zu den Knien herunter-
gezogen. "Zunächst spielte der Angeklagte PEN mit der Hand ein wenig am Geschlechtsteil des Mädchens. Da dessen
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Beine infolge des an den Knien hängengebliebenen Schlüpfers nicht suseinanderzubringen waren, versuchte der Angeklagte AED, den Schlüpfer entzweizureißen. Als ihm das nicht gelang, lief er weg. Im gleichen Augenblick legte sich der Angeklagte Pb mit entblößtem Geschlechtsteil quer über das Mädchen. Unmittelbar darauf - die Zeugin hatte in der Zwischenzeit weitergeschrien - erschien der Zeuge MM und riß den Angeklagten PO hoch" (UA S 9). "Die Entfernung des Angeklagten ACEEEEEED von Tatort erfolgte, weil er infolge des Schreiens der Zeugin eine Entdeckung befürchtete" (UA
S 12). Sämtliche Angeklagten wollten, "daß einer von ihnen in ihrer Gegenwart den Beischlaf vollziehen sollte". "Die gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen diente dazu, den in Aussicht genommenen Beischlaf vorzubereiten" (UA
S 16).
2.) Bei dieser Sachlage ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter Notzucht (§§ 177, 43 StGB) rechtlich bedenkenfrei. Daß der Beschwerdeführer im Verlaufe der Tat davongelaufen ist, kann ihm nicht im Sinne eines freiwilligen Rücktritts vom Versuche zugute gehalten werden. Denn nach den Feststellungen lief er nur davon, weil er infolge der Hilferufe des Mädchens ein Eingreifen Dritter befürchtete. Wer aber aus einem Anlaß dieser Art zurücktritt, gibt die weitere Ausführung der Tat nicht wegen eines Umstandes auf, der von seinem Willen abhängig ist.
3.) Rechtsirrig ist dagegen, daß die Strafkammer den Angeklagten außerdem wegen in Tateinheit begangener gewaltsamer Vornahme ungüchtiger Handlungen (§ 176 Abs I Nr 1 StGB) verurteilt hat. § 177 StGB bedroht die gewaltsame Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit erhöhter Strafe, wenn es sich um einen Fall des außerehelichen ' Beischlafes handelt. § 177 StGB ist daher Spezialgesetz zu § 176 Abs I Nr 1 StGB. Tateinheitliches Zusammentreffen beider Vorschriften ist mithin nur denkbar, wenn die Hand-
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lung des Täters aus einer Mehrzahl von Einzelbetätigungen besteht, von denen ein Teil nur den Tatbestand des § 177, ein anderer nur den des § 176 Abs I Nr 1 StGB erfüllt (vgl BGHSt 1,154). So ist der vorliegende Fall aber nicht beschaffen. Dem Urteil ist klar zu entnehmen, daß nur die Vollziehung des Beischlafes erstrebt werden sollte. Die jeweiligen unzüchtigen Handlungen dienten lediglich dazu, die Beischlafsvollziehung vorzubereiten und zu verwirklichen.
Der dargelegte Rechtsfehler führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfange. Die erschöpfenden Feststellungen ermöglichen dem Revisionsgericht eine Berichtigung des Schuldspruches.
4.) Der Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu konnte allerdings keinen Bestand haben, weil die Möglichkeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß der Mangel das Strafmaß beeinflußt haben könnte.
5.) Gemäß § 357 StPO mußten auch in Bezug auf die
Angeklagten WORD, PER und FEB die Schuldsprüche berichtigt und die Strafaussprüche samt den Feststellungen aufgehoben werden, obwohl diese Angeklagten keine Revisionen eingelegt hatten.
6.) Für die neue Hauptverhandlung wird das Landgericht
auf die Vorschrift des § 358 Abs II StPO hingewiesen; danach bestehen keine Bedenken, daß die Strafkammer hinsicht-
lich aller Angeklagten zu der gleichen Strafhöhe gelangt wie bisher; nur die Verhängung einer höheren Strafe ist untersagt,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Sarstedt Dr.Koffka Schmidt.
Siemer Dr.Börker